L 18 AS 1372/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 7328/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1372/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nur noch für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2006 unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1947 geborene Kläger ist mit der 1951 geborenen Klägerin verheiratet. Sie bewohnen gemeinsam eine Genossenschaftswohnung, für die sie ab dem 1. Juli 2006 Nutzungsgebühren bruttowarm iHv 346,83 EUR (Grundnutzungsgebühr 208,81 EUR, Zuschlag für Modernisierungsumlage 12,30 EUR, Zuschlag für Antennengebühr 3,32 EUR, Zuschlag für erhebliche Instandsetzung 9,66 EUR, Vorauszahlung auf die Betriebskosten 87,69 EUR, Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserversorgung 25,05 EUR) aufzuwenden hatten. Der Kläger bezog bis 24. Februar 2006 Alg i.H. eines täglichen Leistungsbetrages von 21,64 EUR. Die Klägerin bezog im August 2006 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit mit einem Zahlbetrag von 863,31 EUR. Der Kläger erzielte zufließend im Streitzeitraum Erwerbseinkommen in Höhe von 394,37 EUR (brutto = netto). Die monatlichen Aufwendungen für die Kraftfahrzeug (Kfz-)haftpflichtversicherung des Klägers betrugen im Jahre 2006 24,95 EUR. Darüber hinaus wandte der Kläger für eine A Privat Rente mit staatlicher Förderung (Riesterrente) monatlich 30,72 EUR auf. Seit dem 1. April 2007 bezieht der Kläger Altersrente.

Den am 15. Juni 2006 gestellten Fortzahlungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. August 2006 für den Monat August 2006 ab, da die Kläger mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig seien. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Ermittlung des Freibetrages aus dem Erwerbseinkommen nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus machte er für sich und die Klägerin einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend. Im Übrigen rügte er die Nichtberücksichtigung des Zuschlages nach dem Bezug von Alg. Beigefügt waren ärztliche Atteste vom 4. September 2006, wonach den Klägern lipidsenkende Kost wegen Hyperlipidämie sowie natriumdefinierte Kost wegen Bluthochdruck (Hypertonie), für die Klägerin für die Dauer von 12 Monaten, verordnet worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bedarf im August 2006 habe 955,93 EUR (zweimalige Regelleistung i.H.v. 311,- EUR zzgl. Kosten für die Unterkunft und Heizung i.H.v. 333,93 EUR unter Berücksichtigung einer Warmwasserpauschale von 12,90 EUR) betragen; diesem Bedarf stehe ein anrechenbares Einkommen des Klägers i.H.v. 235,50 EUR sowie ein anrechenbares Einkommen der Klägerin i.H.v. 833,31 EUR, zusammen 1.068,81 EUR, gegenüber. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sei für August 2006 nicht anzuerkennen, da die ärztliche Verordnung aus dem September 2006 stamme. Selbst unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs i.H.v. je 35,79 EUR für beide Kläger sei dieser Bedarf auch durch das erzielte Einkommen gedeckt. Ein Anspruch auf Zuschlag bestehe nicht, da kein Alg II bezogen worden sei.

Im Klageverfahren hat der Beklagte mit Bescheiden vom 13. Dezember 2007 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Monate August 2006 bis Januar 2007 und für den Monat März 2007 abgelehnt. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausweislich der den Bescheiden beigefügten Berechnungsbögen zugunsten des Klägers einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung i.H.v. 25,56 EUR sowie für die Klägerin einen solchen i.H.v. 35,79 EUR. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, nachdem die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2006 sowie Februar 2007 für erledigt erklärt hatten, mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Kläger seien im Streitzeitraum nicht hilfebedürftig. Dies gelte konkret für den Monat August 2006, da der Bedarf der Kläger selbst unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung von jeweils 35,79 EUR sowie des Abzuges der Warmwasserpauschale von nur 11,20 EUR durch das erzielte Einkommen gedeckt sei. In den Folgemonaten bis Januar 2007 sei das erzielte Einkommen des Klägers stets höher gewesen. Auch im März 2007 sei der Bedarf durch das erzielte Einkommen gedeckt. Der Zuschlag nach § 24 SGB II sei nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen, da er akzessorisch zum Anspruch auf Alg II sei. Eine Verletzung von Grundrechten sei darin nicht zu erblicken.

Dagegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie tragen vor: Die Verweigerung des Zuschlags verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wäre der Kläger einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen, hätte ihnen ein erheblich höherer Anspruch und zugleich auch Betrag an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden. Daher sei § 24 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung jedenfalls dann mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn geringes Erwerbseinkommen zum Wegfall des Anspruches auf Alg II und damit zum Wegfall des Zuschlags führe und der Anspruch auf Alg II inklusive des Zuschlags ohne den Bezug von Erwerbseinkommen höher wäre.

Nachdem die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihr Begehren auf den Monat August 2006 beschränkt haben und die Beteiligten überdies übereinstimmend erklärt haben, dass sie von einem Mehrbedarf der Kläger für kostenaufwändige Ernährung im August 2006 i.H.v. jeweils 35,79 EUR ausgehen, beantragen sie noch,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juli 2009 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 sowie in der Fassung des Bescheides vom 13. Dezember 2007 zu verurteilen, ihnen für den Monat August 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anerkennung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte (2 Bd.) sowie die Akte des Beklagten (2 Bd.) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung i.S.v. § 44b SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S 1112) m.W.v. 1. Januar 2011 i.V.m. der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Land Berlin vom 17. Dezember 2010 beteiligtenfähig (vgl. § 70 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er wird durch den Geschäftsführer vertreten (vgl. § 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Die Berufung der Kläger, mit der diese zuletzt noch ihre auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter bedarfserhöhender Berücksichtigung des befristeten Zuschlages nach dem Bezug von Alg (nur) für den Monat August 2006 gerichtete und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 4 SGG) weiter verfolgt haben, ist unbegründet. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007, der die Ablehnung der Leistungsgewährung für den Monat August 2006 verlautbart, sowie der Bescheid vom 13. Dezember 2007, der ebenfalls eine ablehnende Regelung hinsichtlich der Leistungsgewährung für den Monat August 2006 trifft und daher insoweit gemäß § 96 Abs. 1 SGG (in der bis zum 31. März 2008 anzuwendenden Fassung) Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben für den Monat August 2006 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie sind insoweit nicht hilfebedürftig. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S 1706; im Folgenden: a.F.) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Zwar ist die Klägerin als Bezieherin einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit, die ausweislich des Bescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 15. Juni 2005 nicht als sog "Arbeitsmarktrente" geleistet wird, nicht erwerbsfähig (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II), sie hat jedoch dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 SGB II, da sie mit dem erwerbsfähigen Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II i.d.F. des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 2014) und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches hat. Nach § 9 Abs. 1 SGB II a.F. ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (u.a. Ehegatte, vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Danach ist für die Kläger für den Monat August 2006 folgender Bedarf zu Grunde zu legen: Regelleistung nach § 20 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB II 311,- EUR x 2 = 622 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 335,63 EUR (Grundnutzungsgebühr 208,81 EUR, Zuschlag für Modernisierungsumlage 12,30 EUR, Zuschlag für Antennengebühr 3,32 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R, - juris), Zuschlag für erhebliche Instandsetzung 9,66 EUR, Vorauszahlung auf die Betriebskosten 87,69 EUR, Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserversorgung 25,05 EUR abzüglich Warmwasserpauschale 11,20 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R – juris)), Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II i.H.v. 71,58 EUR (2 x 35,79 EUR), zusammen: 1.029,21 EUR. Hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit; die Beteiligten haben vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass sie von einem entsprechenden Mehrbedarf im August 2006 i.H.v. 71,58 EUR ausgehen. Vor dem Hintergrund, dass die Beteiligten klargestellt haben, dass die tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits insoweit geklärt sind (vgl. BSG, Urteile vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 58/08 R - und vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 68/07 R, beide juris), ergeben sich für den Senat diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen. Weitere oder ggf abweichende Tatsachen für die Ermittlung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung sind vorliegend nicht ersichtlich.

