L 1 KR 58/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2528/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 58/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen, Außergerichtliche Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen hier sind jedoch allenfalls entfernt.

Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG wird zunächst verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Nach dem mittlerweile veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. März 2011 (B 1 KR 10/10R; Rdnr. 28), auf welches der Kläger vom Senat aufmerksam gemacht wurde, kann ein Versicherter bei Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel gegenüber der Krankenversicherung nur geltend machen, in seiner Individualsituation läge ein Ausnahmefall vor, welcher im Einzelfall eine Versorgung mit einem Arzneimittel über den Festbetrag hinaus erforderlich mache. Nach Auffassung des BSG setzt dies aber eine notstandsähnliche Extremsituation voraus, wie die Bezugnahme auf ergangene Entscheidungen zum Arzneimitteleinzelimport zeigt (BSG. a. a. O. mit Bezugnahme auf BSGE 96, 170 und BSGE 97, 112).

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz, der Verhältnismäßigkeitgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip beschränkten Ansprüche gegen die Krankenkasse entgegen der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht nur auf derartige Extremfälle der Gefahr für Leib und Leben, sondern stünden auch in anderen Fällen zur Vermeidung unzumutbarer Versorgungslücken zur Verfügung, ist vorliegend auch nicht in Ansätzen eine solche Situation aufgezeigt. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung des Klägers zur Senkung seiner Cholesterinwerte ausschließlich mit dem Medikament Crestor mit dem Wirkstoff Rosuvastin möglich sein könnte:

In dem Attest des Krankenhauses H wird lediglich auf dessen höchste Potenz zur LDL-Cholesterin-Senkung hingewiesen. Der Behandler Dr. B berichtet von geringeren Nebenwirkungen gegenüber Simvastatin, Pravastatin sowie Ezetimib in Form geringeren Juckreizes und weniger ausgeprägter depressiver Verstimmung, ohne dass dargelegt wird, im Rahmen der Behandlung vergeblich versucht zu haben, diese Nebenwirkungen (zusätzlich) zu bekämpfen; Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Nebenwirkungen werden gleichzeitig nicht einmal behauptet.

Auch die vom MDK Berlin-Brandenburg im Gutachten vom 29. Juni 2010 aufgezeigten alternativen Behandlungsmethoden sind nach Aktenlage nicht zur Anwendung gelangt.

Ohne dass hier noch Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist somit davon auszugehen, dass die Behandlungsalternativen nicht ausgeschöpft sind.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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