Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 7348/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1064/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger ist 1956 geboren worden. Von 1974 bis 1977 erlernte er den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers, in dem er anschließend auch tätig war. Von 1982 bis 1984 wurde er mit Erfolg zum Koch umgeschult und war anschließend in diesem Beruf tätig, ab 1989 bis zum 31. Mai 2006 bei der D P der J, zuletzt in der Funktion eines stellvertretenden Küchenleiters (Vergütung in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag, Tarifgruppe BAT IXb). In dieser Zeit erwarb er 1990 nach einem dreiwöchigen Lehrgang mit Abschlussprüfung das von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. und dem Verband der Köche Deutschlands e.V. verliehene Recht, die Berufsbezeichnung "Diätetisch geschulter Koch" zu führen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag, nach Angaben des Arbeitgebers wegen der 2005 anerkannten Schwerbehinderung und dem Wunsch des Klägers ("mit Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente") ins Ausland zu ziehen. 2005 war bei ihm ein Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 50 anerkannt worden (Funktionsbeeinträchtigungen: Sehminderung, eingepflanzte Kunstlinse links; funktionelle Lendenwirbelsäulen-Beschwerden bei degenerativer Instabilität L4/5 und L5/S1, Nervenwurzelreizerscheinungen; rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom; Arthrose linkes Sprunggelenk; Bluthochdruck). Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Januar 2006. Zur Begründung verwies er auf den ihm zuerkannten Grad der Behinderung. Im Auftrag der Beklagten wurde der Kläger - der zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war - durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. R-S begutachtet (Gutachten vom 24. März 2006; Untersuchungstag 21. März 2006). Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich vollschichtig als Koch und Küchenleiter arbeiten könne. Mindestens sechs Stunden täglich könne er auch (andere) mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten ständig in einer Haltungsart, in Nachtschicht, in Zwangshaltungen und unter Zeitdruck (Diagnosen: Medikamentös behandelte Hypertonie ohne Linksherzhypertrophie; degeneratives Wirbelsäulensyndrom und Arthralgien ohne erhebliche Funktionseinschränkung; Sehbehinderung rechts und Zustand nach rechtsseitiger Augenoperation 2005; Ulcusanamnese). Gestützt auf das Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 10. April 2006 ab. Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf die andauernde Behandlung seines rechten Auges und Schmerzen am Bewegungsapparat. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Augenarztes Dr. K ein, der aus der Sicht seines Fachgebiets ein Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten feststellte, die keine Anforderungen an das beidäugige und räumliche Sehen stellten. Als Koch könne er weiter arbeiten. Das rechte Auge sei seit der Jugend praktisch erblindet (Diagnosen: beiderseitig operierter grauer Star; rechts Zustand nach Netzhautablösungs-Operation). Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch darauf hin zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und eine nicht zutreffende Beurteilung seines Gesundheitszustands geltend gemacht. Das Sozialgericht hat zunächst eine Arbeitgeberauskunft der D P der J (vom 5. Juli 2006) und Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin B, B (vom 7. Juli 2006), des Facharztes für Orthopädie I, B (vom 10. Juli 2006 und 20. Oktober 2006 - keine Behandlung nach dem 26. Juni 2006), und der Augenärztin G, B (vom 26. Juli 2006), eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der - inzwischen nach Kroatien verzogene - Kläger in B durch den Facharzt für Orthopädie Dr. F und den Augenarzt Dr. D nach Untersuchungen am 5. September 2007 begutachtet worden. Dr. F ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich regelmäßig sechs Stunden (jedoch nicht mehr) zu mittelschweren körperlichen Arbeiten in der Lage sei. Ein Wechsel der Haltungsarten solle jederzeit, aber ohne bestimmten Rhythmus gewährleistet sein. Nicht möglich oder nicht zuzumuten seien Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband, in Nachtschichten sowie auf Leitern und Gerüsten. Das Reaktionsvermögen sei wegen der Augenerkrankung gemindert. Lasten könnten bis zu 10 kg gehoben und getragen werden. Wirbelsäulenbelastende Arbeiten seien eingeschränkt, arm- oder beinbelastende Arbeiten gering eingeschränkt möglich. (Gutachten vom 5. September 2007; Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet: initiales degeneratives