L 16 R 55/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 105 R 1118/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 55/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der 1932 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. Januar 1993 Altersrente (AR) wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 erfolgte die Rentenanpassung um 0,54 vH. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2008 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 und ergänzend auch gegen die danach erteilten Rentenanpassungsmitteilungen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich zuletzt auch gegen die nach dem 1. Juli 2007 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen richte. Die diesbezügliche Klageänderung sei nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig, da sie nicht sachdienlich sei und die Beklagte der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt habe. Im Übrigen sei die Klage nicht begründet. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 sei nicht zu beanstanden. Das Gericht folge dem – im Folgenden wörtlich zitierten - Entscheidungsgründen des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2009 – L 31 R 205/09 – (juris).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf den Schriftsatz vom 19. Januar 2011 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 und der danach ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juli 2007 höhere Altersrente zu gewähren.

Der Kläger stellt eine Reihe von Beweisanträgen; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 22. Januar 2009 (Nrn 1-9) wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Rentenakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Soweit er sich sinngemäß weiter gegen die nach dem 1. Juli 2007 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen wendet, folgt dies bereits daraus, dass die erstinstanzlich diesbezüglich mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2010 erstmals geltend gemachte Klageänderung iSv § 99 Abs. 1 SGG unzulässig ist. Auf die Begründung in dem angefochtenen Urteil wird insoweit (Nr 1 Absatz 2 der Entscheidungsgründe) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von weiteren Ausführungen in der Sache insoweit abgesehen.

Die Klage auf höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein weiteres gerichtliches Verfahren des Klägers gegen die Beklagte mit dem Ziel der Gewährung höherer AR anhängig ist (- 1 RA 1014/98 W 05 – L 4 R 220/10 -). Denn die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007, die allein die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf AR betrifft und damit ausschließlich über den Grad der Rentenanpassung entscheidet, bildet einen gegenüber der Rentenwertfeststellung im Rentenbescheid selbständigen Streitgegenstand; die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 ist daher auch nicht kraft Gesetzes gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf AR geworden (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr 1).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für die Zeit ab 1. Juli 2007 keinen Anspruch auf eine höhere Rentenanpassung als die von der Beklagten verlautbarte. Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht nicht, und zwar weder einfachgesetzlich noch nach Maßgabe der Verfassung. Die Rente des Klägers ist ab 1. Juli 2007 zutreffend um 0,54 vH erhöht worden. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beläuft sich für das Jahr 2007 auf 23,09 EUR. Er erhöhte sich für das Jahr 2007 gegenüber dem bisherigen Wert ab 1. Juli 2003 (22,97 EUR) um 0,12 EUR.

Die Rentenhöhe bestimmt sich nach der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend dem individuellen Versicherungsverlauf, vor allem infolge der entrichteten Beiträge. Diese persönlichen Entgeltpunkte sind das Ergebnis der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente durch die Multiplikation der Summe aller ermittelten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor. Einen für alle Berechtigten gleichen Wert haben der Rentenartfaktor, der von der Art der zu berechnenden Rente abhängt, und der aktuelle Rentenwert, der ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 Prozent erhöht wurde. Diese Erhöhung der Rente erfolgte unter Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung vom 14. Juni 2007, mit der der ab 1. Juli 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert für die Ermittlung der Rentenhöhe festgesetzt wurde (BGBl I, S 1113). § 69 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI - ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den zum 1. Juli eines jeden Jahres aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI für die Zeit nach dem 30. Juni 2005 (aktueller Rentenwert 26,13 EUR, aktueller Rentenwert – Ost - 22,97 EUR; § 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) zu bestimmen. Gemäß § 65 SGB VI ist die Anpassung im Einzelfall durch die Rentenversicherungsträger erforderlich. Aufgrund der Ermächtigung des § 69 Abs. 1 SGB VI bestimmte die Bundesregierung, dass der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 2007 an 26,27 EUR, der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 EUR beträgt. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Auf die weitere Begründung des SG in dem angefochtenen Urteil, in dem dieses die zutreffenden Ausführungen des LSG in dem Urteil vom 25. Juni 2009 – L 31 R 205/09 – wörtlich zitiert (vgl Nr 2 eingerückter Teil der Entscheidungsgründe des SG-Urteils), nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab. Den Beweisanträgen des Klägers, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen abzielen, war nicht zu entsprechen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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