L 28 AS 2053/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 560/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 2053/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 2009 wird verworfen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. November 2009 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einer erstinstanzlichen Entscheidung ist nach § 145 SGG nur dann statthaft, wenn nicht schon kraft Gesetzes die Berufung in der Sache statthaft ist. Letzteres aber ist hier der Fall.

Zu Unrecht ist das Sozialgericht Frankfurt (Oder) davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach § 143 SGG statthafte Berufung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nur dann der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Gemäß Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Abgesehen davon, dass zur Überzeugung des Senats bereits viel dafür spricht, dass die vorliegend streitgegenständlichen drei Bewilligungszeiträume von vier sowie zweimal sechs Monaten zu addieren sind, sodass es um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr gehen dürfte, übersteigt jedenfalls der Wert des Beschwerdegegenstandes im Gegensatz zu der vom Sozialgericht aufgestellten Berechnung den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR. Der Beklagte gewährte der Klägerin für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Mai 2008 Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 290,40 EUR (Bescheid vom 15. November 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Januar 2008, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008), verrechnete allerdings die Leistungen für März 2008 später mit einem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung in Höhe von 174,03 EUR, zahlte mithin für diesen Monat nur 116,37 EUR aus. Für Dezember 2008 bewilligte er der Klägerin unter Anrechnung einer Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung für die Kosten der Unterkunft und Heizung 130,53 EUR, für die Monate Januar bis Mai 2009 je 292,67 EUR (Bescheid vom 10. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01. Dezember 2008). In letztgenannter Höhe gewährte er schließlich auch für den Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2009 Leistungen (Bescheid vom 06. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2009). Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Beklagten hingegen unter entsprechender Abänderung der Bescheide verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Februar bis zum 31. Mai 2008 monatlich 345,78 EUR und für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 30. November 2009 monatlich 345,37 EUR abzüglich bereits für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährter Leistungen zu zahlen. Soweit das Sozialgericht daher meint, den Beklagten verurteilt zu haben, für den gesamten Zeitraum für die Kosten der Unterkunft und Heizung 5.527,48 EUR zu gewähren, während dieser zuvor 5.173,64 EUR bewilligt gehabt habe, geht dies fehl. Tatsächlich ist eine Verurteilung zur Zahlung für den gesamten Zeitraum von 5.527,56 EUR bei Anrechnung zuvor bewilligter 4.511,50 EUR bzw. zuvor ausgezahlter 4.337,47 EUR erfolgt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist damit überschritten, und dies unabhängig davon, ob es auf den zuvor bewilligten oder den tatsächlich ausgezahlten Betrag ankommt.

Der Beklagte hätte daher Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegen müssen. Dass die Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung fehlerhaft war, ändert daran nichts. Insbesondere hat diese Belehrung keine Bindungswirkung für den Senat, der die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen hat.

Schließlich scheidet eine Umdeutung der mit Schriftsätzen vom 07. und nochmals 10. Dezember 2009 ausdrücklich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003 – 1 KR 25/01 R – juris, Rn. 20 ff.). Dies hat zur Überzeugung des Senats insbesondere auch dann zu gelten, wenn eine Behörde, die – wie die hiesigen Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 belegen – selbst erkannt hat, dass die Berufung statthaft ist, gleichwohl Nichtzulassungsbeschwerde einlegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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