Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 173 AS 16394/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1493/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 10 AS 1498/11 B PKH
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2011 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes betreffende Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der in A geborene Antragsteller wurde nach seinen Angaben in zum Diplomarchitekten ausgebildet. Er ist seit 1995 in B ansässig und als Kunstmaler/Dekorateur und Bühnenmaler zuletzt im geringen Umfang tätig gewesen. Er steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Leistungsbezug nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) des Antragsgegners.
Der Antragsteller beantragte am 13. Mai 2011 bei dem Antragsgegner mündlich die Förderung einer zweijährigen Vollzeitausbildung/Weiterbildung als Fachlehrer Waldorfschulen (Kunstlehrer). Das Seminar Waldorfpädagogik B eV teilte dazu in einem Schreiben vom 06. Mai 2011 mit, der Antragsteller habe erfolgreich ein Praktikum, das wohl Voraussetzung für die Teilnahme ist, absolviert. Die Maßnahme sei nach § 77 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zertifiziert. Falls der Antragsteller erfolgreich teilnehme, erhalte er ein Zertifikat, mit dem er sich an allen Waldorfschulen bewerben könne. Bei Zustimmung des Schulamtes sei auch die Beschäftigung an einer staatlichen Regelschule möglich.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2011 lehnte der Antragsgegner "die Förderung der beruflichen Weiterbildung" ab; ein Bildungsgutschein (§ 77 Abs 4 SGB III) könne nicht erteilt werden. Es fehle an der Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne von § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen. Dies sei nicht der Fall, da kein nennenswerter Bedarf für Kunstlehrer an Waldorfschulen bestehe; es sei nur eine solche Arbeitsstelle vakant.
Im Anordnungsverfahren hat der Antragsteller vortragen lassen, er werde aufgrund seiner hohen handwerklichen künstlerischen Fähigkeiten zur Teilnahme an der Maßnahme zugelassen. Die Weiterbildung sei im Hinblick auf seine mehr als dreijährige Arbeitslosigkeit notwendig. Es sei ermessensfehlerhaft, diese konkrete Förderung abzulehnen, ohne eine andere Maßnahme anzubieten. Dies in Verbindung mit seiner konkreten Situation führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Es müsse einstweilig entschieden werden, damit die einmalige berufliche Chance nicht zunichte gemacht werde.
Mit Beschluss vom 07. Juli 2011 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antragsgegner stehe ein Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme zu. Diesen habe er beanstandungsfrei – hier mit einer ablehnenden Entscheidung – ausgefüllt, da die Einschätzung nicht zu beanstanden sei, dass sich die Eingliederungschancen des Antragstellers durch Teilnahme an der Maßnahme und erfolgreichen Abschluss nicht signifikant erhöhen würden, da nur sehr wenige Stellenangebote vorhanden seien. Da es damit bereits an den Voraussetzungen für eine Förderung fehle, stelle sich die Frage nach einer zutreffenden Ermessensausübung, der Reduktion des Ermessens auf Null, nicht.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Notwendigkeit der Teilnahme ergebe sich auch aus der dreijährigen Arbeitslosigkeit. Sie sei auch deshalb gegeben, weil die beantragte Förderung neben der Möglichkeit des Einsatzes an Waldorfschulen mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde auch den Einsatz an öffentlichen Schulen in der Fachrichtung Kunst ermögliche. Der Antragsteller wiederholt ferner seine Überlegungen zur Ermessensreduzierung.
Der Antragsgegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das SG hat den Eilrechtsschutzantrag wie auch den PKH-Antrag zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Hier besteht kein Anordnungsanspruch. Das SG hat die mögliche Anspruchsgrundlage zutreffend bezeichnet. Nach § 16 Abs 1 SGB II erbringt das Jobcenter an erwerbsfähige Leistungsberechtigte ua die Leistungen nach dem 4. Kapitel, 6. Abschnitt des SGB III, dh sie kann nach § 77 SGB III unter den dort genannten Voraussetzungen berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern. Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 77 Abs 1 Nr 1 1. Alternative SGB III – Weiterbildung notwendig zur beruflichen Eingliederung – nicht vorliegen, weil die Chancen des Antragstellers wegen der Arbeitsmarktmarktlage im Zielberuf durch einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht signifikant steigen. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mit durchschlagenden Argumenten entgegengetreten; soweit der Hinweis aufgegriffen wurde, auch eine Beschäftigung an staatlichen Schulen sei nicht ausgeschlossen, reicht dies zur Begründung einer Notwendigkeit nicht aus, da es sich bzgl Umfang und Voraussetzungen um nur unkonkrete nicht gesichert erfassbare Möglichkeiten handelt.
