L 3 R 1034/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 36 R 133/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1034/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente sowie des Zuschusses zum Beitrag für die private Krankenversicherung.

Der 1945 geborene Kläger schloss im Sommer 1963 die Schule mit dem Abitur ab, danach absolvierte er eine Lehrausbildung vom 01. September 1963 bis zum 13. April 1965. Nach Ableistung des Wehrdienstes (Mai 1966 bis September 1967) studierte er von Oktober 1967 bis zum 31. August 1971 Rechtswissenschaften an der H-Universität zu B (HU). Anschließend war der Kläger bis zum 30. Juni 1974 Forschungsstudent an der Sektion Rechtswissenschaft der HU und erhielt in dieser Zeit ein Stipendium. Ab dem 01. Juli 1974 bis zum 30. November 1990 war er als wissenschaftlicher Assistent, Oberassistent und Mitarbeiter zunächst an der HU, dann an der (Rechts-)Akadamie P und zuletzt an der Akademie der Wissenschaften in B beschäftigt. Vom 01. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR). Seit Anfang 1992 ist er als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Vom 01. Januar 1992 bis zum 29. Februar 2008 entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Mindesthöhe.

Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers vom Juni 2005 hin erließ die Beklagte am 14. Juni 2006 einen Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser u. a. die Nichtbe-rücksichtigung der Zeit seines Forschungsstudiums als rentenrelevante Zeit bemängelte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 zurück. Das anschließende Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 1 R 671/07) ist erfolglos geblieben (Urteil vom 20. September 2007). Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (L 6 R 1526/07) durch Urteil vom 08. Juni 2011 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt (B 13 R 257/11 B).

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2008 dem Kläger antragsgemäß eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. Juni 2008 i. H. v. 485,47 Euro bzw. ab dem 01. Juli 2008 i. H. v. 490,73 Euro bewilligt. Der Berechnung lag ein Rentenartfaktor von 1,0 sowie 1,3128 persönliche Entgeltpunkte (EP) und 19,5314 EP (Ost) zugrunde; die Zeit des Forschungsstudiums blieb hierbei unberück-sichtigt. Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung führte die Beklagte hierzu aus: "Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 14. Juni 2006 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine An-wendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen." Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 hatte die Beklagte zusätzlich zur Altersrente einen Zuschuss zum Beitrag des Klägers zur privaten Krankenversicherung, der nach
dessen Angaben ohne Krankentagegeldanspruch ab Januar 271,29 Euro betrug, i. H. v. 33,74 Euro für Juni 2008 und ab dem 01. Juli 2008 i. H. v. 34,35 Euro monatlich bewil-ligt. Gegen beide Bescheide legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begrün-dung führte er aus, eine Rentenvergütung i. H. v. nur 490,73 Euro für einen leistungs-relevanten Zeitraum von etwa 46 Jahren Tätigkeit - inkl. Schul-, Berufs- und Universi-tätsausbildung sowie Wehrpflicht - als Wissenschaftlicher und Rechtsanwalt, verbunden mit dem Erwerb zweier akademischer Grade, verstoße gegen Grundrechte. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich durch den Vergleich mit den Rentenansprüchen von Juristenkollegen aus den alten Bundesländern mit ähnlicher Berufsvita. Ein Zuschuss von nur 34,35 Euro zum Krankenversicherungsbeitrag, der monatlich ca. 400,- Euro betrage, sei unter den geschilderten Voraussetzungen zu gering.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2009 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, dass die Rentenbe-rechnung dem geltenden Recht widerspreche. Sie – die Beklagte - sei nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an die geltenden Gesetze gebunden. Alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags- und Anrechnungszeiten seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. Eine eigene Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Normen finde nicht statt.

Mit seiner am 02. März 2009 (Montag) beim SG Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer höheren Rentenleistung sowie eines höheren Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag weiterverfolgt. Er hat ausgeführt, auch wenn man den Zeitraum seines Forschungsstudiums ausspare, verstoße die Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten gegen die all-gemeine Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Von 46 rentenrechtlichen Jahren habe er 28 in der DDR zurückgelegt. Bezogen auf die gewährte Rente ergäbe sich hierfür nur eine fiktive Rente von ca. 300,- Euro monatlich.

