L 28 AS 789/11 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 1494/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 789/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Rüge, dass Entscheidung inhaltlich unrichtig ist, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung auf die Nichtzulassungsbeschwerde
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. März 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. März 2011 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Weder ist die Berufung gegen das Urteil kraft Gesetzes gegeben noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.

Zu Recht ist das Sozialgericht Neuruppin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung vorliegend kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Nr. 1) bzw. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR (Nr. 2) nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Kläger, dem bis einschließlich November 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Ansatz eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 40,00 EUR bewilligt worden war, erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung dieses Mehrbedarfszuschlages auch für die Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006. Weder geht es damit aber um laufende oder wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr noch erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Höhe.

Auch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Sozialgericht Neuruppin die Berufung nicht zugelassen hat. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Dass dies der Fall wäre, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich hat der Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Beachtlich sind insoweit nur Verfahrensmängel, die ausdrücklich gerügt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ansonsten von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel handelt (vgl. BSG SozR 1500 § 150 Nr. 11). Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Zur Überprüfung gestellt werden kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde damit, ob das Gericht auf dem Weg zum Urteil bzw. Gerichtsbescheid prozessual ordnungsgemäß vorgegangen ist und eine Entscheidung überhaupt zulässig war. Nicht hingegen geht es hier um die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 32). Soweit der Kläger allein rügt, dass das Gericht bei der Urteilsfindung das Attest seiner Hausärztin Frau Dr. M nicht berücksichtigt habe, dürfte dies bereits keinen Verfahrensmangel darstellen. Insbesondere aber trifft der Vorwurf auch nicht zu. Das Sozialgericht hat vor seiner Entscheidungsfindung einen Befundbericht der genannten Ärztin eingeholt und sich in den Urteilsgründen mit den Befundberichten und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Klägers auseinandergesetzt (vgl. Seite 8 unten des Urteils). Dass dies nicht zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis geführt hat, kann allein die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betreffen, nicht aber die Zulassung der Berufung rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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