Halswirbelsäulen-Syndrom; leichtes Supraspinatussehnensyndrom linke Schulter; leichte Epicondylitis humeri radialis links; initiales degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom; Coxalgie rechts; Gonalgie beidseits; initiale Arthrose Mittelfuß links; Knick-Senk-Spreizfuß beidseits; außerhalb des Fachgebiets Schlafstörungen, Hypertonus, Sehbehinderung). Dr. D hat den Kläger aus augenärztlicher Sicht nicht mehr als fähig angesehen, Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen und mit Gefährdungspotenzial (an Maschinen, auf Leitern und Gerüsten) sowie in Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Staub oder Zugluft zu verrichten (Gutachten vom 6. Oktober 2007; Diagnosen: Blindheit rechtes Auge; vollständige alte Netzhautablösung; Linsenlosigkeit rechts; beginnende Augapfelschrumpfung rechts; Hinterkammerlinse nach Kataraktoperation links; Kurz- und Stabsichtigkeit links). Die Beklagte hat den Kläger in der Folge nicht mehr als leistungsfähig für den Beruf des Kochs angesehen. Sozial zumutbar könne er jedoch auf eine Tätigkeit als Restaurantkassierer verwiesen werden. Zu der Verweisungstätigkeit hat sie Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen L, E vom 3. Februar 2002 für das Sozialgericht Cottbus (Az. S 13 RJ 15/01) und M, G-N, vom 20. Mai 2004 (mit Ergänzung vom 14. Juni 2004) für das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 RJ 3117/03) eingereicht. Das Sozialgericht hat in der Folgezeit noch eine ergänzende Auskunft der D P der J vom 10. Oktober 2008 eingeholt. Durch Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2009 hat es die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leide der Kläger zwar unstreitig an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf sein Leistungsvermögen auswirkten. Er sei aber weiterhin jedenfalls sechs Stunden täglich mit körperlich mittelschweren Arbeiten belastbar. Die Kammer habe keine Bedenken, den Gutachten zu folgen. Sie stünden im Besonderen nicht in Widerspruch zu den Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers. In allen sei er noch als fähig bezeichnet worden, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Nur aus augenärztlicher Sicht seien Arbeiten an rotierenden Maschinen und als Berufskraftfahrer ausgeschlossen worden. Die von den gerichtlichen Sachverständigen festgestellten qualitativen Einschränkungen hinderten ihn nicht an Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Er sei auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Sozial zumutbar könne er aber auf eine Tätigkeit als Restaurantkassierer verwiesen werden. Nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) sei der bisherige Beruf der Stufe der Ausbildungsberufe zuzuordnen; die darüber liegende Stufe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoher Qualifikation werde nicht erreicht. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er sehe sich gesundheitlich nicht in der Lage, die Verweisungstätigkeit auszuüben. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
Der Kläger beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Sie hat einen Versicherungsverlauf vom 16. November 2009 übersandt. Der Senat hat den Kläger in München auf den Fachgebieten Augenheilkunde durch Univ.-Prof. Dr. A K, auf dem Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde durch Univ.-Prof. Dr. H B, auf dem Fachgebiet Orthopädie durch Univ.-Prof. Dr. R G und auf allgemeinärztlichem Fachgebiet durch Dr. A S begutachten lassen. Prof. Dr. K ist in seinem (unter Mitwirkung des Oberarztes Prof. Dr. U und der Assistenzärztin Dr. K erstellten) Gutachten vom 6. September 2010 (Untersuchungstag 2. September 2010) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aus der Sicht seines Fachgebiets nicht eingeschränkt sei (Diagnosen: am rechten Auge Ablatio Retinae insanata, Aphakie, beginnende Phthisis bulbi; am linken Auge Astigmatismus, Pseudophakie, nasale Netzhautschisis). Das von Prof. Dr. G (unter Mitwirkung des Oberarztes Prof. Dr. R und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K) erstellte Gutachten vom 15. November 2010 (Untersuchungstag 1. September 2010) hatte zum Ergebnis, dass der Kläger noch täglich drei bis unter sechs Stunden leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne. Nicht möglich oder zu vermeiden seien mehr als kurzfristige Arbeiten im Freien, das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten über Bauchnabelhöhe, in vornübergeneigter Haltung, mit Bücken, Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen mit durchschnittlicher Belastung der oberen Extremität. Leichte Arbeit an Büromaschinen sowie am Bildschirm für kurze Zeitintervalle sei aus orthopädischer Sicht möglich (Diagnosen