Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 10252/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1198/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Beteiligten werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 05. März 2009, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 insoweit aufgehoben wird, als der Beklagte die Leistungsbewilligung für Januar 2008 um mehr als 163,01 EUR aufgehoben und eine diesen Betrag überschreitende Erstattungsforderung geltend gemacht hat. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Leistungsaufhebung für den Monat Januar 2008 und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.
Der 1963 geborene Kläger und seine 1964 geborene Ehefrau mieteten zum 01. April 2005 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 68,06 m² große Dreizimmerwohnung an, die sie bis zum 21. Januar 2007 gemeinsam mit ihrer im Oktober 1983 geborenen Tochter A bewohnten. Die von ihnen zu zahlende Miete belief sich bis zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 480,15 EUR (Grundmiete 322,25 EUR, 105,49 EUR Betriebskostenvorschuss und 52,41 EUR Heizkostenvorschuss). Zum 01. Juli 2006 und zum 01. Oktober 2007 wurde die Grundmiete jeweils um 13,61 EUR erhöht.
Für das Jahr 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), nicht aber deren Tochter. Dabei setzte er als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger und seine Ehefrau bis einschließlich März 2006 je 154,45 EUR, für die Monate April bis Juni 2006 163,98 EUR bzw. 163,99 EUR und für die Zeit ab Juli 2006 168,53 EUR bzw. 168,52 EUR an.
Nachdem der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 08. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich insgesamt 1.103,63 EUR gewährt hatte (hiervon 247,80 EUR bzw. 247,83 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung), reichte der Kläger - auf entsprechende Anforderung durch den Beklagten - am 03. März 2008 die sich auf das Jahr 2006 beziehende Umlagenabrechnung vom 31. Oktober 2007 zu den Akten. Danach war ein Guthaben in Höhe von 176,74 EUR für die Betriebskosten (1.089,14 EUR Kosten abzgl. 1.265,88 EUR Vorauszahlungen) sowie in Höhe von 312,30 EUR für die Wärmeversorgung (316,62 EUR Kosten abzgl. 628,92 EUR Vorauszahlungen), mithin insgesamt in Höhe von 489,04 EUR aufgelaufen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig. Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 EUR sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 EUR (51,80 EUR Grundanteil - 30 % - und 87,31 EUR Verbrauchsanteil - 70 % -) ermittelt. Die Vermieterin rechnete dieses Guthaben auf die am 01. Dezember 2007 fällig werdende Miete an.
Nach entsprechender vorheriger Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2008 seine Entscheidung vom 30. August 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Januar 2008 teilweise in Höhe von 244,52 EUR auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend.
Hiergegen legte der Kläger am 23. April 2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Tochter, die im Jahr 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen habe, ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung anfallenden Kosten selbst getragen habe. Dementsprechend stünde ihr auch ein Anteil an dem Guthaben zu.
Unter dem 05. März 2009 erließ der Beklagte einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Entscheidung vom 30. August 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 EUR aufhob. Zur Begründung führte er aus, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2006 nur in Höhe von 349,93 EUR angerechnet werde. Laut Abrechnung hätte der Kläger im Jahr 2006 Kosten für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 139,11 EUR gehabt, allerdings seien für diesen Zeitraum von den Heizkosten Warmwasserpauschalen in Höhe von 262,80 EUR abgezogen worden. Die Differenz mindere daher das anzurechnende Guthaben. Bei der Anrechnung werde die Tochter nicht berücksichtigt, da das Guthaben im Januar 2008 angerechnet werde, diese zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr im Haushalt gewohnt habe.
Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2009). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach Erlass des Änderungsbescheides vom 05. März 2009 rechtsfehlerfrei ergangen sei, den Kläger jedenfalls nicht beschwere. Die Entscheidung werde auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) gestützt. Aus der Betriebskostenabrechnung des Klägers für 2006 ergebe sich ein Guthaben auch für die Aufbereitung von Warmwasser. Dies sei zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt, lasse sich aber bei einem Vergleich der geleisteten Vorauszahlungen und dem Verbrauch errechnen. Im Abrechnungszeitraum 2006 seien durch den Beklagten Kosten für die Warmwasseraufbereitung pauschal bei jedem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft abgezogen worden, und zwar 21,90 EUR monatlich (für den Kläger und seine Frau 9,00 EUR zzgl. 3,90 EUR sowie für die zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Tochter 9,00 EUR). Diese Kosten hätten sie selbst zahlen müssen. Es hätten sich damit Vorauszahlungen für Warmwasser in Höhe von 262,80 EUR im Jahr 2006 ergeben. Laut der Betriebskostenabrechnung seien aber nur Kosten in Höhe von 139,11 EUR (51,80 EUR + 87,31 EUR) für Warmwasser entstanden. Im Umfang von 123,69 EUR (262,80 EUR - 139,11 EUR) hätten der Kläger und die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu viel Kosten aus der Regelleistung gezahlt. Dieser Betrag sei bei der Anrechnung des Guthabens nicht zu berücksichtigen, sodass ein maßgebliches Guthaben in Höhe von 374,35 EUR verbleibe. Dieses Guthaben sei auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für Januar 2008 anzurechnen. Ein Anteil für die Tochter sei aus dem Guthaben nicht herauszurechnen, nur weil sie 2006 zur Haushaltsgemeinschaft gehört habe, ohne selbst Leistungen zu empfangen. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II stelle auf den tatsächlichen Bedarf und das tatsächlich zufließende Guthaben ab und nicht darauf, wie sich das Guthaben zusammensetze oder wie es entstanden sei. Allein die Kosten für die Haushaltsenergie seien aus dem Guthaben laut Gesetz herauszurechnen. Da die Tochter zur Zeit der Verrechnung des Guthabens nicht mehr zum Haushalt gehört habe, könne sie beim Guthaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei das Guthaben nach der Betriebskostenabrechnung mit den Mietzahlungen für Dezember 2007 verrechnet worden, sodass der Kläger und seine Frau in diesem Monat tatsächlich um das Guthaben verringerte Kosten für Unterkunft und Heizung gehabt hätten. Die Leistungsaufhebung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X rechtmäßig. Der Kläger sei der ihm nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) obliegenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Auch habe er gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass jegliche Einnahme als Einkommen anzurechnen sei. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass aufgrund der geringen Kosten für Unterkunft und Heizung im Dezember 2007 der Bewilligungsbescheid nicht rechtmäßig sei. Soweit die Entscheidung aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Am 03. April 2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zuletzt beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 121,78 EUR zu erstatten sei. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er und seine Ehefrau ihrer Tochter mit Erhalt des Guthabens ein Drittel davon erstattet hätten, da sie im Jahr 2006 ihren Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung selbst aufgebracht habe.
