L 13 SB 229/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 178 SB 1553/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 229/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2010 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts T F ab 18. August 2011 Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 178 SB 1553/10, in dem der Klägerin am 8. August 2010 Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben hat, dass der Beklagte seinen am 10. Mai 2010 gestellten Verschlimmerungsantrag nicht beschieden habe, mit Beschluss vom 7. September 2010 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht in Raten – aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Zwar war die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Beschlusses des Sozialgerichts mangels Ablaufs der sechsmonatigen Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG noch nicht zulässig. Da dieser Mangel jedoch geheilt wird, wenn die Frist während des Rechtsstreits verstreicht, war das Sozialgericht gehalten, den Fristablauf abzuwarten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Rn. 5c zu § 88 SGG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der offensichtlich rechtsunkundige Kläger versäumt hat, einen Rechtsanwalt zu benennen, was das Sozialgericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hätte veranlassen sollen, den Kläger zu bitten, dies nachzuholen. Da die Sperrfrist inzwischen abgelaufen ist, ist die Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage zu bejahen. Ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht zu erlassen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Beklagte seine Verwaltungsakten einschließlich des noch nicht bearbeiteten Verschlimmerungsantrags im Rahmen eines anderen Rechtsstreits an das Sozialgericht gesandt hatte, stellt angesichts der Möglichkeit, Abschriften des Antrags zu fertigen, keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung der Bescheidung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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