Das SG Potsdam hat durch Urteil vom 27. September 2010 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Fehler bei der Rentenberechnung seien nicht erkennbar und würden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere habe die Beklagte bei Ermittlung der EP (Ost) für die im
Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten (mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen Zeit des Forschungsstudiums) die hierfür geltenden Vorschriften §§ 256a und 260 SGB VI korrekt umgesetzt. Die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Sonderregelungen für im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten, insbesondere § 256a SGB VI, verstießen auch nicht gegen das Grundgesetz. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. So habe das BSG in seinem Urteil vom 14. März 2006 (B 4 RA 41/04 R) ausgeführt, dass zwar die Vorleistungen von Versicherten zum Teil ungleich behandelt würden, soweit wegen einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet Arbeitsverdienste nicht in gleicher Höhe wie im Westen versichert seien. Ebenso werde das Rentnerlohnprinzip ungleich ausgestaltet, weil auf das im Beitrittsgebiet niedrigere Niveau der Entgelte der aktiven Versicherten abgestellt werde. Das Gesetz differenziere insoweit jedoch materiell danach, dass die Wirtschaft im Beitrittsgebiet deutlich weniger an Roherträgen erwirtschafte, als die im alten Bundesgebiet, also auch entsprechend weniger zur Finanzierung der aktuellen Rent-ner beitrage, so dass Beitrags- und Steuertransfers an die Rentner im Beitrittsgebiet notwendig seien. Daher werde die gleichgestellte Vorleistung der Versicherten zum Rohertrag der Wirtschaft im Beitrittsgebiet niedriger bewertet. Aus diesem Grund sei auch der Durchschnitt der versicherten Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten im Beitrittsgebiet, in dessen Nähe der Rentnerlohn liegen müsse, ebenfalls geringer. Es liege somit zwar eine ungleiche Ausgestaltung der subjektiven Rechte der Versicherten und Rentner und damit eine Beeinträchtigung des Rechts auf Systemgleichheit auch vor dem Parlamentsgesetz vor. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Demzufolge sei auch hier das Recht des Klägers nicht verletzt, weil die Ungleichbehandlung auf einem vernünftigen Grund von hinreichendem Gewicht beruhe. Insoweit werde auch auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in BVerfGE 100, 138, 124; 101, 54, 101, 107, 218, 244 verwiesen. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege e-benfalls nicht vor. Zwar würden Rentenanwartschaften grundsätzlich vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst, jedoch stellten die genannten Regelungen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. So sei der den Gesetzgeber bei der Herstellung der Rechtseinheit in der Rentenversicherung angesichts der ungleichen Vorleistungen und der besonderen Lebens- und
Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet eingeräumte Gestaltungsspielraum gewahrt. Die besonderen Regelungen zur Bewertung von Beitrittszeiten im Beitrittsgebiet seien den ungleichen Lebens- und Einkommensverhältnissen in diesem Teil der
Bundesrepublik geschuldet. Dies gelte insbesondere für die Hochrechnung der tatsächlich erzielten und verbeitragten Entgelte mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI. Die Regelungen zielten darauf ab, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen. Das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei ebenfalls nicht verletzt. Die Gestaltung der Rentenberechnung müsse stets systemimmanent erfolgen, um das Rentensystem nicht auszuhöhlen bzw. zu überlasten. Zur Ergänzung seiner danach zutreffend errechneten Rente sei der Kläger im Bedarfsfall auf einen möglichen An-spruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen. Insoweit habe der Gesetzgeber ausgleichende Regelungen geschaffen, falls die sozialversicherungsrechtlichen Leis-tungen nicht ausreichten, um den notwendigen Lebensbedarf zu decken.