Das Sozialgericht Berlin hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. März 2009, diesen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 mit Urteil vom 23. Juni 2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 EUR geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass von dem Betriebskostenguthaben in Höhe von 489,04 EUR keine Kosten für die Warmwasserbereitung, die zu den Kosten der Haushaltsenergie zählten, abzusetzen seien. Dies beruhe darauf, dass der in den Betriebs- bzw. Heizkosten enthaltene Anteil der Warmwasserbereitungskosten nicht hinreichend festgestellt werden könne. Es reiche nicht aus, dass der Verfasser der Betriebskostenabrechnung der Auffassung gewesen sei, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung 139,11 EUR betragen hätten. Dieser Wert beruhe auf einer Mischung aus tatsächlichem Wasserverbrauch und einer von Wohnflächenanteilen abhängigen Umlage. Soweit der tatsächliche Verbrauch nicht festgestellt werden könne, seien die laufenden Unterkunftskosten um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung zu bereinigen, damit keine doppelte Gewährung dieser Haushaltsenergiekosten erfolge. Dies sei vorliegend geschehen, sodass der Rest der Warmwasserbereitungskosten - unabhängig davon, ob am Ende der Abrechnungsperiode ein Guthaben oder eine Forderung des Vermieters stehe - über die Unterkunftskosten faktisch mitfinanziert werde. Anderes könne nur dann gelten, wenn mittels technischer Messeinrichtungen der tatsächliche Verbrauch erfasst werde. Von den 489,04 EUR sei indes nur ein Drittel, also ein Betrag in Höhe von 163,01 EUR von dem Kläger zu erstatten. Die Kammer verkenne nicht, dass Guthaben bzw. Schulden aus Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nach Kopfteilen zu verteilen seien und zum Zeitpunkt des Zuflusses des Betriebskostenguthabens lediglich zwei Personen in der Wohnung und Bedarfsgemeinschaft gelebt hätten. Allerdings stehe ein Teil des Guthabens der Tochter des Klägers zu, die im Jahr 2006 - also im Ansparzeitraum - in der Wohnung gelebt und nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Der Beklagte habe im Jahr 2006 lediglich 2/3 der Unterkunftskosten bestritten. Ein Drittel des Betriebskostenguthabens stehe bei wirtschaftlicher Betrachtung der Tochter zu; insoweit handele es sich nicht um Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau. Das Betriebskostenguthaben sei in Höhe von einem Drittel mit einer Forderung der Tochter belastet gewesen. Es sei nicht zumutbar, dass die Tochter mit ihren Betriebskostenvorauszahlungen aus dem Jahr 2006 einen Teil der Miete ihrer Eltern im Januar 2008 finanziere.
Gegen dieses dem Kläger am 07., dem Beklagten am 08. Juli 2009 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht Berlin die Berufung ausdrücklich zugelassen hat, richten sich die am 13. bzw. 20. Juli 2009 eingegangenen Berufungen der Beteiligten.
Der Kläger meint, das Sozialgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein Drittel des Guthabens seiner Tochter zustehe und daher nicht angerechnet werden dürfe. Der Betrag von 163,00 EUR sei ihr auch am 06. Januar 2008 ausgezahlt worden, was durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung belegt wird. Ob sie gegen den Vermieter einen Direktanspruch gehabt habe, sei unbedeutend. Nichts anderes würde für den Fall gelten, dass sie die Hauptmieterin der fraglichen Wohnung gewesen wäre. Hingegen sei dem Sozialgericht nicht zu folgen, soweit es meine, dass das Guthaben nicht um die Kosten für die Warmwasseraufbereitung zu bereinigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht meinen könne, der tatsächliche Verbrauch sei nicht erfasst worden. Es seien vielmehr die Zählerstände im Bad und in der Küche ermittelt worden. Dass Teile des Warmwasserverbrauchs auch anhand der Wohnfläche zu verteilen waren, sei der gesetzlichen Regelung der Heizkostenverordnung geschuldet. Der Vermieter sei nur berechtigt, einen Anteil von bis zu 70 % der Warmwasserkosten nach Verbrauch abzurechnen.