Der Senat kann hier offenlassen, ob eine Weiterbildungsnotwendigkeit nach § 77 Abs 1 Nr 1 3. Alternative SGB III – fehlender Berufsabschluss – begründet sein kann, und ebenso kann offen bleiben, ob ein Anspruch daran scheitert, dass es an einer vorherigen Beratung fehlt (§ 77 Abs 1 Nr 2 SGB III), denn jedenfalls ist die vom Antragsteller beantragte Leistung eine Ermessensleistung des Antragsgegners und kann damit in einem gerichtlichen Verfahren nur erstritten werden, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, dh jede andere Behördenentscheidung als gerade die angestrebte Leistung zu gewähren, rechtswidrig wäre. Diese Situation liegt nicht vor. Soweit der Senat erwogen hat, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes in einstweiligen Verfahren in bestimmten Fällen auch weitgehende Ermessensbindungen ausreichen zu lassen, liegt auch eine derartige Situation nicht vor. Es ist vielmehr vorliegend überdeutlich, dass die Frage, welche Weiterbildungsmaßnahme im Falle des Antragstellers die sachgerechteste und – gemessen am Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt - die vielversprechenste ist, noch unzureichend aufbereitet ist und die Ausübung des insoweit bestehenden Auswahlermessens von vielen (noch zu ermittelnden) Sachverhaltsumständen abhängt. Hier sind – was den Antragsteller angeht – die genaue Erfassung seiner Vorbildung (Einbindung der Qualifikation als Restaurator), seine Sprachkenntnisse, die Bewertung, welche seiner Fähigkeiten nachhaltig und wirtschaftlich zu entwickeln sind und die Feststellung seiner Interessenschwerpunkte zu nennen. Dem sind die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und der konkrete Inhalt der Maßnahme, auch ihr Niveau und ihre Wirtschaftlichkeit, gegenüberzustellen. Nicht tragfähig ist insoweit der Zugriff des Antragstellers, weil der Antragsgegner nicht zeitgleich mit seiner ablehnenden Entscheidung eine Alternative aufgezeigt habe, sei das Ermessen bzgl der Gewährung der beantragten Maßnahme entscheidend reduziert. Denn die unterbliebene Benennung anderer Maßnahmen hat ersichtlich keine Auswirkungen darauf, ob die Weiterbildung des Antragstellers als Kunstlehrer an Waldorfschulen ausgehend von der in § 77 SGB III deutlich werdenden Zielstellung als die am besten geeignete und effektivste zu prognostizieren ist.
Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH durch das SG war zurückzuweisen, da der Eilantrag aus den dargelegten Gründen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO war. Entsprechend kam auch die Bewilligung von PKH (unter Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragstellerin) für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung; im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der in A geborene Antragsteller wurde nach seinen Angaben in zum Diplomarchitekten ausgebildet. Er ist seit 1995 in B ansässig und als Kunstmaler/Dekorateur und Bühnenmaler zuletzt im geringen Umfang tätig gewesen. Er steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im Leistungsbezug nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) des Antragsgegners.
Der Antragsteller beantragte am 13. Mai 2011 bei dem Antragsgegner mündlich die Förderung einer zweijährigen Vollzeitausbildung/Weiterbildung als Fachlehrer Waldorfschulen (Kunstlehrer). Das Seminar Waldorfpädagogik B eV teilte dazu in einem Schreiben vom 06. Mai 2011 mit, der Antragsteller habe erfolgreich ein Praktikum, das wohl Voraussetzung für die Teilnahme ist, absolviert. Die Maßnahme sei nach § 77 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zertifiziert. Falls der Antragsteller erfolgreich teilnehme, erhalte er ein Zertifikat, mit dem er sich an allen Waldorfschulen bewerben könne. Bei Zustimmung des Schulamtes sei auch die Beschäftigung an einer staatlichen Regelschule möglich.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2011 lehnte der Antragsgegner "die Förderung der beruflichen Weiterbildung" ab; ein Bildungsgutschein (§ 77 Abs 4 SGB III) könne nicht erteilt werden. Es fehle an der Notwendigkeit der Maßnahme im Sinne von § 77 Abs 1 Nr 1 SGB III. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen. Dies sei nicht der Fall, da kein nennenswerter Bedarf für Kunstlehrer an Waldorfschulen bestehe; es sei nur eine solche Arbeitsstelle vakant.
Im Anordnungsverfahren hat der Antragsteller vortragen lassen, er werde aufgrund seiner hohen handwerklichen künstlerischen Fähigkeiten zur Teilnahme an der Maßnahme zugelassen. Die Weiterbildung sei im Hinblick auf seine mehr als dreijährige Arbeitslosigkeit notwendig. Es sei ermessensfehlerhaft, diese konkrete Förderung abzulehnen, ohne eine andere Maßnahme anzubieten. Dies in Verbindung mit seiner konkreten Situation führe zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Es müsse einstweilig entschieden werden, damit die einmalige berufliche Chance nicht zunichte gemacht werde.
