Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 202 AS 22042/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1072/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die Klage, mit der die Klägerin zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches für Dezember 2009 und der teilweisen Erstattung der für Dezember 2009 vorläufig gewährten Leistung i.H.v. 131,05 EUR aufzuheben sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den ebenfalls unter dem 28. April 2010 erlassenen Änderungsbescheid über die (endgültige) Festsetzung der Leistungen für Dezember 2009 zu erstatten, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die genannten Bescheide, die als Bescheideinheit anzusehen sind und mit denen der Beklagte die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Dezember 2009 endgültig festgesetzt und für diesen Monat eine im Wege der vorläufigen Bewilligung ausgekehrte Überzahlung i.H.v. 131,05 EUR von der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zurückgefordert hat, waren kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 9. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 gerichteten Klageverfahrens - S 128 AS 2167/10 - geworden. Denn die endgültige Bewilligung und die damit verbundene Rückforderung, für die es einer Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides nicht bedurfte, haben die vorläufige Bewilligungsentscheidung ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R - juris - mwN). Die Klägerin hat nach Verlautbarung der Bescheide vom 28. April 2010 das Verfahren - S 128 AS 2167/10 - für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 17. Juni 2010), so dass die genannten Bescheide in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht bindend sind (vgl. § 77 SGG). Der Beklagte hat die dessen ungeachtet von der Klägerin gegen die Bescheide vom 28. April 2010 eingelegten Widersprüche mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 somit beanstandungsfrei als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Klage ist daher nicht begründet, und zwar auch insoweit, als die Klägerin hinsichtlich des (einen) endgültigen Feststellungsbescheides vom 28. April 2010 für Dezember 2009 nur noch den Hilfsantrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend macht. Denn bereits mangels Zulässigkeit konnte der Widerspruch gegen diesen Bescheid keinen Erfolg i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) haben. Aus diesem Grund kann auch der Hilfsantrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den weiteren Bescheid vom 28. April 2010 keinen Erfolg haben.
Selbst wenn - wie das SG meint - der Bescheid vom 28. April 2010, mit dem der Beklagte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 131,05 EUR für Dezember 2009 fordert, nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens - S 128 AS 2167/10 - geworden wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Denn durch die endgültige - bestandskräftige - Leistungsbewilligung für Dezember 2009 steht fest, dass die Klägerin überzahlte vorläufige Leistungen für diesen Monat zu erstatten hat (vgl. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III), ohne dass es einer Anwendung der §§ 44 ff SGB X bedarf (vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R = BSGE 106, 244-249 m.w.N.). Die Klage wäre daher auch in diesem Fall nicht begründet.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die Klage, mit der die Klägerin zuletzt beantragt hat, den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2010 über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruches für Dezember 2009 und der teilweisen Erstattung der für Dezember 2009 vorläufig gewährten Leistung i.H.v. 131,05 EUR aufzuheben sowie die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den ebenfalls unter dem 28. April 2010 erlassenen Änderungsbescheid über die (endgültige) Festsetzung der Leistungen für Dezember 2009 zu erstatten, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die genannten Bescheide, die als Bescheideinheit anzusehen sind und mit denen der Beklagte die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Dezember 2009 endgültig festgesetzt und für diesen Monat eine im Wege der vorläufigen Bewilligung ausgekehrte Überzahlung i.H.v. 131,05 EUR von der Klägerin gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II iVm § 328 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) zurückgefordert hat, waren kraft Gesetzes nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 9. Oktober 2009 für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 gerichteten Klageverfahrens - S 128 AS 2167/10 - geworden. Denn die endgültige Bewilligung und die damit verbundene Rückforderung, für die es einer Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides nicht bedurfte, haben die vorläufige Bewilligungsentscheidung ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R - juris - mwN). Die Klägerin hat nach Verlautbarung der Bescheide vom 28. April 2010 das Verfahren - S 128 AS 2167/10 - für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 17. Juni 2010), so dass die genannten Bescheide in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht bindend sind (vgl. § 77 SGG). Der Beklagte hat die dessen ungeachtet von der Klägerin gegen die Bescheide vom 28. April 2010 eingelegten Widersprüche mit dem hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010 somit beanstandungsfrei als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Klage ist daher nicht begründet, und zwar auch insoweit, als die Klägerin hinsichtlich des (einen) endgültigen Feststellungsbescheides vom 28. April 2010 für Dezember 2009 nur noch den Hilfsantrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend macht. Denn bereits mangels Zulässigkeit konnte der Widerspruch gegen diesen Bescheid keinen Erfolg i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) haben. Aus diesem Grund kann auch der Hilfsantrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den weiteren Bescheid vom 28. April 2010 keinen Erfolg haben.
Selbst wenn - wie das SG meint - der Bescheid vom 28. April 2010, mit dem der Beklagte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 131,05 EUR für Dezember 2009 fordert, nicht kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens - S 128 AS 2167/10 - geworden wäre, ergäbe sich keine andere Beurteilung. Denn durch die endgültige - bestandskräftige - Leistungsbewilligung für Dezember 2009 steht fest, dass die Klägerin überzahlte vorläufige Leistungen für diesen Monat zu erstatten hat (vgl. § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III), ohne dass es einer Anwendung der §§ 44 ff SGB X bedarf (vgl. etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 11 AL 19/09 R = BSGE 106, 244-249 m.w.N.). Die Klage wäre daher auch in diesem Fall nicht begründet.
Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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