Der Beklagte meint hingegen, die Entscheidung sei hinsichtlich der nur anteiligen Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens nicht haltbar. Es komme nicht auf den Abrechnungszeitraum selbst, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Dass im Innenverhältnis (Kläger und Ehefrau einerseits, Tochter andererseits) eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall eines Betriebskostenguthabens für den Abrechnungszeitraum 2006 bestanden habe, sei weder nachgewiesen noch rechtserheblich. Eine wirtschaftliche Betrachtung, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, widerspreche dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Hinzu komme, dass die Tochter im Verhältnis zum Vermieter keinen Anspruch auf das (anteilige) Guthaben habe, da der Mietvertrag nur mit ihren Eltern geschlossen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 05. März 2009, diesen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 insoweit aufzuheben, als die Leistungsbewilligung um mehr als 121,78 EUR aufgehoben und eine darüber hinausgehende Erstattungsforderung geltend gemacht worden ist, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht ausdrücklich zugelassenen Berufungen der Beteiligten sind jeweils statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Allerdings sind sie nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheides vom 05. März 2009, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009, und dies - anders als der erstinstanzlich zuletzt formulierte Klageantrag sowie der Tenor des angefochtenen Urteils nahe legen - nicht nur insoweit, als es um die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung geht. Bei vernünftiger und sachdienlicher Auslegung streiten die Beteiligten im Wesentlichen um die Frage, in welchem Umfang die Leistungsbewilligung aufgehoben werden durfte. Ersichtlich hat auch das Sozialgericht Berlin vorrangig über die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung entschieden. Der sich auf die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung für Januar 2008 beziehende Verfügungssatz ist damit nicht bestandskräftig geworden.
Der Beklagte hat seine mit Bescheid vom 08. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2007 u.a. für den Monat Januar 2008 zugunsten des Klägers erfolgte Leistungsbewilligung dem Grunde nach zu Recht für Januar 2008 teilweise aufgehoben. Richtig war er jedoch zur Aufhebung dem Kläger gegenüber lediglich in Höhe von 163,01 EUR berechtigt und konnte konsequenterweise auch nur in dieser Höhe eine Erstattungsforderung gegen ihn geltend machen.
Rechtsgrundlage für die teilweise Leistungsaufhebung für den Monat Januar 2008 ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 und 4 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, - soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mittei- lung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder - soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in be- sonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Ermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzungen für eine rückwirkende Leistungsaufhebung liegen hier vor.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides ist es zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gekommen. Denn mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 sind der Kläger und seine Ehefrau informiert worden, dass die Umlagenabrechnung für das Jahr 2006 Guthaben in Höhe von 176,74 EUR für die Betriebskosten und in Höhe von 312,30 EUR für die Kosten der Wärmeaufbereitung erbracht habe, die mit der Miete für Dezember 2007 verrechnet würden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern jedoch Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen, wohingegen Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben. Soweit der Beklagte meint, das bestehende Guthaben habe die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers im Januar 2008 im Umfang von 244,52 EUR oder jedenfalls von 174,96 EUR gemindert, überzeugt dies den Senat nicht. Ebenso wenig aber vermag er der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Minderung nur im Umfang von 121,78 EUR eingetreten sei.
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich sind und zu diesem Zeitpunkt der Kläger die Wohnung nur noch mit seiner Ehefrau bewohnte, nicht hingegen mehr die Tochter dort lebte, steht gleichwohl letzterer ein Drittel des Guthabens zu. Soweit Rückzahlungen oder Guthaben auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger nicht berücksichtigt oder für die keine Leistungen erbracht worden sind, widerspricht der vollständige Verrechnungszugriff Sinn und Zweck der Regelung; die einheitliche Rückzahlung ist entsprechend aufzuteilen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 59). Dies hat gleichermaßen dann zu gelten, wenn Leistungen z.B. wegen der Verhängung einer Sanktion nicht erbracht wurden, wie im Falle der Leistungsbewilligung an nur einige Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Davon, dass die Tochter des Klägers im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet hat, kann nicht der Beklagte wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilmäßig der Tochter des Klägers zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechnet. Dies würde im Übrigen - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, im Ergebnis - zu einer Umgehung der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. führen, wonach Kinder ihr Einkommen gerade nicht zur Deckung des Bedarfs ihrer Eltern einsetzen müssen.
Soweit umgekehrt allerdings der Kläger - und dies gestützt auf die vom Beklagten in seinem Änderungsbescheid vom 05. März 2008 vertretene Rechtsauffassung - sinngemäß meint, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, geht dies ebenfalls fehl. Stünde aufgrund gesonderter technischer Einrichtungen für die Ermittlung der Kosten für die Heizung einerseits und für die der Warmwasseraufbereitung andererseits tatsächlich fest, dass im Jahr 2006 für die Warmwasseraufbereitung nur Kosten in Höhe von 139,11 EUR angefallen sind, umgekehrt aber - wie der Beklagte vorträgt - im Umfang von 262,80 EUR Warmwasserpauschalen in Abzug gebracht worden sind, erschiene es durchaus nahe liegend, das entstandene Guthaben um den Differenzbetrag zu bereinigen. Nur ist hier zu beachten, dass es sich bei den für die Warmwasseraufbereitung angesetzten 139,11 EUR letztlich um einen fiktiven Wert handelt. Tatsächlich ist eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Denn die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten ist gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Vielmehr ist der Anteil der jeweiligen Kosten - wie die Abrechnung deutlich zeigt - anhand der sich aus § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung ergebenden Formel berechnet worden. Dies genügt jedoch den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung gerade nicht.