Gegen das ihm am 08. Oktober 2010 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 08. November 2010 eingelegten Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Ergänzend trägt er vor, erst im Jahre 1990 die Anwaltszulassung erhalten zu haben. Zu DDR-Zeiten seien seine Bemühungen auf Zulassung wegen der
Reglementierung der Anwaltsstellen erfolglos gewesen. Im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse sei die wirtschaftliche Situation der Anwaltskanzlei von Anfang an nicht einfach gewesen. Aufgrund der sozialen Ausrichtung seiner Tätigkeit seien viele Mandanten mit Beratungs- und Prozesskostenhilfesachen gekommen, was eine wesentlich geringere Honorierung zur Folge gehabt habe. Auch habe er zu DDR-Zeiten berufliche Nachteile wegen sogenannten illoyalen Verhaltens in Kauf nehmen müssen, wie z. B. zwangsweise Umsetzung innerhalb der Akademie und Nichtgenehmigung von Dienstreisen in die Bundesrepublik.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. September 2010 aufzuheben und die Bescheide vom 28. Mai 2008 sowie 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente zu gewähren, deren Höhe den gesetzlichen Vorschriften entspricht und in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz steht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG Potsdam im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 02. Mai 2011 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Die gegen die Bescheide vom 28. Mai 2008 und 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2009 erhobene Klage war auch zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage gegen den Altersrentenbescheid vom 28. Mai 2008, denn dieser war weder nach direkter noch analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des gegen den Vormerkungsbescheid vom 14. Juni 2006 geführten Klage- bzw. Berufungsverfahrens (S 1 R 671/07 bzw. L 6 R 1526/07) geworden. Zwar wird ein Rentenbescheid, der während eines Rechtsstreites um die Feststellung von Versicherungszeiten erlassen wird, in der Regel auf Grund entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn – wie hier bzgl. der im Vormerkungsverfahren streitigen Zeit des Forschungsstudiums vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1974 – die Rentenhöhenfeststellung unter dem Vorbehalt steht, dass letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens für die streitige Zeit maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom 09. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/06 R -, in juris; BSGE 48, 100, 101).

Zutreffend hat das SG entschieden, dass die Bescheide vom 28. Mai 2008 und 24. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2009 sowohl hinsichtlich der ermittelten Rentenhöhe als auch der Höhe des Zuschusses zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung des Klägers nicht zu beanstanden sind.

Die Altersrente für langjährig Versicherte gemäß §§ 36, 236 SGB VI ist nach den Vorschriften des SGB VI zutreffend berechnet worden. Das wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Einwendungen gegen den der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf bzw. gegen die Anwendung der Vorschriften des SGB VI hat er – mit Ausnahme zu der unstreitig nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewordenen Zeit seines Forschungsstudiums vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1974 - nicht erhoben. Die Beklagte hat den ab Beginn der Altersrente maßgeblichen Monatsbetrag der Altersrente des Klägers (§§ 63, 64 SGB VI) unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,928 (§ 77 Abs. 2 Nr. 2a) SGB VI) und von 1,3128 EP (§§ 66, 70 ff SGB VI) sowie 19,5314 EP (Ost) (§§ 66, 70 ff, 254b, 254d, 256a SGB VI) sowie eines Rentenartfaktors von 1,0 (§ 67 SGB VI) und dem jeweils maßgeblichen aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255e, 255f SGBVI) bzw. Rentenwert (Ost) (§§ 68, 255a, 255b SGB VI) zutreffend bestimmt. Die von dem Kläger im Beitrittsgebiet bis zum 30. No-vember 1990 erzielten Arbeitsentgelte erreichten hierbei auch nach der Hochwertung auf das Niveau der Arbeitsverdienste im Altbundesgebiet gemäß der Anlage 10 des SGB VI nicht die nach § 260 S. 2 SGB VI i. V. m. der Anlage 2 maßgebliche allgemeine Beitragsbemessungsgrenze, so dass eine Begrenzung nicht erfolgte.

