L 1 KR 80/11 WA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 4 KR 217/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 80/11 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Das Sozialgericht Frankfurt/Oder (SG) hat mit Urteil vom 2. Juni 2010 die Klage des Klägers abgewiesen, der beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2007 zur Rücknahme des vorangegangenen Ablehnungsbescheides vom 20. Dezember 2004 und zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 28. November 2004 bis 17. Januar 2005 zu verurteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe im Jahre 2003 keine positiven Einkünfte erzielt, welche durch das begehrte Krankengeld ersetzt werden könnten.

Hiergegen hat der Kläger am 26. Juni 2010 mit der Formulierung "Widerspruch" das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und die Wideraufnahme des Verfahrens verlangt. Das Gericht habe unter anderem seine Anlage vom 21. Februar 2005 nicht gewürdigt. Zu seiner weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 25. Juli 2010 verwiesen. Das Verfahren ist beim hiesigen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1 KR 238/10 geführt worden. In seinem weiteren Schriftsatz an den Senat vom 13. September 2010 hat er ausgeführt, Rente bereits am 31. März 2002 "(nicht wie in Ihrem Schreiben vom 21.03.2003)" beantragt zu haben. Krankengeld vom 29.11.2004 bis 31.03.2005 sei noch offen " und durch Sie noch zu zahlen zuzüglich der angefallenen Zinsen".

Mit Verfügung vom 20. September 2010 hat der Senat dem Kläger mitgeteilt, diesen Schriftsatz für nicht recht verständlich zu halten. Eine Reaktion hierauf ist unterblieben.

Mit weiterer Verfügung vom 8. November 2011 ist der Kläger gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) aufgefordert worden, dass Verfahren zu betreiben. Der Kläger ist auf die Verfügung vom 20. September 2010 hingewiesen worden. Ihm ist der Hinweis erteilt worden, dass die Klage gemäß genannten Vorschriften als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als 3 Monate nach Zustellung nicht betreibt. Die Zustellung ist hier am 9. November 2010 erfolgt. Der Kläger hat nicht geantwortet.

Mit Beschluss vom 14. März 2011 ist das Verfahren eingestellt worden, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben hat. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 hat der Kläger Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt und die sofortige Wiederaufnahme sowie Zeugenvernehmung verlangt. Er habe unmissverständlich gefordert, Zeugen vorzuladen und zu befragen.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 hat der Senat den Kläger auf die Absicht hingewiesen, die Berufung als unzulässig im Beschlusswege zu verwerfen. Da die Klage als zurückgenommen gelte, könne der Kläger das Berufungsverfahren nicht weiter betreiben.

II. Die Berufung war nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil das Verfahren bereits erledigt ist.

Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Durch die Klagerücknahme erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGG). Die genannte Vorschrift gilt entsprechend im Berufungsverfahren, § 153 Abs. 1 SGG. Sie ist jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden anzuwenden, bei denen das Klage- und das Berufungsbegehren identisch sind, weil der Kläger nach Klageabweisung Berufung eingelegt hat. Die Betreibensaufforderung ist hier angezeigt gewesen, weil das Berufungsvorbringen unklar gewesen ist und der Kläger auf Nachfrage nicht reagiert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzung hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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