Die Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II stellt das Spiegelbild zu der im fraglichen Zeitraum geltenden Regelung dar, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Zahlung für die Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet war, zu denen gerade nicht die Kosten für die Haushaltsenergie einschließlich der Warmwasseraufbereitung gehörten, weil diese Kosten bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt waren. Immer dann, wenn die Warmwasseraufbereitung nicht dezentral, sondern über eine Zentralheizung erfolgte, stellte sich daher die Frage, inwieweit es gerechtfertigt ist, die für die Heizung entstehenden Kosten im Hinblick auf die davon miterfasste Warmwasseraufbereitung zu reduzieren. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 R, zitiert nach juris, Rn. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R - zitiert nach juris, Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass immer nur dann, wenn technische Vorrichtungen – wie getrennte Zähler - vorhanden sind, die es ermöglichen, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung konkret zu erfassen, diese konkreten Kosten maßgeblich sind. Andernfalls sei allein auf den Betrag abzustellen, der in der Regelleistung enthalten sei. Nicht hingegen könne der Umfang der auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten in Anlehnung an die Bestimmung des § 9 der Heizkostenverordnung bestimmt werden (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 23).
So wenig wie daher der Beklagte bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung konkret 75,451 % der für die gesamte Wärmemenge anfallenden Kosten als Heizkosten - mithin monatlich 39,54 EUR - hätte ansetzen dürfen, so wenig ist nunmehr bei der Rückabwicklung - der Anrechnung des entstandenen Guthabens - davon auszugehen, dass tatsächlich 24,549 % der insgesamt für die Wärmemenge aufgewandten Kosten für die Warmwasseraufbereitung benötigt wurden. Dass der für den Kläger und seine Familie für die Warmwasseraufbereitung ermittelte Betrag von 139,11 EUR hinter den ausweislich der Angaben des Beklagten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen zurückbleibt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Denn wie der Name es schon klar zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei der Warmwasserpauschale um einen unabhängig vom Einzelfall festgelegten Pauschalbetrag. So wenig wie auszuschließen ist, dass im Einzelfall aus der Warmwasserpauschale die Beheizung der Wohnung teilweise finanziert wird, so wenig ist auszuschließen, dass umgekehrt die tatsächlich für die Warmwasseraufbereitung anfallenden Kosten die Pauschale überschreiten. Da der insgesamt für Heizung und Warmwasserbereitung anfallende Betrag die vom Beklagten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen übersteigt und gerade nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist das Guthaben nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu bereinigen, sondern mindert zu einem Drittel die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung.
Ist mithin angesichts der Verrechnung des Guthabens mit den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Dezember 2007 aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Januar 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten, war die Leistungsbewilligung im Umfang von 1/3 des Guthabens bei dem Kläger, mithin im Umfang von 163,01 EUR aufzuheben. Denn der Kläger ist seiner sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebenden Pflicht, wesentliche für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse anzuzeigen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Weiter hat der Senat keine Zweifel, dass ein etwaiges Nichtwissen des Klägers vom teilweisen Wegfall des Anspruchs ggf. darauf zurückzuführen ist, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Zu Recht geht insoweit der Beklagte davon aus, dass sich dem Kläger angesichts der infolge der Verrechnung im Dezember 2007 sehr geringen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft aufdrängen musste, dass er keinen vollen Leistungsanspruch haben kann. Dies wird im Übrigen von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Weiter hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört und die sich aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Jahresfrist zur Aufhebung eingehalten.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind schließlich bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Unabhängig davon, ob § 40 Abs. 2 SGB II nach Sinn und Zweck der einzelnen Bestimmungen überhaupt in Fällen Anwendung finden kann, in denen es infolge der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu einer Aufhebung der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen kommt, scheitert die Anwendung der Vorschrift hier schon daran, dass zum einen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig ist und zum anderen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Leistungsaufhebung für den Monat Januar 2008 und die Geltendmachung einer Erstattungsforderung.
Der 1963 geborene Kläger und seine 1964 geborene Ehefrau mieteten zum 01. April 2005 unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 68,06 m² große Dreizimmerwohnung an, die sie bis zum 21. Januar 2007 gemeinsam mit ihrer im Oktober 1983 geborenen Tochter A bewohnten. Die von ihnen zu zahlende Miete belief sich bis zum 30. Juni 2006 auf insgesamt 480,15 EUR (Grundmiete 322,25 EUR, 105,49 EUR Betriebskostenvorschuss und 52,41 EUR Heizkostenvorschuss). Zum 01. Juli 2006 und zum 01. Oktober 2007 wurde die Grundmiete jeweils um 13,61 EUR erhöht.
Für das Jahr 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), nicht aber deren Tochter. Dabei setzte er als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger und seine Ehefrau bis einschließlich März 2006 je 154,45 EUR, für die Monate April bis Juni 2006 163,98 EUR bzw. 163,99 EUR und für die Zeit ab Juli 2006 168,53 EUR bzw. 168,52 EUR an.