auf dem Fachgebiet: Halswirbelsäulen-Syndrom; subakromiales Impingement rechts mit Tendinitis der langen Bizepssehne; Epikondylitis humeri radialis beidseits; Karpaltunnel-Syndrom beidseits; funktionelles Lendenwirbelsäulensyndrom; Coxarthrose beidseits bei Coxa vara epiphysaria, rechts mehr als links; retropatellarer Knorpelschaden beidseits; initiale Arthrose Mittelfuß beidseits; Hallux-Valgus-Deformität links; Knick-Senk-Spreizfuß beidseits). Prof. Dr. B ist in seinem (unter Mitwirkung des Oberarztes Prof. Dr. N erstatteten) Gutachten vom 24. November 2010 (Untersuchungstag 1. September 2010) zu dem Ergebnis gelangt, dass die auf seinem Fachgebiet festgestellten Krankheitsbilder den Kläger derzeit nicht daran hinderten, täglich mindestens sechs Stunden ohne Gefährdung der Gesundheit einer Arbeit nachzugehen (Diagnosen: kombinierte Schwerhörigkeit beidseits; Cholesteatom rechts). Dr. S hat schließlich in seinem (unter Mitwirkung der Dr. G, Lehrbeauftragter Allgemeinmedizin der L-M-Universität M erstatteten) Gutachten vom 1. Oktober 2010 (Untersuchungstag 31. August 2010) mit Ergänzung vom 14. Februar 2011 (die weiteren Gutachten berücksichtigend) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten festgestellt. Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. G, dass das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden beschränkt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Qualitative Einschränkungen bestünden insoweit, als dem Kläger Arbeiten mit häufigem Klettern und Steigen, häufigem Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, häufig über Kopf, in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, mit wesentlicher Exposition gegenüber Lärm sowie mit wesentlichen Anforderungen an das beidäugige Sehen nicht möglich seien (Diagnosen aufgrund eigener Feststellung: Bluthochdruckerkrankung, unzureichend behandelt; Schulter-Arm-Syndrom rechts ohne wesentliche funktionelle Einbußen; aufgehobene Sehschärfe rechts bei Sehminderung auf dem rechten Auge seit frühester Jugend; Knieschmerzen beidseits, sporadisch behandelt; Hüftschmerzen rechts, sporadisch behandelt). Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind. Auch die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren haben nichts anderes ergeben. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt gemäß § 240 SGB VI neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Es steht nicht infrage, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, wann ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten sein könnte. Der Rentenanspruch scheitert aber daran, dass sich für keinen Zeitpunkt mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass der Kläger aus medizinischen Gründen teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit oder voll oder teilweise erwerbsgemindert war oder ist. Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist er jedenfalls noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen, normal temperierten Räumen, ohne einseitige körperliche Belastungen und nicht am Fließband, unter Zeitdruck, im Akkord, in Nachtschichten auf Leitern und Gerüsten oder an rotierenden Maschinen oder mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat folgt den von der Beklagten beauftragten Gutachtern und den gerichtlichen Sachverständigen in vollem Umfang, soweit es um die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers geht. Sie haben ihn jeweils ausführlich untersucht und sind anhand ihrer Untersuchung sowie durch Auswertung der ihnen jeweils zugänglichen medizinischen Unterlagen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu nachvollziehbaren und damit überzeugenden Erkenntnissen über seinen Gesundheitszustand gelangt. Der Senat folgt den Gutachtern und Sachverständigen auch, soweit es um die aus den Gesundheitsstörungen folgenden Leistungseinschränkungen geht, mit Ausnahme der Feststellungen zum zeitlichen Umfang des Leistungsvermögens in dem von Prof. Dr. G verantworteten Gutachten. Der Sachverständige Dr. S hat ausführlich und für den Senat überzeugend herausgearbeitet, warum die von Prof. Dr. G erhobenen Befunde das von ihm gefundene Ergebnis einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht rechtfertigen. Abgesehen von der Abweichung von Prof. Dr. G beim zeitlichen Leistungsvermögen hat die vom Senat veranlasste umfangreiche Begutachtung des Klägers keine wesentlich weitergehenden Leistungseinschränkungen ergeben als die, die bereits aus den erstinstanzlich und im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten hervorgingen. Den unstreitig vorhandenen Gesundheitsstörungen wird ausreichend durch die bereits genannten qualitativen Beschränkungen des Leistungsvermögen Rechnung getragen. Dies gilt auch für die starke Sehbehinderung des rechten Auges, durch die der Kläger während seines gesamten Berufslebens beeinträchtigt war. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich nichts, was die Feststellungen der Gutachter und Sachverständigen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Leistungsvermögen infrage stellen könnte, zumal erstinstanzlich nicht einmal seine behandelnden Ärzte geäußert hatten, dass er nicht mindestens sechs Stunden täglich einer leichten Arbeit nachgehen könne. Der Kläger war und ist auch nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hochwertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Bisheriger Beruf des Klägers ist angesichts dessen der eines Kochs/stellvertretenden Küchenleiters, den er bis 2006 ausgeübt hat. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen war der Kläger bereits im Zeitpunkt des Rentenantrags nicht mehr in der Lage, den bisherigen Beruf weiter auszuüben. Denn es handelt sich um eine Tätigkeit, die nahezu ausschließlich im Stehen ohne die Möglichkeit eines Haltungswechsels sowie unter Zeitdruck verrichtet wird. Allein deshalb ist er aber noch nicht berufsunfähig. Neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt dies voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" – in ähnlicher Weise auch die "Angestelltenberufe" – in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, 2. Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) 3. angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernter Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf, konkret zu benennende, Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers gehört zur Stufe der Facharbeiterberufe. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erreicht der Kläger nicht die Stufe der besonders herausgehobenen Facharbeiter. Die Zusatzqualifikation "Diätetisch geschulter Koch" hat er aufgrund eines nur wenige Wochen dauernden Lehrgangs erworben. Eine besonders herausgehobene fachliche Qualifikation war damit nicht verbunden. Die zuletzt innegehabte Stellung des stellvertretenden Küchenleiters war nicht mit Vorgesetztenfunktionen verbunden, zumal nicht gegenüber mehreren Arbeitnehmern, die ihrerseits Facharbeiter waren (s. dazu stellvertretend BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 27 und 37). Ausgehend davon kann der Kläger auf die Tätigkeit eines Restaurantkassierers in Selbstbedienungsrestaurants sozial zumutbar verwiesen werden. Sie ist der Stufe der Anlerntätigkeiten zuzuordnen, wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Äußerungen der berufskundlichen Sachverständigen L (vom 3. Februar 2002) und M (vom 20. Mai 2004) ergibt. Jedenfalls deshalb, weil er in seiner Beschäftigung als stellvertretender Küchenleiter nach eigenem Bekunden eigenverantwortlich mit dem Wareneinkauf befasst war, bestehen keine Bedenken dagegen, dass er ausreichende Vorkenntnisse besitzt, um die Verweisungstätigkeit binnen drei Monaten vollwertig ausüben zu können. Entgegen seiner Auffassung ist er auch gesundheitlich in der Lage, diese Verweisungstätigkeit verrichten zu können. Wie ebenfalls den Äußerungen der Sachverständigen L und M zu entnehmen ist, handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, abhängig vom Arbeitsablauf und -aufkommen die Haltungsart zu wechseln, verrichtet wird. Mittelschwere Arbeiten können nur ausnahmsweise anfallen, wenn - ebenfalls ausnahmsweise - Mithilfe im Büffet- und Servicebereich bei fehlendem Gästeaufkommen verlangt ist. Dies ist mit dem oben dargestellten, objektiv feststellbaren Leistungsvermögen zu vereinbaren. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger ist 1956 geboren worden. Von 1974 bis 1977 erlernte er den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers, in dem er anschließend auch tätig war. Von 1982 bis 1984 wurde er mit Erfolg zum Koch umgeschult und war anschließend in diesem Beruf tätig, ab 1989 bis zum 31. Mai 2006 bei der D P der J, zuletzt in der Funktion eines stellvertretenden Küchenleiters (Vergütung in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag, Tarifgruppe BAT IXb). In dieser Zeit erwarb er 1990 nach einem dreiwöchigen Lehrgang mit Abschlussprüfung das von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. und dem Verband der Köche Deutschlands e.V. verliehene Recht, die Berufsbezeichnung "Diätetisch geschulter Koch" zu führen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag, nach Angaben des Arbeitgebers wegen der 2005 anerkannten Schwerbehinderung und dem Wunsch des Klägers ("mit Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente") ins Ausland zu ziehen. 