L 16 R 1196/09 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 1219/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1196/09 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

Der 1931 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als ausgebildeter Ingenieur für Polygrafie - Fachrichtung Hochdruck - zuletzt als Direktor für
Ökonomie und Leiter der Preisbildung beim Druckhaus S beschäftigt. Die Beklagte hatte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nebst den entsprechenden tatsächlichen Entgelten vom 1. Juni 1960 bis 30. Juni 1990 vorgemerkt. Die entsprechenden Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG sind bestandskräftig festgestellt (Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 28. März 1995). Ein Überprüfungsverfahren (Ablehnungsbescheid vom 24. September 2010) und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren sind hierzu noch anhängig (Sozialgericht - SG - Berlin - S 20 R 3207/11 -). Mit
Bescheiden vom 7. Februar 1996 und 9. Juni 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1995 Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Zahl-betrag ab 1. August 1997 = 2.846,97 DM).

Den Antrag des Klägers vom April 2002 auf "Ermittlung der Vergleichsrente nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 ab. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren lehnte die Beklagte eine Änderung des Bescheides vom 9. Juni 1997 nach § 44 SGB X ab, weil die Rente zutreffend berechnet worden sei (Bescheid vom 28. November 2003). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2004).

Im hierauf angestrengten, auf "höheres Alterseinkommen" gerichteten Klageverfahren hat sich der Kläger auch gegen die "Bescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/- angleichungen" bis einschließlich Juli 2004 und den Bescheid über die Beitragsänderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) zum 1. April 2004 gewandt (vgl. Schriftsatz vom 16. Juni 2004)

Das SG Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rente und auf höhere Anpassung der Rente gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen (Urteil vom 17. Januar 2005). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine günstigere Rentenberechnung bzw. Rentenanpassung. Soweit Übergangsregelungen im Bundesrecht existierten, die Vergleichsberechnungen vorsähen, seien hierfür die entsprechenden Übergangsfristen bereits abgelaufen. Die Übergangsfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die bis zum 30. Juni 1995 laufe, begegne keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger zwar ab 1. Januar 1995 eine vorgezogene AR beziehe, bis 30. Juni 1995 aber keinen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, das eine monatliche Rente erst ab dem 65. Lebensjahr vorgesehen habe. Auch eine Vergleichsberechnung nach § 307 b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) scheide aus, da Voraussetzung hierfür ein Rentenbeginn bis spätestens Dezember 1991 sei. Die Rentenanpassungen seit Juli 2000 seien nicht zu beanstanden.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2002 und 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08. März 2004 über die Beitragsänderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Ju-li 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003 und 01. Juli 2004 zu verurteilen, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und die Bescheide vom 7. Februar 1996 und 9. Juni 1997 insoweit zu ändern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegen-stand der Beratung gewesen.

II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Seine Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 01. Juli 2004, die er im Berufungsverfahren aufrecht erhalten hat (vgl. Schriftsatz vom 21. Februar 2005), sind bereits unzulässig. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 01. Juli 2004 sind im Übrigen von der Beklagten gar nicht verlautbart worden. Gegenstand der mit der Klage angegriffenen Bescheide vom 29. Oktober 2002 und 28. No-vember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2004 ist die vom Kläger beantragte Überprüfung des bestandskräftigen und den Erstbewilligungsbescheid vom 7. Februar 1996 ersetzenden Bescheides vom 9. Juni 1997 über die Höchstwertfestsetzung des Rechts des Klägers auf AR wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für die Zeit ab 01. Juni 2002. Die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Kläger ebenfalls angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen - frühestens für die Zeit ab 1. Juli 2002 - haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klage gegen den Bescheid vom 8. März 2004, in dem lediglich eine Entscheidung zu den Beiträgen zur KV und PV für die Zeit ab 1. April 2004, also zu von dem Recht auf Altersrente unabhängigen Rechten, getroffen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die letztgenannten Bescheide in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und den Senat bindend sind (vgl. § 77 SGG). Denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2002 über die Ablehnung der Zahlung der Rente i.H. des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG und dem - den weitergehenden Antrag ablehnenden - Überprüfungsbescheid vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2004 hat die Be-klagte nur über die beantragte Überprüfung des Rentenbescheides vom 9. Juni 1997 eine Verwaltungsentscheidung getroffen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr sinngemäß auch eine Einbeziehung des von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger erteilten Überprüfungsbescheides vom 24. September 2010 begehrt hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden ist, weil er die vorliegend angefochtenen Bescheide im Rentenverfahren i.S.v. § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung weder abändert noch ersetzt (vgl. schon BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R -). Der Kläger hat infolgedessen diesbezüglich auch bereits ein gesondertes Klageverfahren beim SG Berlin eingeleitet. Der Kläger kann der-zeit im Hinblick auf die erstrebte Feststellung höherer Entgelte durch den Zusatzversorgungsträger auch keine Änderung der Rentenwertfestsetzung wegen nachträglicher wesentlicher Än-derung der Verhältnisse nach § 48 SGB X beanspruchen. Denn dies wäre erst dann der Fall, wenn der Zusatzversorgungsträger entsprechend höhere Entgelte tatsächlich feststellte, die auf-grund spezialgesetzlicher Anordnung in § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG dann der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen wären. Dies ist jedenfalls derzeit jedoch nicht der Fall. Die bei der hier streitigen Rentenberechnung berücksichtigten Datenfeststellungen nach dem AAÜG sind bestandskräftig festgestellt und damit für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl. § 77 SGG), bis eine Aufhebung oder Änderung durch die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X erfolgt. Aus diesem Grund durfte die Beklagte die Rente mit dem Bescheid vom 9. Juni 1997 auch endgültig feststellen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10).

Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung der Bescheide vom 29. Oktober 2002 und 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 20. Februar 2004 und die Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" und auf Rücknahme des Bescheides vom 9. Juni 1997 insoweit (vgl. § 44 SGB X), sind diese Klagen nicht begründet. Die in dem Bescheid vom 9. Juni 1997 festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 1. Januar 1998 (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X) sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte für die Zeit ab 1. Januar 1998 ist nicht ersichtlich. Eine Zuerkennung höherer Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 scheidet schon deshalb aus, weil nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X Sozialleistungen bei einer Rücknahme des Bescheides für die Vergangenheit gemäß § 44 Abs. 1 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag – hier vom April 2002 - (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Für die von dem Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI bietet diese Vorschrift keine Grundlage. § 307b SGB VI ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegenüber einem Versicherungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dieses Recht musste durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - juris). An einer solchen Entscheidung fehlt es indes. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.

Soweit die geltenden bundesrechtlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehend Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen nicht einschlägig. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet zwar Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt. Allerdings ist grundlegende Voraussetzung für eine entsprechende Vergleichsberechnung, dass der Betreffende einen Anspruch aus dem Versorgungssystem gehabt hätte, wenn die Regelungen des Versorgungssystems weiter anzuwenden wären (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG), m.a.W. der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 eingetreten wäre (vgl. BSG, Urteile vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R - juris - und – B 4 RA 62/04 R = SozR 4-8570 § 4 Nr. 4). Dies war bei dem Kläger, der ab 1. Januar 1995 eine vorgezogene AR (wegen Arbeitslosigkeit) in Anspruch genommen hat und sein 65. Lebensjahr erst im April 1996 vollendete, ohne vor dem 1. Juli 1995 berufsunfähig geworden zu sein, indes nicht der Fall. Soweit der Einigungsvertrag (EV) einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, ist auch dieser zeitlich begrenzte Bestandsschutz im Falle des Klägers nicht einschlägig. Denn nach Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, auf der § 4 Abs. 4 AAÜG beruht (vgl. BSG a.a.O.), setzt ebenfalls voraus, dass der Versorgungsfall bis zum 30. Juni 1995 eintrat, was hier nicht der Fall war. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Art. 2 § 1 Abs. 1 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) findet vorliegend ebenfalls keine Anwendung, weil die AR wegen Arbeitslosigkeit nicht zu den Rentenarten des Art. 2 § 2 RÜG zählt.

Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung des Bestandsschutzes besteht im einfachen Gesetzesrecht nicht. Diese Erweiterung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Als grundrechtlich geschütztes Eigentum konnten Versorgungsberechtigungen nur im Sinne der dargelegten Zahlbetragsgarantien entstehen, die der EV verfassungsgemäß für damalige Bestandsrentner und für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter den dargelegten Voraus-setzungen bis Ende Juni 1995 entstand. Die der Rentengewährung nach dem SGB VI zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung, die verschiedenen Leistungen der Altersversorgung der DDR in eine einheitliche nach dem SGB VI berechnete Rente zu überführen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 92/95 = BVerfGE 100, 1 ff.). Das BVerfG hat darin ausdrücklich bestätigt, dass die Stichtagsregelung des EV nicht verfassungswidrig ist. Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es geböte, die Zahlbetragsgarantie des EV auch auf "Versorgungsfäl-le" nach dem 30. Juni 1995 anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Dem im Schutzbereich des Arti-kels 14 Grundgesetz (GG) zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie für Rentner und rentennahe Jahrgänge genügt. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe in der DDR keine zweite oder dritte Säule der Alterssicherung aufbauen können, ist ua darauf hinzuweisen, dass er bei seinen im Vergleich zum
Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR hohen Verdiensten nicht gehindert war, in der DDR zu sparen. Dies hätte aufgrund der Begünstigungswirkung des Artikels 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 zu seiner Sicherung beitragen können. Vor allem aber wird der Kläger - nach Aufwertung und Hochwertung seines tatsäch-lich erzielten Arbeitsverdienstes auf "Westniveau" - genau so gestellt wie beispielsweise ein westdeutscher Beamter mit entsprechend hohem tatsächlich erzielten Verdienst, der ohne An-spruch auf Versorgung aus seinem Amt ausscheidet und in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen allgemeinen - und verfassungsgemäßen - Beitragsbemessungsgrenzen nachversichert wird. Zu weitergehenden Besserstellungen ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -).

Den erstinstanzlich gestellten Beweisanträgen, die der Kläger nach Zugang der Anhörungsmitteilung des Senats zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG sinngemäß (vgl. Schriftsatz vom 4. März 2011) aufrechterhalten hat, war nicht zu entsprechen, weil sich diese Beweisanträge im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem geklärt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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