Nachdem der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 08. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2007 für die Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich insgesamt 1.103,63 EUR gewährt hatte (hiervon 247,80 EUR bzw. 247,83 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung), reichte der Kläger - auf entsprechende Anforderung durch den Beklagten - am 03. März 2008 die sich auf das Jahr 2006 beziehende Umlagenabrechnung vom 31. Oktober 2007 zu den Akten. Danach war ein Guthaben in Höhe von 176,74 EUR für die Betriebskosten (1.089,14 EUR Kosten abzgl. 1.265,88 EUR Vorauszahlungen) sowie in Höhe von 312,30 EUR für die Wärmeversorgung (316,62 EUR Kosten abzgl. 628,92 EUR Vorauszahlungen), mithin insgesamt in Höhe von 489,04 EUR aufgelaufen. Ausweislich der Abrechnung wurde die insgesamt verbrauchte Wärmemenge auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung mit 24,549 % auf die Wassererwärmungskosten und mit 75,451 % auf die Kosten der Wärmeversorgung verteilt. Innerhalb dieser beiden Positionen erfolgte wiederum eine Abrechnung zu 30 % in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße (Grundanteil) und zu 70 % verbrauchsabhängig. Für die von dem Kläger und seiner Familie bewohnte Wohnung wurden so entstandene Heizkosten in Höhe von 177,51 EUR sowie Wassererwärmungskosten in Höhe von 139,11 EUR (51,80 EUR Grundanteil - 30 % - und 87,31 EUR Verbrauchsanteil - 70 % -) ermittelt. Die Vermieterin rechnete dieses Guthaben auf die am 01. Dezember 2007 fällig werdende Miete an.
Nach entsprechender vorheriger Anhörung hob der Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2008 seine Entscheidung vom 30. August 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Januar 2008 teilweise in Höhe von 244,52 EUR auf und machte eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe geltend.
Hiergegen legte der Kläger am 23. April 2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Tochter, die im Jahr 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen habe, ein Drittel der für die Unterkunft und Heizung anfallenden Kosten selbst getragen habe. Dementsprechend stünde ihr auch ein Anteil an dem Guthaben zu.
Unter dem 05. März 2009 erließ der Beklagte einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem er die Entscheidung vom 30. August 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Monat Januar 2008 teilweise in Höhe von 174,96 EUR aufhob. Zur Begründung führte er aus, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2006 nur in Höhe von 349,93 EUR angerechnet werde. Laut Abrechnung hätte der Kläger im Jahr 2006 Kosten für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 139,11 EUR gehabt, allerdings seien für diesen Zeitraum von den Heizkosten Warmwasserpauschalen in Höhe von 262,80 EUR abgezogen worden. Die Differenz mindere daher das anzurechnende Guthaben. Bei der Anrechnung werde die Tochter nicht berücksichtigt, da das Guthaben im Januar 2008 angerechnet werde, diese zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr im Haushalt gewohnt habe.
Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2009). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach Erlass des Änderungsbescheides vom 05. März 2009 rechtsfehlerfrei ergangen sei, den Kläger jedenfalls nicht beschwere. Die Entscheidung werde auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) gestützt. Aus der Betriebskostenabrechnung des Klägers für 2006 ergebe sich ein Guthaben auch für die Aufbereitung von Warmwasser. Dies sei zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt, lasse sich aber bei einem Vergleich der geleisteten Vorauszahlungen und dem Verbrauch errechnen. Im Abrechnungszeitraum 2006 seien durch den Beklagten Kosten für die Warmwasseraufbereitung pauschal bei jedem Mitglied der Haushaltsgemeinschaft abgezogen worden, und zwar 21,90 EUR monatlich (für den Kläger und seine Frau 9,00 EUR zzgl. 3,90 EUR sowie für die zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Tochter 9,00 EUR). Diese Kosten hätten sie selbst zahlen müssen. Es hätten sich damit Vorauszahlungen für Warmwasser in Höhe von 262,80 EUR im Jahr 2006 ergeben. Laut der Betriebskostenabrechnung seien aber nur Kosten in Höhe von 139,11 EUR (51,80 EUR + 87,31 EUR) für Warmwasser entstanden. Im Umfang von 123,69 EUR (262,80 EUR - 139,11 EUR) hätten der Kläger und die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu viel Kosten aus der Regelleistung gezahlt. Dieser Betrag sei bei der Anrechnung des Guthabens nicht zu berücksichtigen, sodass ein maßgebliches Guthaben in Höhe von 374,35 EUR verbleibe. Dieses Guthaben sei auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für Januar 2008 anzurechnen. Ein Anteil für die Tochter sei aus dem Guthaben nicht herauszurechnen, nur weil sie 2006 zur Haushaltsgemeinschaft gehört habe, ohne selbst Leistungen zu empfangen. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II stelle auf den tatsächlichen Bedarf und das tatsächlich zufließende Guthaben ab und nicht darauf, wie sich das Guthaben zusammensetze oder wie es entstanden sei. Allein die Kosten für die Haushaltsenergie seien aus dem Guthaben laut Gesetz herauszurechnen. Da die Tochter zur Zeit der Verrechnung des Guthabens nicht mehr zum Haushalt gehört habe, könne sie beim Guthaben nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sei das Guthaben nach der Betriebskostenabrechnung mit den Mietzahlungen für Dezember 2007 verrechnet worden, sodass der Kläger und seine Frau in diesem Monat tatsächlich um das Guthaben verringerte Kosten für Unterkunft und Heizung gehabt hätten. Die Leistungsaufhebung sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X rechtmäßig. Der Kläger sei der ihm nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) obliegenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Auch habe er gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass jegliche Einnahme als Einkommen anzurechnen sei. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass aufgrund der geringen Kosten für Unterkunft und Heizung im Dezember 2007 der Bewilligungsbescheid nicht rechtmäßig sei. Soweit die Entscheidung aufgehoben worden sei, seien bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Am 03. April 2009 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zuletzt beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit aufzuheben, als ein Betrag von mehr als 121,78 EUR zu erstatten sei. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er und seine Ehefrau ihrer Tochter mit Erhalt des Guthabens ein Drittel davon erstattet hätten, da sie im Jahr 2006 ihren Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung selbst aufgebracht habe.