Soweit für den Zeitraum vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1980 nur die Entgelte der Rentenberechnung zu Grunde gelegt worden sind, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung (SV) der DDR entrichtet wurden, d. h. maximal 7.200,- Mark der DDR pro Jahr, entspricht dies der Regelung des § 256a Abs. 1, 2 und 3 SGBVI, denn der Kläger hat für diesen Zeitraum die Entrichtung von Beiträgen zur FZR weder glaubhaft gemacht noch behauptet. § 256a SGB VI schreibt vor, wie die in der ehemaligen DDR zurückgelegten "Beitragszeiten" in das System der gesetzlichen Rentenversicherung, das SGB VI, einzubringen sind (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr. 3). Bezüglich dieser Zeiten, deren Gleichstellung in § 248 Abs. 3 SGB VI angeordnet ist, wird nicht auf den der Beitragszahlung zu Grunde liegenden - individuellen - Arbeitsverdienst in Mark der DDR abgestellt und dieser in eine dem Wert der DM entsprechende Relation gebracht, sondern die in Mark der DDR erzielten und dort versicherten Einkommen werden im Verhältnis 1: 1 in DM aufgewertet und in einem weiteren Schritt auf dem in der Regel höheren bundesdeutschen Lohnniveau angeglichen (§ 256a Abs. 1 SGB VI). Dies geschieht durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, die als Verhältniszahl angeben, in welcher Relation die Einkommen im Beitrittsgebiet zu den Einkommen im Altbundesgebiet standen. Während § 256a Abs. 1 SGB VI in diesem Sinne die allgemeinen Vorgaben zur Vergleichbarkeit enthält, bestimmen die Abs. 2 und 3 der Vorschrift, welche Beträge des
individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens zur Ermittlung der persönlichen EP als versicherter Verdienst i. S. des SGB VI zu berücksichtigen sind. Als versicherter Verdienst zählen danach u. a. der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, "für die" Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, und Verdienste, "für die" Beiträge zur FZR entrichtet worden sind, sowie nach Abs. 3 a. a. O. die nachgewiesenen, (in der DDR gerade nicht) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 01. Juli 1990, "für die" u. a. wegen der im Beitrittsgebiet maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für die Ermittlung der persönlichen EP i. S. des SGB VI werden somit sowohl alle in der DDR versichert gewesenen Verdienste (mit vollem Nennwert) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der DDR (600,- Mark monatlich) und bis zur Beitragsbemessungsgrenze der FZR berücksichtigt, für die tatsächlich Beiträge in Mark der DDR gezahlt worden sind. Darüber hinaus werden auch Arbeitsverdienste, die über der Bei-tragsmessungsgrenze der FZR lagen, berücksichtigt. Bei Versicherten, die berechtigt waren, der FZR beizutreten, gilt dies nur, wenn jeweils die zulässigen Höchstbeiträge (d. h. bis zum 31. Dezember 1976 auf ein Arbeitseinkommen bis maximal 1.200,- Mark monatlich, ab dem 01. Januar 1977 auf das gesamte Arbeitseinkommen ober-halb von 600,- Mark monatlich gemäß der 3. Verordnung über die weitere Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 29. Juli 1976 - GBl. DDR I S. 393 -) entrichtet worden sind (§ 256a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI). Die danach bei Ermittlung der persönlichen EP zugrunde zu legenden Verdienste sind jedoch nur bis zu der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (§ 260 S. 2 SGB VI).