Mit Beschluss vom 07. Juli 2011 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dem Antragsgegner stehe ein Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme zu. Diesen habe er beanstandungsfrei – hier mit einer ablehnenden Entscheidung – ausgefüllt, da die Einschätzung nicht zu beanstanden sei, dass sich die Eingliederungschancen des Antragstellers durch Teilnahme an der Maßnahme und erfolgreichen Abschluss nicht signifikant erhöhen würden, da nur sehr wenige Stellenangebote vorhanden seien. Da es damit bereits an den Voraussetzungen für eine Förderung fehle, stelle sich die Frage nach einer zutreffenden Ermessensausübung, der Reduktion des Ermessens auf Null, nicht.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Notwendigkeit der Teilnahme ergebe sich auch aus der dreijährigen Arbeitslosigkeit. Sie sei auch deshalb gegeben, weil die beantragte Förderung neben der Möglichkeit des Einsatzes an Waldorfschulen mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde auch den Einsatz an öffentlichen Schulen in der Fachrichtung Kunst ermögliche. Der Antragsteller wiederholt ferner seine Überlegungen zur Ermessensreduzierung.
Der Antragsgegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das SG hat den Eilrechtsschutzantrag wie auch den PKH-Antrag zu Recht abgewiesen.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Hier besteht kein Anordnungsanspruch. Das SG hat die mögliche Anspruchsgrundlage zutreffend bezeichnet. Nach § 16 Abs 1 SGB II erbringt das Jobcenter an erwerbsfähige Leistungsberechtigte ua die Leistungen nach dem 4. Kapitel, 6. Abschnitt des SGB III, dh sie kann nach § 77 SGB III unter den dort genannten Voraussetzungen berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern. Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 77 Abs 1 Nr 1 1. Alternative SGB III – Weiterbildung notwendig zur beruflichen Eingliederung – nicht vorliegen, weil die Chancen des Antragstellers wegen der Arbeitsmarktmarktlage im Zielberuf durch einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nicht signifikant steigen. Dem ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht mit durchschlagenden Argumenten entgegengetreten; soweit der Hinweis aufgegriffen wurde, auch eine Beschäftigung an staatlichen Schulen sei nicht ausgeschlossen, reicht dies zur Begründung einer Notwendigkeit nicht aus, da es sich bzgl Umfang und Voraussetzungen um nur unkonkrete nicht gesichert erfassbare Möglichkeiten handelt.
Der Senat kann hier offenlassen, ob eine Weiterbildungsnotwendigkeit nach § 77 Abs 1 Nr 1 3. Alternative SGB III – fehlender Berufsabschluss – begründet sein kann, und ebenso kann offen bleiben, ob ein Anspruch daran scheitert, dass es an einer vorherigen Beratung fehlt (§ 77 Abs 1 Nr 2 SGB III), denn jedenfalls ist die vom Antragsteller beantragte Leistung eine Ermessensleistung des Antragsgegners und kann damit in einem gerichtlichen Verfahren nur erstritten werden, wenn eine so genannte Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, dh jede andere Behördenentscheidung als gerade die angestrebte Leistung zu gewähren, rechtswidrig wäre. Diese Situation liegt nicht vor. Soweit der Senat erwogen hat, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes in einstweiligen Verfahren in bestimmten Fällen auch weitgehende Ermessensbindungen ausreichen zu lassen, liegt auch eine derartige Situation nicht vor. Es ist vielmehr vorliegend überdeutlich, dass die Frage, welche Weiterbildungsmaßnahme im Falle des Antragstellers die sachgerechteste und – gemessen am Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt - die vielversprechenste ist, noch unzureichend aufbereitet ist und die Ausübung des insoweit bestehenden Auswahlermessens von vielen (noch zu ermittelnden) Sachverhaltsumständen abhängt. Hier sind – was den Antragsteller angeht – die genaue Erfassung seiner Vorbildung (Einbindung der Qualifikation als Restaurator), seine Sprachkenntnisse, die Bewertung, welche seiner Fähigkeiten nachhaltig und wirtschaftlich zu entwickeln sind und die Feststellung seiner Interessenschwerpunkte zu nennen. Dem sind die Verhältnisse am Arbeitsmarkt und der konkrete Inhalt der Maßnahme, auch ihr Niveau und ihre Wirtschaftlichkeit, gegenüberzustellen. Nicht tragfähig ist insoweit der Zugriff des Antragstellers, weil der Antragsgegner nicht zeitgleich mit seiner ablehnenden Entscheidung eine Alternative aufgezeigt habe, sei das Ermessen bzgl der Gewährung der beantragten Maßnahme entscheidend reduziert. Denn die unterbliebene Benennung anderer Maßnahmen hat ersichtlich keine Auswirkungen darauf, ob die Weiterbildung des Antragstellers als Kunstlehrer an Waldorfschulen ausgehend von der in § 77 SGB III deutlich werdenden Zielstellung als die am besten geeignete und effektivste zu prognostizieren ist.
Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH durch das SG war zurückzuweisen, da der Eilantrag aus den dargelegten Gründen bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO war. Entsprechend kam auch die Bewilligung von PKH (unter Beiordnung der Bevollmächtigten der Antragstellerin) für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung; im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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