2005 war bei ihm ein Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von 50 anerkannt worden (Funktionsbeeinträchtigungen: Sehminderung, eingepflanzte Kunstlinse links; funktionelle Lendenwirbelsäulen-Beschwerden bei degenerativer Instabilität L4/5 und L5/S1, Nervenwurzelreizerscheinungen; rezidivierendes Schulter-Arm-Syndrom; Arthrose linkes Sprunggelenk; Bluthochdruck). Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Januar 2006. Zur Begründung verwies er auf den ihm zuerkannten Grad der Behinderung. Im Auftrag der Beklagten wurde der Kläger - der zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war - durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. R-S begutachtet (Gutachten vom 24. März 2006; Untersuchungstag 21. März 2006). Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch täglich vollschichtig als Koch und Küchenleiter arbeiten könne. Mindestens sechs Stunden täglich könne er auch (andere) mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Nicht möglich oder nicht zumutbar seien Arbeiten ständig in einer Haltungsart, in Nachtschicht, in Zwangshaltungen und unter Zeitdruck (Diagnosen: Medikamentös behandelte Hypertonie ohne Linksherzhypertrophie; degeneratives Wirbelsäulensyndrom und Arthralgien ohne erhebliche Funktionseinschränkung; Sehbehinderung rechts und Zustand nach rechtsseitiger Augenoperation 2005; Ulcusanamnese). Gestützt auf das Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 10. April 2006 ab. Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf die andauernde Behandlung seines rechten Auges und Schmerzen am Bewegungsapparat. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Augenarztes Dr. K ein, der aus der Sicht seines Fachgebiets ein Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten feststellte, die keine Anforderungen an das beidäugige und räumliche Sehen stellten. Als Koch könne er weiter arbeiten. Das rechte Auge sei seit der Jugend praktisch erblindet (Diagnosen: beiderseitig operierter grauer Star; rechts Zustand nach Netzhautablösungs-Operation). Durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch darauf hin zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt und eine nicht zutreffende Beurteilung seines Gesundheitszustands geltend gemacht. Das Sozialgericht hat zunächst eine Arbeitgeberauskunft der D P der J (vom 5. Juli 2006) und Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin B, B (vom 7. Juli 2006), des Facharztes für Orthopädie I, B (vom 10. Juli 2006 und 20. Oktober 2006 - keine Behandlung nach dem 26. Juni 2006), und der Augenärztin G, B (vom 26. Juli 2006), eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der - inzwischen nach Kroatien verzogene - Kläger in B durch den Facharzt für Orthopädie Dr. F und den Augenarzt Dr. D nach Untersuchungen am 5. September 2007 begutachtet worden. Dr. F ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch täglich regelmäßig sechs Stunden (jedoch nicht mehr) zu mittelschweren körperlichen Arbeiten in der Lage sei. Ein Wechsel der Haltungsarten solle jederzeit, aber ohne bestimmten Rhythmus gewährleistet sein. Nicht möglich oder nicht zuzumuten seien Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, im Akkord und am Fließband, in Nachtschichten sowie auf Leitern und Gerüsten. Das Reaktionsvermögen sei wegen der Augenerkrankung gemindert. Lasten könnten bis zu 10 kg gehoben und getragen werden. Wirbelsäulenbelastende Arbeiten seien eingeschränkt, arm- oder beinbelastende Arbeiten gering eingeschränkt möglich. (Gutachten vom 5. September 2007; Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet: initiales degeneratives Halswirbelsäulen-Syndrom; leichtes Supraspinatussehnensyndrom linke Schulter; leichte Epicondylitis humeri radialis links; initiales degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom; Coxalgie rechts; Gonalgie beidseits; initiale Arthrose Mittelfuß links; Knick-Senk-Spreizfuß beidseits; außerhalb des Fachgebiets Schlafstörungen, Hypertonus, Sehbehinderung). Dr. D hat den Kläger aus augenärztlicher Sicht nicht mehr als fähig angesehen, Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen und mit Gefährdungspotenzial (an Maschinen, auf Leitern und Gerüsten) sowie in Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Staub oder Zugluft zu verrichten (Gutachten vom 6. Oktober 2007; Diagnosen: Blindheit rechtes Auge; vollständige alte Netzhautablösung; Linsenlosigkeit rechts; beginnende Augapfelschrumpfung rechts; Hinterkammerlinse nach Kataraktoperation links; Kurz- und Stabsichtigkeit links). Die Beklagte hat den Kläger in der Folge nicht mehr als leistungsfähig für den Beruf des Kochs angesehen. Sozial zumutbar könne er jedoch auf eine Tätigkeit als Restaurantkassierer verwiesen werden. Zu der Verweisungstätigkeit