Dem dargelegten Gesamtbedarf steht das um die sog Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-VO) zu bereinigende Renteneinkommen der Klägerin i.H.v. 833,31 EUR gegenüber. Darüber hinaus hat der Kläger das im August 2006 zugeflossene Arbeitsentgelt für Juli 2006 (394,37 EUR brutto = netto) einzusetzen, wobei abzuziehen sind: 100,- EUR Freibetrag anstelle der Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.) sowie 20% des um den Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II bereinigten Einkommens gemäß § 30 Nr. 1 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) vom 14. August 2005 (BGBl I S 2407), zusammen ein Betrag von 158,87 EUR. Vom Einkommen des Klägers ist daher ein Betrag i.H.v. 238,50 EUR anzurechnen. Das anzurechnende Einkommen beträgt insgesamt 1.071,81 EUR und übersteigt den Bedarf von 1.029,21 EUR um 42,60 EUR. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie für die sog Riesterrente scheidet gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus, da es sich bei den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung um solche nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II handelt und die Beiträge für die Riesterrente solche im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II darstellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist der befristete Zuschlag nach Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Denn der Zuschlag setzt einen Anspruch auf Alg II voraus. Der Kläger hat indes für den Monat August 2006 keinen Anspruch auf Alg II, wie die Berechnung des Senats ergibt. Der Klägerin steht dem Grunde nach lediglich ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II zu, bei dem es sich nicht um Alg II handelt (vgl. § 19 Satz 1 SGB II), weshalb für sie ein Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II schon aus diesem Grunde ausscheidet. Der Zuschlag i.S.d. § 24 SGB II ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach akzessorisch zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und - B 14/11b AS 7/07 R - beide juris). Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht (zu den Einzelheiten vgl. BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und - B 14/11b AS 7/07 R - sowie vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R - und - B 11b AS 33/06 R - jeweils juris).

Auch in seiner Höhe ist der Anspruch nach der in § 24 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Berechnungsweise von der Höhe der Leistungen nach § 19 SGB II abhängig. Der Zuschlag beträgt nach § 24 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung oder Sozialgeld nach § 28 SGB II. Ab dem 1. August 2006 ist insoweit in § 24 Abs. 2 SGB II klargestellt, dass Maßstab das erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Alg zustehende Alg II nach § 19 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II ist. Zur Berechnung des Zuschlages bedarf es damit der Vergleichsgröße des Anspruchs auf Alg II (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - juris).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des § 24 Abs. 2 SGB II bestehen nicht. Dies hat bereits das BSG in seiner Entscheidung vom 23. November 2006 (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) ausgeführt und der 14. Senat des BSG in seinen Entscheidungen vom 31. Oktober 2007 (- B 14/11b AS 59/06 R - sowie - B 14/11b AS 7/07 R – juris -) klargestellt. Soweit die Kläger einwenden, dass ihnen im Falle der Nichterwerbstätigkeit des Klägers ein höherer Leistungsanspruch und zugleich ein höherer Betrag zur Deckung der Aufwendungen für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätte, verkennen sie, dass letzteres wegen der nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 30 Nr. 1 SGB II gewährten Absetz- und Freibeträge nicht zutrifft. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II hatte grundsätzlich die Aufgabe, die finanziellen Einbußen beim Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber den vorbezogenen Leistungen von Alg und ggf. Wohngeld des Klägers abzufedern. Vorliegend kann der Senat insoweit eine finanzielle Einbuße gerade nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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