Das Sozialgericht Berlin hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05. März 2009, diesen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 mit Urteil vom 23. Juni 2009 insoweit aufgehoben, als eine Erstattungsforderung von mehr als 163,01 EUR geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass von dem Betriebskostenguthaben in Höhe von 489,04 EUR keine Kosten für die Warmwasserbereitung, die zu den Kosten der Haushaltsenergie zählten, abzusetzen seien. Dies beruhe darauf, dass der in den Betriebs- bzw. Heizkosten enthaltene Anteil der Warmwasserbereitungskosten nicht hinreichend festgestellt werden könne. Es reiche nicht aus, dass der Verfasser der Betriebskostenabrechnung der Auffassung gewesen sei, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung 139,11 EUR betragen hätten. Dieser Wert beruhe auf einer Mischung aus tatsächlichem Wasserverbrauch und einer von Wohnflächenanteilen abhängigen Umlage. Soweit der tatsächliche Verbrauch nicht festgestellt werden könne, seien die laufenden Unterkunftskosten um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für die Warmwasserbereitung zu bereinigen, damit keine doppelte Gewährung dieser Haushaltsenergiekosten erfolge. Dies sei vorliegend geschehen, sodass der Rest der Warmwasserbereitungskosten - unabhängig davon, ob am Ende der Abrechnungsperiode ein Guthaben oder eine Forderung des Vermieters stehe - über die Unterkunftskosten faktisch mitfinanziert werde. Anderes könne nur dann gelten, wenn mittels technischer Messeinrichtungen der tatsächliche Verbrauch erfasst werde. Von den 489,04 EUR sei indes nur ein Drittel, also ein Betrag in Höhe von 163,01 EUR von dem Kläger zu erstatten. Die Kammer verkenne nicht, dass Guthaben bzw. Schulden aus Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich nach Kopfteilen zu verteilen seien und zum Zeitpunkt des Zuflusses des Betriebskostenguthabens lediglich zwei Personen in der Wohnung und Bedarfsgemeinschaft gelebt hätten. Allerdings stehe ein Teil des Guthabens der Tochter des Klägers zu, die im Jahr 2006 - also im Ansparzeitraum - in der Wohnung gelebt und nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Der Beklagte habe im Jahr 2006 lediglich 2/3 der Unterkunftskosten bestritten. Ein Drittel des Betriebskostenguthabens stehe bei wirtschaftlicher Betrachtung der Tochter zu; insoweit handele es sich nicht um Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau. Das Betriebskostenguthaben sei in Höhe von einem Drittel mit einer Forderung der Tochter belastet gewesen. Es sei nicht zumutbar, dass die Tochter mit ihren Betriebskostenvorauszahlungen aus dem Jahr 2006 einen Teil der Miete ihrer Eltern im Januar 2008 finanziere.
Gegen dieses dem Kläger am 07., dem Beklagten am 08. Juli 2009 zugestellte Urteil, in dem das Sozialgericht Berlin die Berufung ausdrücklich zugelassen hat, richten sich die am 13. bzw. 20. Juli 2009 eingegangenen Berufungen der Beteiligten.
Der Kläger meint, das Sozialgericht sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass ein Drittel des Guthabens seiner Tochter zustehe und daher nicht angerechnet werden dürfe. Der Betrag von 163,00 EUR sei ihr auch am 06. Januar 2008 ausgezahlt worden, was durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung belegt wird. Ob sie gegen den Vermieter einen Direktanspruch gehabt habe, sei unbedeutend. Nichts anderes würde für den Fall gelten, dass sie die Hauptmieterin der fraglichen Wohnung gewesen wäre. Hingegen sei dem Sozialgericht nicht zu folgen, soweit es meine, dass das Guthaben nicht um die Kosten für die Warmwasseraufbereitung zu bereinigen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht meinen könne, der tatsächliche Verbrauch sei nicht erfasst worden. Es seien vielmehr die Zählerstände im Bad und in der Küche ermittelt worden. Dass Teile des Warmwasserverbrauchs auch anhand der Wohnfläche zu verteilen waren, sei der gesetzlichen Regelung der Heizkostenverordnung geschuldet. Der Vermieter sei nur berechtigt, einen Anteil von bis zu 70 % der Warmwasserkosten nach Verbrauch abzurechnen.
