L 25 AS 431/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 20016/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 431/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin, in dem die Kläger die Übernahme der Mietkaution in Höhe von 992,85 EUR für die von ihnen bewohnte Wohnung in der Kstraße, B begehren, ist zulässig - insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2007 ist allerdings, wie die Kläger zutreffend rügen, rechtswidrig, weil die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für das Begehren der Kläger nicht gegeben war. Denn nach § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. HS des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist der am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommunale Träger für die Entscheidung über die Kostenübernahme einer Mietkaution zuständig; dies wäre im vorliegenden Fall das J , in dessen Bezirk die Wohnung der Kläger gelegen ist. Dieser Mangel kann jedoch nach § 42 SGB des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen, weil vorliegend offensichtlich ist, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass einer Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II zwingend das Fehlen einer vorherigen Zusicherung entgegensteht, die nach dem Abschluss des Mietvertrages und dem Umzug der Kläger auch nicht mehr nachgeholt werden kann.

Ob den Klägern (nunmehr) nach § 22 Abs. 8 SGB II (vormals § 22 Abs. 5 SGB II) ein Anspruch auf Zahlung der Mietkaution zur Sicherung der Unterkunft zustehen könnte, ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens, denn der Antrag der Kläger war allein auf die Übernahme der Mietkaution als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II und nicht auf die Übernahme von Schulden aus einem bestehenden Mietverhältnis gerichtet. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass - sollte es in Bezug auf die Mietkaution überhaupt um Mietschulden gehen - deren Übernahme zur Sicherung der Unterkunft oder einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Der von den Klägern im Schriftsatz vom 11. April 2008 angesprochene sozialrechtliche Herstellungsanspruch rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil die Übernahme der Mietkaution durch den örtlich unzuständigen Beklagten keine rechtmäßige Amtshandlung darstellen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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