L 18 AL 205/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 72/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 205/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.

Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von höherem Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 11. Februar 2011 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Dem Kläger steht in dem streitigen Zeitraum ab 11. Februar 2011 kein höheres Alg als das von der Beklagten nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 80,78 EUR errechnete Alg in Höhe eines täglichen (allgemeinen) Leistungssatzes von 31,45 EUR zu.

Gemäß § 129 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der seit 01. August 2001 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung beträgt das Alg für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der dort genannten Vorschriften haben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Gemäß § 130 Abs. 1 SGB III in der ab 01. Januar 2005 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Der Bemessungsrahmen beläuft sich vorliegend auf die Zeit vom 11. Februar 2010 bis 10. Februar 2011. Er war im Falle des Klägers gemäß 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre, mithin auf den Zeitraum vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011, zu erweitern, weil der Bemessungszeitraum im einjährigen Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Eine weitere Erweiterung ist gesetzlich nicht zulässig. In die Zeit vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011 fallen die – voll abgerechneten (vgl BSG NZS 2006, 665) - Entgeltabrechungszeiträume für versicherungspflichtige Beschäftigungen des Klägers vom 1. März 2009 bis 23. Oktober 2009 vom (= 237 Tage), in denen dieser ein Bruttoarbeitsentgelt von 19.143,75 EUR erzielte, woraus sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 80,78 EUR nach § 131 Abs. 1 SGB III ergibt. Hieraus errechnet sich gemäß § 133 SGB III ein Leistungsentgelt von 52,42 EUR täglich. Aus dem Leistungsentgelt von 52,42 EUR folgt der allgemeine Leistungssatz von 31,45 EUR täglich.

Eine Rechtsgrundlage für die Zugrundelegung eines höheren Bemessungsentgelts ist nicht ersichtlich. In den Bemessungszeitraum vom 11. Februar 2009 bis 10. Februar 2011 fallen keine Zeiten, die nach § 130 Abs. 2 SGB III in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung außer Betracht zu bleiben hätten. Berücksichtigungsfähig sind überdies nur Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, nicht aber – wie der Kläger augenscheinlich meint - Krankengeldzahlungen, die zwar ein Versicherungspflichtverhältnis iSv § 24 Abs. 1 SGB III begründen, aber seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr dem Bemessungszeitraum zugeordnet werden (vgl auch BT-Drucks 17/1550 S 85).

Die Berechnung der Höhe des Krankengeldes erfolgt im Übrigen nach anderen Rechtsgrundlagen als die des Alg.

Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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