Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 4760/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 SF 317/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, Richterin am Sozialgericht B und die ehrenamtlichen Richter L und C wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 24. Juni 2011 wies die 10. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin durch Richterin am SG B als Vorsitzende und durch die ehrenamtlichen Richter L und C aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage des Antragstellers im Rechtsstreit zum Geschäftszeichen S 10 R 4760/06 ab. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2011 lehnte der Antragsteller die erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten zum Aktenzeichen L 22 SF 317/11.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch fehlt, denn die abgelehnten Richter haben bereits in der Hauptsache entschieden. Eine weitere Befassung durch sie kann in der Sache im o. g. Rechtsstreit nicht erfolgen. Die Instanz ist beendet.
Auch die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge kann die Fortführung des Verfahrens (durch die abgelehnten Richter) nicht bewirken. Gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren (nur) fortgeführt werden, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Gegen das Urteil vom 24. Juni 2011 ist jedoch die Berufung statthaft, die vom Antragsteller bereits eingelegt wurde.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 24. Juni 2011 wies die 10. Kammer des Sozialgerichts (SG) Berlin durch Richterin am SG B als Vorsitzende und durch die ehrenamtlichen Richter L und C aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage des Antragstellers im Rechtsstreit zum Geschäftszeichen S 10 R 4760/06 ab. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2011 lehnte der Antragsteller die erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten zum Aktenzeichen L 22 SF 317/11.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch fehlt, denn die abgelehnten Richter haben bereits in der Hauptsache entschieden. Eine weitere Befassung durch sie kann in der Sache im o. g. Rechtsstreit nicht erfolgen. Die Instanz ist beendet.
Auch die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge kann die Fortführung des Verfahrens (durch die abgelehnten Richter) nicht bewirken. Gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren (nur) fortgeführt werden, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Gegen das Urteil vom 24. Juni 2011 ist jedoch die Berufung statthaft, die vom Antragsteller bereits eingelegt wurde.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved