Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 9474/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1018/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die im Jahre 1969 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt als Produktionshelferin beschäftigt.
Im Juni 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2007 den Antrag vor allem mit der Begründung ab, es bestehe weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit. Den
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 mit ähnlicher Begründung zurück. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 20. Februar 2009 der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin hat er festgestellt, es
bestünden bei der Klägerin vegetativ akzentuierte Beschwerden des Bewegungsapparates, eine Hypertonie und eine Somatisierungsstörung. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich aus, eine besondere Pausenregelung sei nicht erforderlich. Besonderheiten auf dem Weg zur Arbeitstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit, denn sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein. Insbesondere bestehe bei der Klägerin auch keine Depression. Der Hypertonus hindere die Klägerin auch nicht daran, vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Gegen diesen ihr am 26. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. September 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, bei der
gutachterlichen Untersuchung des Dr. B sei wegen Sprachschwierigkeiten eine hinreichende Kommunikation nicht möglich gewesen. Auch ansonsten sei das Leistungsvermögen der Klägerin unzutreffend festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsmin-derung zu gewähren,
hilfsweise,
ein fachübergreifendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 5. Januar 2011 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, auf psychiatrischem Gebiet bestehe eine leichte bis mittelgradige Somatisierungsstörung. Auf körperlichem Gebiet bestehe eine Lumboischialgie sowie eine Hypertonie bei metabolischem Syndrom. Die psychiatrische Störung stelle keine die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gefährdende oder mindernde Gesundheitsstörung dar, die somatischen Leiden seien in dem Vorgutachten zutreffend eingeschätzt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 1 Sozi-algesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI). Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit gemäß § 152 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar hat die Klägerin hier geltend gemacht, sie leide an einer schweren Depression mit Somatisierungsstörung, weshalb sie nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzukommen; insbesondere der Sachverständige Dr. B habe dies deswegen nicht erkannt, weil dessen Untersuchungen ohne Zuziehung eines Dolmet-schers stattgefunden hätten und eine regelgerechte Kommunikation mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Klägerin während des Berufungsverfahrens von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Muttersprache der Klägerin untersucht wurde. Hierbei erwies sich der pychopathologische Befund als weitgehend unauffällig, insbesondere eine depressive Symptomatik war nicht zu erkennen. Die vielfältigen, von der Klägerin geäußerten, aber nicht zu validie-renden Beschwerden ergaben insgesamt das Bild einer leichten bis mittelgradigen Somatisierungstörung nach ICD F 45.0, die sich zwar diagnostisch als psychiatrische Störung darstellt, indessen nicht dazu führt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gemindert oder auch nur gefährdet wird.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen der beiden im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 SGG, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar war und ist. Der Einholung eines fachübergreifenden Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin beantragt, bedurfte es schon deswegen nicht mehr, weil ein solches fachübergreifendes Gutachten durch den Facharzt für Allgemeinmedizin bereits erstellt wurde, der in seinem Gutachten alle feststellbaren gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin fachübergreifend ermittelt und sozialmedizinisch bewertet hat. Seine Einschätzungen sind sowohl auf somatischem als auch auf psychiatrischem Gebiet durch die weiteren Ermittlungen des Senats in vollem Umfang bestätigt worden. Es ist für den Senat nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit ein weiteres Gutachten hier noch zu neuen Erkenntnissen führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die im Jahre 1969 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war zuletzt als Produktionshelferin beschäftigt.
Im Juni 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2007 den Antrag vor allem mit der Begründung ab, es bestehe weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit. Den
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 mit ähnlicher Begründung zurück. Im anschließenden Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 20. Februar 2009 der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin hat er festgestellt, es
bestünden bei der Klägerin vegetativ akzentuierte Beschwerden des Bewegungsapparates, eine Hypertonie und eine Somatisierungsstörung. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden täglich aus, eine besondere Pausenregelung sei nicht erforderlich. Besonderheiten auf dem Weg zur Arbeitstelle seien nicht zu berücksichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit, denn sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig erwerbstätig sein. Insbesondere bestehe bei der Klägerin auch keine Depression. Der Hypertonus hindere die Klägerin auch nicht daran, vollschichtig erwerbstätig zu sein.
Gegen diesen ihr am 26. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. September 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, bei der
gutachterlichen Untersuchung des Dr. B sei wegen Sprachschwierigkeiten eine hinreichende Kommunikation nicht möglich gewesen. Auch ansonsten sei das Leistungsvermögen der Klägerin unzutreffend festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2007 zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsmin-derung zu gewähren,
hilfsweise,
ein fachübergreifendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 5. Januar 2011 der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, auf psychiatrischem Gebiet bestehe eine leichte bis mittelgradige Somatisierungsstörung. Auf körperlichem Gebiet bestehe eine Lumboischialgie sowie eine Hypertonie bei metabolischem Syndrom. Die psychiatrische Störung stelle keine die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gefährdende oder mindernde Gesundheitsstörung dar, die somatischen Leiden seien in dem Vorgutachten zutreffend eingeschätzt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch ist sie unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 1 Sozi-algesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI). Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit gemäß § 152 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar hat die Klägerin hier geltend gemacht, sie leide an einer schweren Depression mit Somatisierungsstörung, weshalb sie nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachzukommen; insbesondere der Sachverständige Dr. B habe dies deswegen nicht erkannt, weil dessen Untersuchungen ohne Zuziehung eines Dolmet-schers stattgefunden hätten und eine regelgerechte Kommunikation mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Klägerin während des Berufungsverfahrens von dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Muttersprache der Klägerin untersucht wurde. Hierbei erwies sich der pychopathologische Befund als weitgehend unauffällig, insbesondere eine depressive Symptomatik war nicht zu erkennen. Die vielfältigen, von der Klägerin geäußerten, aber nicht zu validie-renden Beschwerden ergaben insgesamt das Bild einer leichten bis mittelgradigen Somatisierungstörung nach ICD F 45.0, die sich zwar diagnostisch als psychiatrische Störung darstellt, indessen nicht dazu führt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin gemindert oder auch nur gefährdet wird.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen der beiden im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, § 128 Abs. 1 SGG, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar war und ist. Der Einholung eines fachübergreifenden Sachverständigengutachtens, wie von der Klägerin beantragt, bedurfte es schon deswegen nicht mehr, weil ein solches fachübergreifendes Gutachten durch den Facharzt für Allgemeinmedizin bereits erstellt wurde, der in seinem Gutachten alle feststellbaren gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin fachübergreifend ermittelt und sozialmedizinisch bewertet hat. Seine Einschätzungen sind sowohl auf somatischem als auch auf psychiatrischem Gebiet durch die weiteren Ermittlungen des Senats in vollem Umfang bestätigt worden. Es ist für den Senat nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit ein weiteres Gutachten hier noch zu neuen Erkenntnissen führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved