Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 44/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 70/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2008 verurteilt, der Klägerin Umzugskostenbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Umzugskostenbeihilfe.
Die 1988 geborene Klägerin war seit dem 07.12.2007 bei der Beklagten als Ausbildung suchend ohne Leistungsbezug gemeldet. Am 27.03.2008 beantragte sie die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe für einen Umzug aus der elterlichen Wohnung in Essen nach Großpostwitz bei Bautzen/Sachsen anlässlich eines Ausbildungsbeginn ab 01.09.2008. Diese Ausbildung der Klägerin wird von der Beklagten mit Mitteln der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht aus einer eigenen Wohnung in eine neue Wohnung umziehe, weil sie bisher in der elterlichen Wohnung gewohnt habe.
Zur Begründung ihrer am 09.06.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie die Argumentation der Beklagten nicht verstehe. Es sei zwar richtig, dass sie derzeit noch bei ihren Eltern lebe. Der Umzug werde jedoch notwendig, weil sie einen Ausbildungsplatz in der Nähe von Bautzen gefunden habe, den anzutreten ihr auch die Beklagte geraten habe. Sie erhalte auch Berufsausbildungsbeihilfe. Der Umzug habe am 19.08.2008 stattgefunden. Sie habe versucht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, weil sie einen Umzug durch ein Umzugsunternehmen nicht habe bezahlen können. Der Umzug sei jetzt weitgehend in Eigenleistung mit Unterstützung ihrer Eltern durchgeführt worden. Es seien Kosten in Höhe von ca. 1.000,00 EUR entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2008 zu verurteilen, ihm Umzugskostenbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Der Begriff der "bisherigen" Wohnung im Sinne des § 54 Abs. 6 SGB III impliziere, dass es sich hierbei um eine eigene Wohnung gehandelt haben müsse. Eine eigene Wohnung könne dabei nicht die elterliche Wohnung sein. Andere Ablehnungsgründe als das Fehlen einer eigenen Wohnung bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe. Zu den in § 3 SGB III genannten Leistungen der Arbeitsförderung, die Arbeitnehmer erhalten, gehören nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung. Näheres dazu regelt § 53 SGB III unter der Überschrift "Mobilitätshilfen". Danach können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Ziffer 3 d SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Nach § 53 Abs. 4 SGB III können Leistungen nach Abs. 2 Ziffer 3 d SGB III auch an Ausbildungssuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin dem Grunde nach erfüllt. Seit Dezember 2007 war sie bei der Beklagten als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet. Ihr Umzug von Essen nach Großpostwitz ist zur Aufnahme einer Ausbildung notwendig, denn der Ausbildungsplatz der Klägerin in der Nähe von Bautzen liegt außerhalb des Tagespendelbereichs von Essen.
Als Umzugskostenbeihilfe können gemäß § 54 Abs. 6 SGB III die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. Alle diese Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Zu Unrecht verneint die Beklagte das Vorliegen einer "bisherigen" Wohnung im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen.
Der Begriff der "bisherigen" Wohnung ist im Gesetz nicht definiert. Von der in § 55 SGB III erteilten Anordnungsermächtigung, mit der sie ermächtigt worden ist, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen, hat die Bundesagentur keinen Gebrauch gemacht. In der Fachliteratur und der einschlägigen Rechtsprechung finden sich keine Hinweise auf eine Einengung der Anspruchsvoraussetzungen "bisherige" Wohnung im Sinne einer "eigenen" Wohnung. Das Gericht kann auch keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, warum eine bisherige Wohnung nur eine eigene Wohnung sein kann. Der Sinn der Mobilitätshilfen besteht gerade in der Förderung der Aufnahme auch einer auswärtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung. Gerade die in § 53 Abs. 4 SGB III erfolgte Einbeziehung auch Ausbildungssuchender in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Umzugskostenbeihilfe zeigt, dass eine solche Unterscheidung zu groben Ungerechtigkeiten führt. Ausbildungssuchende sind typischerweise junge Menschen am Beginn ihres Berufslebens. Dabei handelt es sich überwiegend um Schulabgänger, die typischerweise noch im elterlichen Haushalt leben. Ein solches Leben in der elterlichen Wohnung wird vom Gesetzgeber auch gewünscht, wie sich aus § 22 Abs. 2 a SGB II unmittelbar ergibt, wonach die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch Ausbildungssuchende in den Kreis der Berechtigten für Umzugskostenbeihilfe einbezieht und Ausbildungssuchende typischerweise noch keine eigene Wohnung haben, würde das Erfordernis einer eigenen Wohnung als bisherige Wohnung zum faktischen Ausschluss des überwiegenden Kreises der anspruchsberechtigten Ausbildungssuchenden von der Förderung führen. Das Gericht kann auch keine übrigen sachgerechten Gründe erkennen, warum die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung notwendig sein soll. Insoweit hat die Beklagte nicht argumentativ vorgetragen, sondern sich lediglich darauf berufen, dass ihre Anweisungen das so vorsehen. Das Gericht kann nur mutmaßen, dass Hintergrund der vorgenommenen Einschränkung die Überlegung sein kann, dass beim Auszug aus der elterlichen Wohnung kein Umzugsgut anfällt. Das mag im Einzelfall so sein. Andererseits wird es immer wieder, vielleicht sogar regelmäßig so sein, wie auch hier von der Klägerin dargelegt, dass bei einem Umzug eines Ausbildungsplatzsuchenden aus der elterlichen Wohnung das im bisher genutzten Zimmer vorhandene Mobiliar (Bett, Schrank, Schreibtisch etc.) mitgenommen wird. Eine solche Überlegung rechtfertigt aber nicht den grundsätzlichen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Umzugskosten-beihilfe. Denn der Umfang des Umzugsgutes ist lediglich von Bedeutung für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Diese muss die Klägerin der Beklagten ohnehin nachweisen.
Obwohl die Gewährung von Mobilitätshilfen vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidungen ausgestaltet worden sind, hat das Gericht die Beklagte zur Leistungsbewilligung dem Grunde nach verurteilt. Dies war möglich, weil im Fall der Klägerin eine sogenannte Ermessungsreduzierung auf "Null" vorliegt. Für das Gericht ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Fall der Klägerin eine Ermessungsausübung dahingehend zuließe, trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen keine Umzugskostenbeihilfe zu gewähren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausweislich des aktenkundig vorliegenden Ausbildungsvertrages nur geringe Ausbildungsvergütung erhalten wird. Zusätzlich erhält sie Berufsausbildungsbeihilfe. Aus der Tatsache dieser Bewilligung ergibt sich, dass auch die Eltern der Klägerin nicht leistungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht geht davon aus, dass die Berufung gegen dieses Urteil wegen Überschreitens der Bagatellgrenze (750,00 EUR) zulässig ist, denn die Klägerin hat die vorhandenen Kosten mit ca. 1.000,00 EUR beziffert.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Umzugskostenbeihilfe.
Die 1988 geborene Klägerin war seit dem 07.12.2007 bei der Beklagten als Ausbildung suchend ohne Leistungsbezug gemeldet. Am 27.03.2008 beantragte sie die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe für einen Umzug aus der elterlichen Wohnung in Essen nach Großpostwitz bei Bautzen/Sachsen anlässlich eines Ausbildungsbeginn ab 01.09.2008. Diese Ausbildung der Klägerin wird von der Beklagten mit Mitteln der Berufsausbildungsbeihilfe gefördert.
Mit Bescheid vom 26.05.2008 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Umzugskostenbeihilfe im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht aus einer eigenen Wohnung in eine neue Wohnung umziehe, weil sie bisher in der elterlichen Wohnung gewohnt habe.
Zur Begründung ihrer am 09.06.2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass sie die Argumentation der Beklagten nicht verstehe. Es sei zwar richtig, dass sie derzeit noch bei ihren Eltern lebe. Der Umzug werde jedoch notwendig, weil sie einen Ausbildungsplatz in der Nähe von Bautzen gefunden habe, den anzutreten ihr auch die Beklagte geraten habe. Sie erhalte auch Berufsausbildungsbeihilfe. Der Umzug habe am 19.08.2008 stattgefunden. Sie habe versucht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, weil sie einen Umzug durch ein Umzugsunternehmen nicht habe bezahlen können. Der Umzug sei jetzt weitgehend in Eigenleistung mit Unterstützung ihrer Eltern durchgeführt worden. Es seien Kosten in Höhe von ca. 1.000,00 EUR entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2008 zu verurteilen, ihm Umzugskostenbeihilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig. Der Begriff der "bisherigen" Wohnung im Sinne des § 54 Abs. 6 SGB III impliziere, dass es sich hierbei um eine eigene Wohnung gehandelt haben müsse. Eine eigene Wohnung könne dabei nicht die elterliche Wohnung sein. Andere Ablehnungsgründe als das Fehlen einer eigenen Wohnung bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe. Zu den in § 3 SGB III genannten Leistungen der Arbeitsförderung, die Arbeitnehmer erhalten, gehören nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung. Näheres dazu regelt § 53 SGB III unter der Überschrift "Mobilitätshilfen". Danach können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Ziffer 3 d SGB III umfassen die Mobilitätshilfen bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). Nach § 53 Abs. 4 SGB III können Leistungen nach Abs. 2 Ziffer 3 d SGB III auch an Ausbildungssuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin dem Grunde nach erfüllt. Seit Dezember 2007 war sie bei der Beklagten als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet. Ihr Umzug von Essen nach Großpostwitz ist zur Aufnahme einer Ausbildung notwendig, denn der Ausbildungsplatz der Klägerin in der Nähe von Bautzen liegt außerhalb des Tagespendelbereichs von Essen.
Als Umzugskostenbeihilfe können gemäß § 54 Abs. 6 SGB III die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. Alle diese Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Zu Unrecht verneint die Beklagte das Vorliegen einer "bisherigen" Wohnung im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen.
Der Begriff der "bisherigen" Wohnung ist im Gesetz nicht definiert. Von der in § 55 SGB III erteilten Anordnungsermächtigung, mit der sie ermächtigt worden ist, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen, hat die Bundesagentur keinen Gebrauch gemacht. In der Fachliteratur und der einschlägigen Rechtsprechung finden sich keine Hinweise auf eine Einengung der Anspruchsvoraussetzungen "bisherige" Wohnung im Sinne einer "eigenen" Wohnung. Das Gericht kann auch keinen nachvollziehbaren Grund erkennen, warum eine bisherige Wohnung nur eine eigene Wohnung sein kann. Der Sinn der Mobilitätshilfen besteht gerade in der Förderung der Aufnahme auch einer auswärtigen Beschäftigung bzw. Ausbildung. Gerade die in § 53 Abs. 4 SGB III erfolgte Einbeziehung auch Ausbildungssuchender in den Kreis der Anspruchsberechtigten für Umzugskostenbeihilfe zeigt, dass eine solche Unterscheidung zu groben Ungerechtigkeiten führt. Ausbildungssuchende sind typischerweise junge Menschen am Beginn ihres Berufslebens. Dabei handelt es sich überwiegend um Schulabgänger, die typischerweise noch im elterlichen Haushalt leben. Ein solches Leben in der elterlichen Wohnung wird vom Gesetzgeber auch gewünscht, wie sich aus § 22 Abs. 2 a SGB II unmittelbar ergibt, wonach die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich auch Ausbildungssuchende in den Kreis der Berechtigten für Umzugskostenbeihilfe einbezieht und Ausbildungssuchende typischerweise noch keine eigene Wohnung haben, würde das Erfordernis einer eigenen Wohnung als bisherige Wohnung zum faktischen Ausschluss des überwiegenden Kreises der anspruchsberechtigten Ausbildungssuchenden von der Förderung führen. Das Gericht kann auch keine übrigen sachgerechten Gründe erkennen, warum die von der Beklagten vorgenommene Einschränkung notwendig sein soll. Insoweit hat die Beklagte nicht argumentativ vorgetragen, sondern sich lediglich darauf berufen, dass ihre Anweisungen das so vorsehen. Das Gericht kann nur mutmaßen, dass Hintergrund der vorgenommenen Einschränkung die Überlegung sein kann, dass beim Auszug aus der elterlichen Wohnung kein Umzugsgut anfällt. Das mag im Einzelfall so sein. Andererseits wird es immer wieder, vielleicht sogar regelmäßig so sein, wie auch hier von der Klägerin dargelegt, dass bei einem Umzug eines Ausbildungsplatzsuchenden aus der elterlichen Wohnung das im bisher genutzten Zimmer vorhandene Mobiliar (Bett, Schrank, Schreibtisch etc.) mitgenommen wird. Eine solche Überlegung rechtfertigt aber nicht den grundsätzlichen Ausschluss des betroffenen Personenkreises von der Umzugskosten-beihilfe. Denn der Umfang des Umzugsgutes ist lediglich von Bedeutung für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Diese muss die Klägerin der Beklagten ohnehin nachweisen.
Obwohl die Gewährung von Mobilitätshilfen vom Gesetzgeber als Ermessensentscheidungen ausgestaltet worden sind, hat das Gericht die Beklagte zur Leistungsbewilligung dem Grunde nach verurteilt. Dies war möglich, weil im Fall der Klägerin eine sogenannte Ermessungsreduzierung auf "Null" vorliegt. Für das Gericht ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Fall der Klägerin eine Ermessungsausübung dahingehend zuließe, trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen keine Umzugskostenbeihilfe zu gewähren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ausweislich des aktenkundig vorliegenden Ausbildungsvertrages nur geringe Ausbildungsvergütung erhalten wird. Zusätzlich erhält sie Berufsausbildungsbeihilfe. Aus der Tatsache dieser Bewilligung ergibt sich, dass auch die Eltern der Klägerin nicht leistungsfähig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Das Gericht geht davon aus, dass die Berufung gegen dieses Urteil wegen Überschreitens der Bagatellgrenze (750,00 EUR) zulässig ist, denn die Klägerin hat die vorhandenen Kosten mit ca. 1.000,00 EUR beziffert.
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