L 8 SF 583/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 10 R 4742/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 SF 583/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den ehrenamtlichen Richter Volker Cords wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung in dem Verfahren SG Berlin S 10 R 4742/09 auszuschließen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Gesuch ist unbegründet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2011 den ehrenamtlichen Richter Cords "wegen Befangenheit" (allein) mit der Begründung abgelehnt, dieser sei zurzeit noch beim Hauptzollamt, das eine nachgeordnete Behörde unter der (aufsichtsführenden) Bundesfinanzdirektion Mitte, welche die Beklagte in dem Hauptsacheverfahren vertritt, bildet, im örtlichen Personalrat tätig. Aus der Äußerung des abgelehnten Richters auf das Ablehnungsgesuch haben sich keine darüber hinaus gehenden Gesichtspunkte ergeben. Ein Ausschließungsgrund nach § 60 Abs. 2 und Abs. 3 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt offensichtlich nicht vor. Denn weder hat der Richter an einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt noch gehört er dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts an, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Ebenso wenig liegt ein Ausschließungsgrund nach § 60 SGG in Verbindung mit § 41 Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit stützen. Gemäß § 60 SGG i. V. mit § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, ob vom Standpunkt des am Verfahren Beteiligten aus auch bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv die Besorgnis begründet ist, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde (stellvertretend Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 1. März 1993 – 12 RK 45/92 – in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 60 Nr. 1). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 44 Abs. 2 ZPO sind die Ablehnungsgründe glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine besondere Nähebeziehung des Richters zu den Prozessbeteiligten, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit begründen könnte, besteht durch seine Tätigkeit für das Hauptzollamt allein nicht. Der bloße Umstand, dass die Anstellungskörperschaft oder der Dienstherr des Richters Partei des Rechtsstreits ist, rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. schon OVG Berlin, JR 1969, 159). Weitere konkrete Anhaltspunkte sind durch die Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die große Anzahl der Beschäftigten in der Zollverwaltung sowie der Umstand, dass der Richter mit der den Beklagten vertretenden Bundesfinanzdirektion nur mittelbar "verbunden" ist, sprechen hingegen gegen eine besondere persönliche Nähe zu zuständigen Mitarbeitern der Beklagten bzw. der Bundesfinanzdirektion. Das lässt es bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht eines Beteiligten objektiv fern liegend erscheinen, dass der Richter aufgrund einer besonderen Nähebeziehung zu der Beklagten nicht unvoreingenommen entscheiden würde. Ein Konflikt mit der Beklagten ist zudem auch durch das Beratungsgeheimnis ausgeschlossen, weil das Stimmverhalten des Richters nicht nach außen dringt.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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