hat sie Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen L, E vom 3. Februar 2002 für das Sozialgericht Cottbus (Az. S 13 RJ 15/01) und M, G-N, vom 20. Mai 2004 (mit Ergänzung vom 14. Juni 2004) für das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 RJ 3117/03) eingereicht. Das Sozialgericht hat in der Folgezeit noch eine ergänzende Auskunft der D P der J vom 10. Oktober 2008 eingeholt. Durch Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2009 hat es die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leide der Kläger zwar unstreitig an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf sein Leistungsvermögen auswirkten. Er sei aber weiterhin jedenfalls sechs Stunden täglich mit körperlich mittelschweren Arbeiten belastbar. Die Kammer habe keine Bedenken, den Gutachten zu folgen. Sie stünden im Besonderen nicht in Widerspruch zu den Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers. In allen sei er noch als fähig bezeichnet worden, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Nur aus augenärztlicher Sicht seien Arbeiten an rotierenden Maschinen und als Berufskraftfahrer ausgeschlossen worden. Die von den gerichtlichen Sachverständigen festgestellten qualitativen Einschränkungen hinderten ihn nicht an Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Er sei auch nicht berufsunfähig. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Sozial zumutbar könne er aber auf eine Tätigkeit als Restaurantkassierer verwiesen werden. Nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) sei der bisherige Beruf der Stufe der Ausbildungsberufe zuzuordnen; die darüber liegende Stufe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoher Qualifikation werde nicht erreicht. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er sehe sich gesundheitlich nicht in der Lage, die Verweisungstätigkeit auszuüben. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
Der Kläger beantragt der Sache nach, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Februar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Sie hat einen Versicherungsverlauf vom 16. November 2009 übersandt. Der Senat hat den Kläger in München auf den Fachgebieten Augenheilkunde durch Univ.-Prof. Dr. A K, auf dem Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde durch Univ.-Prof. Dr. H B, auf dem Fachgebiet Orthopädie durch Univ.-Prof. Dr. R G und auf allgemeinärztlichem Fachgebiet durch Dr. A S begutachten lassen. Prof. Dr. K ist in seinem (unter Mitwirkung des Oberarztes Prof. Dr. U und der Assistenzärztin Dr. K erstellten) Gutachten vom 6. September 2010 (Untersuchungstag 2. September 2010) zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers aus der Sicht seines Fachgebiets nicht eingeschränkt sei (Diagnosen: am rechten Auge Ablatio Retinae insanata, Aphakie, beginnende Phthisis bulbi; am linken Auge Astigmatismus, Pseudophakie, nasale Netzhautschisis). Das von Prof. Dr. G (unter Mitwirkung des Oberarztes Prof. Dr. R und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. K) erstellte Gutachten vom 15. November 2010 (Untersuchungstag 1. September 2010) hatte zum Ergebnis, dass der Kläger noch täglich drei bis unter sechs Stunden leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten könne. Nicht möglich oder zu vermeiden seien mehr als kurzfristige Arbeiten im Freien, das Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten über Bauchnabelhöhe, in vornübergeneigter Haltung, mit Bücken, Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen mit durchschnittlicher Belastung der oberen Extremität. Leichte Arbeit an Büromaschinen sowie am Bildschirm für kurze Zeitintervalle sei aus orthopädischer Sicht möglich (Diagnosen auf dem Fachgebiet: Halswirbelsäulen-Syndrom; subakromiales Impingement rechts mit Tendinitis der langen Bizepssehne; Epikondylitis humeri radialis beidseits; Karpaltunnel-Syndrom beidseits; funktionelles Lendenwirbelsäulensyndrom; Coxarthrose beidseits bei Coxa vara epiphysaria, rechts mehr als links; retropatellarer Knorpelschaden beidseits; initiale Arthrose Mittelfuß beidseits; Hallux-Valgus-Deformität links; Knick-Senk-Spreizfuß beidseits). Prof. Dr. B ist in seinem (unter Mitwirkung des Oberarztes Prof. Dr. N erstatteten) Gutachten vom 24. November 2010 (Untersuchungstag 1. September 2010) zu dem Ergebnis gelangt, dass die auf seinem Fachgebiet festgestellten Krankheitsbilder den Kläger derzeit nicht daran hinderten, täglich mindestens sechs Stunden ohne Gefährdung der Gesundheit einer Arbeit nachzugehen (Diagnosen: kombinierte Schwerhörigkeit beidseits; Cholesteatom rechts). Dr. S hat schließlich in seinem (unter Mitwirkung der Dr. G, Lehrbeauftragter Allgemeinmedizin der L-M-Universität M erstatteten) Gutachten vom 1. Oktober 2010 (Untersuchungstag 31. August 2010) mit Ergänzung vom 14. Februar 2011 (die weiteren Gutachten berücksichtigend) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten festgestellt. Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. G, dass das Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden beschränkt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Qualitative Einschränkungen bestünden insoweit, als dem Kläger Arbeiten mit häufigem Klettern und Steigen, häufigem Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, häufig über Kopf, in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, mit wesentlicher Exposition gegenüber Lärm sowie mit wesentlichen Anforderungen an das beidäugige Sehen nicht möglich seien (Diagnosen aufgrund eigener Feststellung: Bluthochdruckerkrankung, unzureichend behandelt; Schulter-Arm-Syndrom rechts ohne wesentliche funktionelle Einbußen; aufgehobene Sehschärfe rechts bei Sehminderung auf dem rechten Auge seit frühester Jugend; Knieschmerzen beidseits, sporadisch behandelt; Hüftschmerzen rechts, sporadisch behandelt). Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind. Auch die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren haben nichts anderes ergeben. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neben den sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 bis 6, 241 SGB VI) voraus, dass der Versicherte entweder voll oder teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit setzt gemäß § 240 SGB VI neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem voraus, dass der Versicherte berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden im Vergleich zu derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Es steht nicht infrage, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, wann ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten sein könnte. Der Rentenanspruch scheitert aber daran, dass sich für keinen Zeitpunkt mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass der Kläger aus medizinischen Gründen teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit oder voll oder teilweise erwerbsgemindert war oder ist. Der Kläger ist nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist er jedenfalls noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in geschlossenen, normal temperierten Räumen, ohne einseitige körperliche Belastungen und nicht am Fließband, unter Zeitdruck, im Akkord, in Nachtschichten auf Leitern und Gerüsten oder an rotierenden Maschinen oder mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat folgt den von der Beklagten beauftragten Gutachtern und den gerichtlichen Sachverständigen in vollem Umfang, soweit es um die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers geht. Sie haben ihn jeweils ausführlich untersucht und sind anhand ihrer Untersuchung sowie durch Auswertung der ihnen jeweils zugänglichen medizinischen Unterlagen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten zu nachvollziehbaren und damit überzeugenden Erkenntnissen über seinen Gesundheitszustand gelangt. Der Senat folgt den Gutachtern und Sachverständigen auch, soweit es um die aus den Gesundheitsstörungen folgenden Leistungseinschränkungen geht, mit Ausnahme der Feststellungen zum zeitlichen Umfang des Leistungsvermögens in dem von Prof. Dr. G verantworteten Gutachten. Der Sachverständige Dr. S hat ausführlich und für den Senat überzeugend herausgearbeitet, warum die von Prof. Dr. G erhobenen Befunde das von ihm gefundene Ergebnis einer zeitlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht rechtfertigen. Abgesehen von der Abweichung von Prof. Dr. G beim zeitlichen Leistungsvermögen hat die vom Senat veranlasste umfangreiche Begutachtung des Klägers keine wesentlich weitergehenden Leistungseinschränkungen ergeben als die, die bereits aus den erstinstanzlich und im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten hervorgingen. Den unstreitig vorhandenen Gesundheitsstörungen wird ausreichend durch die bereits genannten qualitativen Beschränkungen des Leistungsvermögen Rechnung getragen. Dies gilt auch für die starke Sehbehinderung des rechten Auges, durch die der Kläger während seines gesamten Berufslebens beeinträchtigt war. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich nichts, was die Feststellungen der Gutachter und Sachverständigen zu seinem Gesundheitszustand und seinem Leistungsvermögen infrage stellen könnte, zumal erstinstanzlich nicht einmal seine behandelnden Ärzte geäußert hatten, dass er nicht mindestens sechs Stunden täglich einer leichten Arbeit nachgehen könne. Der Kläger war und ist auch nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf" des Versicherten. In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Eine frühere, qualitativ hochwertigere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat nur dann Bedeutung, wenn sich der Versicherte von ihr aus Gründen abgewandt hat, die gesundheitsbedingt waren und damit auf einem Risiko beruhten, das durch die Rente wegen Berufsunfähigkeit abgesichert ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, s, etwa BSG in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-2600 § 43 Nr. 4 und 12; BSG, Urteil vom 26. April 2005 – B 5 RJ 27/04 R). Bisheriger Beruf des Klägers ist angesichts dessen der eines Kochs/stellvertretenden Küchenleiters, den er bis 2006 ausgeübt hat. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen war der Kläger bereits im Zeitpunkt des Rentenantrags nicht mehr in der Lage, den bisherigen Beruf weiter auszuüben. Denn es handelt sich um eine Tätigkeit, die nahezu ausschließlich im Stehen ohne die Möglichkeit eines Haltungswechsels sowie unter Zeitdruck verrichtet wird. Allein deshalb ist er aber noch nicht berufsunfähig. Neben dem Unvermögen, den "bisherigen Beruf" auszuüben, setzt dies voraus, dass auch keine Leistungsfähigkeit für einen sozial zumutbaren Verweisungsberuf besteht. Die soziale Zumutbarkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat das BSG das sogenannte Stufenschema entwickelt, welches die "Arbeiterberufe" – in ähnlicher Weise auch die "Angestelltenberufe" – in verschiedene Berufsgruppen unterteilt, die durch die Leitberufe 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, 2. Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei, in der Regel drei Jahren) 3. angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) 4. ungelernter Arbeiter (Anlern- oder Einweisungszeit bis zu drei Monate) charakterisiert werden. Sozial zumutbar können Versicherte grundsätzlich nur auf, konkret zu benennende, Berufe der nächstniedrigeren Stufe verwiesen werden, die sie binnen drei Monaten vollwertig ausüben können. Eine Abweichung gilt nur im Bereich der angelernten Arbeiter. Die Arbeitnehmer, deren Anlernzeit bis zu einem Jahr betragen hat (Angelernte des unteren Bereichs), sind auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ein konkreter Verweisungsberuf genannt werden müsste. Arbeitnehmer, deren Anlernzeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren betragen hat, dürfen dagegen nicht auf allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die nach kurzer Einweisung von jedermann ausgeübt werden können. Ihnen ist deshalb ebenfalls eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Der bisherige Beruf des Klägers gehört zur Stufe der Facharbeiterberufe. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erreicht der Kläger nicht die Stufe der besonders herausgehobenen Facharbeiter. Die Zusatzqualifikation "Diätetisch geschulter Koch" hat er aufgrund eines nur wenige Wochen dauernden Lehrgangs erworben. Eine besonders herausgehobene fachliche Qualifikation war damit nicht verbunden. Die zuletzt innegehabte Stellung des stellvertretenden Küchenleiters war nicht mit Vorgesetztenfunktionen verbunden, zumal nicht gegenüber mehreren Arbeitnehmern, die ihrerseits Facharbeiter waren (s. dazu stellvertretend BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 27 und 37). Ausgehend davon kann der Kläger auf die Tätigkeit eines Restaurantkassierers in Selbstbedienungsrestaurants sozial zumutbar verwiesen werden. Sie ist der Stufe der Anlerntätigkeiten zuzuordnen, wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Äußerungen der berufskundlichen Sachverständigen L (vom 3. Februar 2002) und M (vom 20. Mai 2004) ergibt. Jedenfalls deshalb, weil er in seiner Beschäftigung als stellvertretender Küchenleiter nach eigenem Bekunden eigenverantwortlich mit dem Wareneinkauf befasst war, bestehen keine Bedenken dagegen, dass er ausreichende Vorkenntnisse besitzt, um die Verweisungstätigkeit binnen drei Monaten vollwertig ausüben zu können. Entgegen seiner Auffassung ist er auch gesundheitlich in der Lage, diese Verweisungstätigkeit verrichten zu können. Wie ebenfalls den Äußerungen der Sachverständigen L und M zu entnehmen ist, handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit, abhängig vom Arbeitsablauf und -aufkommen die Haltungsart zu wechseln, verrichtet wird. Mittelschwere Arbeiten können nur ausnahmsweise anfallen, wenn - ebenfalls ausnahmsweise - Mithilfe im Büffet- und Servicebereich bei fehlendem Gästeaufkommen verlangt ist. Dies ist mit dem oben dargestellten, objektiv feststellbaren Leistungsvermögen zu vereinbaren. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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