Ausgehend von diesen Grundsätzen waren für die vom Kläger im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1980 ausschließlich die Arbeitsverdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze der SV (600,- Mark monatlich) zu berücksichtigen. Der darüber hinausgehende Verdienst fand keine Anrechnung, da der Kläger ab dem 01. März 1971 der FZR beitreten und demzufolge auch FZR-Beiträge für Einkünfte über 7.200,- Mark im Jahr entrichten konnte (vgl. § 1 Abs. 1, § 40 Abs. 1 der Verordnung über die Verbesserung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialpflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971, GBl. II S. 121), jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

Die in der dargestellten Weise in § 256a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI vorgenommene Differenzierung zwischen den Versicherten, die von der Möglichkeit der Entrichtung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR Gebrauch gemacht haben, und den Versicherten, die diese Möglichkeit nicht genutzt haben, ist entgegen der Auffassung des Klägers mit dem Grundgesetz vereinbar (so BVerfG in SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 9). Ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen liegt schon deshalb fern, weil die in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung erst Kraft § 256a SGB VI
bundesrechtlich berücksichtigt wird und nur in dieser Ausgestaltung der Eigentumsgarantie unterliegt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vermag der Senat ebenfalls nicht zu sehen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist dann verletzt, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt und die Regelung deshalb willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. November 1991 in ZBR 1992, 53, 54). Eine Ungleichbehandlung gegenüber ehemals sonder- oder
zusatzversorgungsberechtigten Beitrittsgebietsrentnern findet ihren sachlichen Grund darin, dass diese in der ehemaligen DDR höherwertige Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die bei der Überführung zu berücksichtigen waren (vgl. BVerfGE 100, 1, 33 ff, BVerfG in SozR 3-2600 § 256 a SGB VI Nr. 9, BSG in SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nrn. 5 und 7). Insbesondere ist die Regelung des § 256a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI, wonach die Anrechnung von Überentgelten auch davon abhängig gemacht wird, dass der Versicherte die Möglichkeit einer Entrichtung von FZR-Beiträgen in vollem Umfang wahrgenommen hat, keine willkürliche Differenzierung. § 256a Abs. 3 SGB VI knüpft an das in der DDR geltende Versicherungsrecht an. Dieses war durch eine fortdauernd niedrige Beitragsbemessungsgrenze in der SV gekennzeichnet und barg damit das Risiko, bei der Berechnung übergeleiteter Renten nachteilig zu wirken. Dem trägt § 256a SGB VI insoweit Rechnung, als der berücksichtigungsfähige Arbeitsverdienst grundsätzlich nicht auf das in der DDR der Beitragsbemessung unterliegende Entgelt beschränkt ist. Nicht berücksichtigt wird ein Teil des Entgeltes nur für den Fall, dass er nach der Rechtslage der DDR versichert werden konnte, der Berechtigte aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat. An diese Tatsache bei der Berechnung des Rentenanspruches die oben dargestellten Folgen zu knüpfen, ist nicht sachwidrig, da die Abhängigkeit der Leistung von der Höhe des Beitrages als Element des Versicherungsprinzips ein in der Sozialversicherung verankerter Grundsatz ist. Zudem ist die Differenzierung nach dem Umfang der Versicherung auch deshalb nicht als willkürlich zu werten, weil die (unterlassene) Beitragsleistung im Recht der DDR und im Bundesrecht - in unterschiedlichem Normzusammenhang - gleich bewertet wird. Denn auch nach dem Leistungsrecht der SV der DDR einschließlich der Regelungen zur FZR konnte derjenige, der von der maximalen Beitragsleistung absah, nicht mit der Berücksichtigung des gesamten erzielten Entgelts bei der Bestimmung der Rentenhöhe rechnen, so dass es konsequent ist, eine Berücksichtigung von Ver-diensten bis zur allgemeinen (bundesdeutschen) Beitragsbemessungsgrenze von der Ausschöpfung dieser Möglichkeit abhängig zu machen (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nrn. 5 und 7).

Des Weiteren ist die auf im Beitrittsgebiet zurück gelegten Versicherungszeiten anzuwendende Regelung des § 254b SGB VI, wonach bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in Deutschland "persönliche EP (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet werden und an die Stelle der "persönlichen EP" und des "aktuellen Rentenwertes" treten, auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu beanstan-den. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den unter Heranziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R –, in juris) vom SG gemachten Ausführungen (Seite 5 und 6 des Urteils vom 27. September 2010) an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Wie aus dem Versicherungsverlauf deutlich wird, resultiert die geringe Höhe der
Rentenleistung vor allem aus den Beitragslücken des Klägers (z. B. vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1974 (Forschungsstudium), vom 01. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 und vom 01. März 2008 bis zum 31. Mai 2008), seinen geringen versicherten Verdiensten, seinem späten Beitritt zur FZR (erst im Januar 1981) sowie der Entrichtung von lediglich Mindestbeiträgen über einen langen Zeitraum (von Januar 1992 bis Februar 2008) während seiner selbständigen Tätigkeit. Soweit der Kläger diese Faktoren auf die für ihn ungünstigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umstände während seiner beruflichen Tätigkeit in der DDR sowie nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten als selbständiger Rechtsanwalt zurückführt, ist dies für den Senat nachvollziehbar. Ein Ausgleich ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen in der Erwerbsbiographie von Versicherten findet jedoch innerhalb des Systems der an der tatsächlichen Beitragszahlung ausgerichteten gesetzlichen Rentenversicherung nur im eng begrenzten Ausmaß statt. Hierfür sind vielmehr, worauf das SG bereits hingewiesen hat, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zuständig.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Feststellung der Höhe des Zuschusses zu dem vom Kläger an die private Krankenversicherung zu entrichtenden Beitrag mit Bescheid vom 24. Juli 2008 die Regelung des § 106 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2008 maßgeblichen Fassung (a. F.) fehlerhaft angewendet hat.

Nach § 106 Abs. 1 SGB VI a. F. erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift wird für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der
Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der insoweit maßgebende Beitragssatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jeweils zum 01. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet festgestellt und gilt vom 01. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt (§ 106 Abs. 3 Satz 5 SGB VI a. F.).

Danach hat die Beklagte den Beitragszuschuss für den Kläger in dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2008 zutreffend bestimmt. Ausgehend von einem Rentenzahlbetrag von 485,47 Euro und dem vom 01. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 geltenden vollen Beitragssatz von 13,90 % beträgt der Zuschuss monatlich 33,74 Euro. Zum 01. Juli 2008 ergibt sich, ausgehend von einem Rentenzahlbetrag von 490,73 Euro und dem vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 geltenden vollen Beitragssatz von 14 % ein Zuschuss von monatlich 34,35 Euro.

Dass der Beitragszuschuss den Kläger als privat krankenversicherten Rentner tatsächlich erheblich weniger entlastet als einen Rentner, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (vgl. §§ 247, 249a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) oder freiwillig versichert (vgl. § 106 Abs. 2 SGB VI a. F. i. V. m. § 247 Abs. 1 SGB V) ist, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG, denn die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt. Anknüpfungspunkt ist die unterschiedliche Krankenversicherung während des Arbeitslebens. Rentner, die während ihres Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, haben regelmäßig mit hohen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung im Rahmen der solidarischen Umverteilung erheblich zu den Kosten der Rentnerkrankenversicherung beigetragen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 u. a. –, in SozR 3-2500 § 5 Nr. 42). Demgegenüber fehlt es an einem solchen Solidarbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Personen, die sich im Erwerbsleben für eine längere Zeit für eine private
Krankenversicherung entschieden haben.

Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar zehrt nach den Schilderungen des Klägers die hohe Beitragslast zu seiner privaten Krankenversicherung einen Großteil seiner Altersrente auf. Dies stellt jedoch keinen Eingriff in eine rentenrechtliche Position dar. So wird die eigentumsgeschützte renten-rechtliche Position des Klägers betreffend die Leistungen zu seiner Krankenversicherung erst durch die Regelungen des § 106 SGB VI im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dahingehend definiert, dass er nur einen geringen Zuschuss zu seiner relativ hohen Beitragslast beanspruchen kann (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 – B 8 KN 2/00 R-, in juris). Ein Rentenentzug wird dadurch nicht bewirkt, dem Kläger steht seine Altersrente uneingeschränkt zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern berücksichtigt diese.
Rechtskraft
Aus
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