Der Beklagte meint hingegen, die Entscheidung sei hinsichtlich der nur anteiligen Berücksichtigung des Betriebskostenguthabens nicht haltbar. Es komme nicht auf den Abrechnungszeitraum selbst, sondern auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Dass im Innenverhältnis (Kläger und Ehefrau einerseits, Tochter andererseits) eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall eines Betriebskostenguthabens für den Abrechnungszeitraum 2006 bestanden habe, sei weder nachgewiesen noch rechtserheblich. Eine wirtschaftliche Betrachtung, wie sie das Sozialgericht vorgenommen habe, widerspreche dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Hinzu komme, dass die Tochter im Verhältnis zum Vermieter keinen Anspruch auf das (anteilige) Guthaben habe, da der Mietvertrag nur mit ihren Eltern geschlossen worden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 05. März 2009, diesen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 insoweit aufzuheben, als die Leistungsbewilligung um mehr als 121,78 EUR aufgehoben und eine darüber hinausgehende Erstattungsforderung geltend gemacht worden ist, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2009 abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht ausdrücklich zugelassenen Berufungen der Beteiligten sind jeweils statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt. Allerdings sind sie nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2008 in der Fassung des Bescheides vom 05. März 2009, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009, und dies - anders als der erstinstanzlich zuletzt formulierte Klageantrag sowie der Tenor des angefochtenen Urteils nahe legen - nicht nur insoweit, als es um die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung geht. Bei vernünftiger und sachdienlicher Auslegung streiten die Beteiligten im Wesentlichen um die Frage, in welchem Umfang die Leistungsbewilligung aufgehoben werden durfte. Ersichtlich hat auch das Sozialgericht Berlin vorrangig über die Rechtmäßigkeit der Leistungsaufhebung entschieden. Der sich auf die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung für Januar 2008 beziehende Verfügungssatz ist damit nicht bestandskräftig geworden.
Der Beklagte hat seine mit Bescheid vom 08. März 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 30. August 2007 u.a. für den Monat Januar 2008 zugunsten des Klägers erfolgte Leistungsbewilligung dem Grunde nach zu Recht für Januar 2008 teilweise aufgehoben. Richtig war er jedoch zur Aufhebung dem Kläger gegenüber lediglich in Höhe von 163,01 EUR berechtigt und konnte konsequenterweise auch nur in dieser Höhe eine Erstattungsforderung gegen ihn geltend machen.
Rechtsgrundlage für die teilweise Leistungsaufhebung für den Monat Januar 2008 ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummern 2 und 4 SGB X. Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, - soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mittei- lung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder - soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in be- sonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Ermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzungen für eine rückwirkende Leistungsaufhebung liegen hier vor.
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides ist es zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gekommen. Denn mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 sind der Kläger und seine Ehefrau informiert worden, dass die Umlagenabrechnung für das Jahr 2006 Guthaben in Höhe von 176,74 EUR für die Betriebskosten und in Höhe von 312,30 EUR für die Kosten der Wärmeaufbereitung erbracht habe, die mit der Miete für Dezember 2007 verrechnet würden. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II mindern jedoch Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen, wohingegen Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben. Soweit der Beklagte meint, das bestehende Guthaben habe die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers im Januar 2008 im Umfang von 244,52 EUR oder jedenfalls von 174,96 EUR gemindert, überzeugt dies den Senat nicht. Ebenso wenig aber vermag er der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Minderung nur im Umfang von 121,78 EUR eingetreten sei.
Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des Guthabens dem Kläger zuzurechnen sei. Denn auch wenn für die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich die Umstände zum Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich sind und zu diesem Zeitpunkt der Kläger die Wohnung nur noch mit seiner Ehefrau bewohnte, nicht hingegen mehr die Tochter dort lebte, steht gleichwohl letzterer ein Drittel des Guthabens zu. Soweit Rückzahlungen oder Guthaben auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger nicht berücksichtigt oder für die keine Leistungen erbracht worden sind, widerspricht der vollständige Verrechnungszugriff Sinn und Zweck der Regelung; die einheitliche Rückzahlung ist entsprechend aufzuteilen (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 59). Dies hat gleichermaßen dann zu gelten, wenn Leistungen z.B. wegen der Verhängung einer Sanktion nicht erbracht wurden, wie im Falle der Leistungsbewilligung an nur einige Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft. Davon, dass die Tochter des Klägers im Jahre 2006 aus eigenem Einkommen ein Drittel der - die tatsächlich entstehenden Kosten letztlich überschreitenden - Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten geleistet hat, kann nicht der Beklagte wirtschaftlich profitieren, indem er das anteilmäßig der Tochter des Klägers zustehende Guthaben auf dessen Bedarf anrechnet. Dies würde im Übrigen - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, im Ergebnis - zu einer Umgehung der Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. führen, wonach Kinder ihr Einkommen gerade nicht zur Deckung des Bedarfs ihrer Eltern einsetzen müssen.
Soweit umgekehrt allerdings der Kläger - und dies gestützt auf die vom Beklagten in seinem Änderungsbescheid vom 05. März 2008 vertretene Rechtsauffassung - sinngemäß meint, dass Teile des Guthabens auf die Haushaltsenergie entfielen und deshalb nicht zu erstatten seien, geht dies ebenfalls fehl. Stünde aufgrund gesonderter technischer Einrichtungen für die Ermittlung der Kosten für die Heizung einerseits und für die der Warmwasseraufbereitung andererseits tatsächlich fest, dass im Jahr 2006 für die Warmwasseraufbereitung nur Kosten in Höhe von 139,11 EUR angefallen sind, umgekehrt aber - wie der Beklagte vorträgt - im Umfang von 262,80 EUR Warmwasserpauschalen in Abzug gebracht worden sind, erschiene es durchaus nahe liegend, das entstandene Guthaben um den Differenzbetrag zu bereinigen. Nur ist hier zu beachten, dass es sich bei den für die Warmwasseraufbereitung angesetzten 139,11 EUR letztlich um einen fiktiven Wert handelt. Tatsächlich ist eine einheitliche Bereitstellung der Wärmemenge für Heizung und Warmwasser erfolgt, ohne dass eine zweifelsfreie Trennung der Aufwendungen nach den bis Ende 2010 normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung möglich wäre. Denn die Feststellung der einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten ist gerade nicht mittels gesonderter Zähler oder sonstiger technischer Einrichtungen erfolgt. Vielmehr ist der Anteil der jeweiligen Kosten - wie die Abrechnung deutlich zeigt - anhand der sich aus § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung ergebenden Formel berechnet worden. Dies genügt jedoch den Anforderungen an eine gesonderte Ermittlung gerade nicht.
Die Bestimmung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II stellt das Spiegelbild zu der im fraglichen Zeitraum geltenden Regelung dar, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Zahlung für die Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet war, zu denen gerade nicht die Kosten für die Haushaltsenergie einschließlich der Warmwasseraufbereitung gehörten, weil diese Kosten bereits durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt waren. Immer dann, wenn die Warmwasseraufbereitung nicht dezentral, sondern über eine Zentralheizung erfolgte, stellte sich daher die Frage, inwieweit es gerechtfertigt ist, die für die Heizung entstehenden Kosten im Hinblick auf die davon miterfasste Warmwasseraufbereitung zu reduzieren. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seiner maßgeblichen Entscheidung vom 27. Februar 2008 (B 14/11b AS 15/07 R, zitiert nach juris, Rn. 27; vgl. auch BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 16/10 R - zitiert nach juris, Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass immer nur dann, wenn technische Vorrichtungen – wie getrennte Zähler - vorhanden sind, die es ermöglichen, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung konkret zu erfassen, diese konkreten Kosten maßgeblich sind. Andernfalls sei allein auf den Betrag abzustellen, der in der Regelleistung enthalten sei. Nicht hingegen könne der Umfang der auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Kosten in Anlehnung an die Bestimmung des § 9 der Heizkostenverordnung bestimmt werden (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - zitiert nach juris, Rn. 23).
So wenig wie daher der Beklagte bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung konkret 75,451 % der für die gesamte Wärmemenge anfallenden Kosten als Heizkosten - mithin monatlich 39,54 EUR - hätte ansetzen dürfen, so wenig ist nunmehr bei der Rückabwicklung - der Anrechnung des entstandenen Guthabens - davon auszugehen, dass tatsächlich 24,549 % der insgesamt für die Wärmemenge aufgewandten Kosten für die Warmwasseraufbereitung benötigt wurden. Dass der für den Kläger und seine Familie für die Warmwasseraufbereitung ermittelte Betrag von 139,11 EUR hinter den ausweislich der Angaben des Beklagten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen zurückbleibt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Denn wie der Name es schon klar zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei der Warmwasserpauschale um einen unabhängig vom Einzelfall festgelegten Pauschalbetrag. So wenig wie auszuschließen ist, dass im Einzelfall aus der Warmwasserpauschale die Beheizung der Wohnung teilweise finanziert wird, so wenig ist auszuschließen, dass umgekehrt die tatsächlich für die Warmwasseraufbereitung anfallenden Kosten die Pauschale überschreiten. Da der insgesamt für Heizung und Warmwasserbereitung anfallende Betrag die vom Beklagten in Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen übersteigt und gerade nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten einerseits auf die Heizung, andererseits auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist das Guthaben nicht um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu bereinigen, sondern mindert zu einem Drittel die Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung.
Ist mithin angesichts der Verrechnung des Guthabens mit den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Dezember 2007 aufgrund der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Januar 2008 eine wesentliche Änderung eingetreten, war die Leistungsbewilligung im Umfang von 1/3 des Guthabens bei dem Kläger, mithin im Umfang von 163,01 EUR aufzuheben. Denn der Kläger ist seiner sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ergebenden Pflicht, wesentliche für ihn nachteilige Änderungen der Verhältnisse anzuzeigen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Weiter hat der Senat keine Zweifel, dass ein etwaiges Nichtwissen des Klägers vom teilweisen Wegfall des Anspruchs ggf. darauf zurückzuführen ist, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Zu Recht geht insoweit der Beklagte davon aus, dass sich dem Kläger angesichts der infolge der Verrechnung im Dezember 2007 sehr geringen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft aufdrängen musste, dass er keinen vollen Leistungsanspruch haben kann. Dies wird im Übrigen von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
Weiter hat der Beklagte den Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört und die sich aus § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X ergebende Jahresfrist zur Aufhebung eingehalten.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind schließlich bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Unabhängig davon, ob § 40 Abs. 2 SGB II nach Sinn und Zweck der einzelnen Bestimmungen überhaupt in Fällen Anwendung finden kann, in denen es infolge der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu einer Aufhebung der für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligten Leistungen kommt, scheitert die Anwendung der Vorschrift hier schon daran, dass zum einen § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig ist und zum anderen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist zugelassen worden, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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