L 25 AS 1935/11 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 205 AS 13144/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1935/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ab dem 10. Oktober 2011 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des (zweiten) Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. Oktober 2011 für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist zunächst nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Zu Unrecht meint das Sozialgericht, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sei vorliegend einschlägig, weil danach die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch mit der Beschwerde angefochten werden könne, wenn die Erfolgsaussichten vom Gericht in der Hauptsache verneint würden, und es zudem widersinnig wäre, dass eine Ablehnung wegen fehlender Glaubhaftmachung der prozessualen Bedürftigkeit nicht mit der Beschwerde anfechtbar sei, hingegen die erneute Ablehnung unter Bezugnahme auf diese formell rechtskräftige Ablehnung schon (das "nicht" in dem angefochtenen Beschluss dürfte als "schon" zu verstehen sein).

Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG trägt einen Beschwerdeausschluss vorliegend nicht. Denn das Sozialgericht hat die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe gerade nicht verneint, sondern deren Vorliegen gar nicht erst geprüft, weil es angenommen hat, schon das Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe vorliegend nicht. Auch der Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen rechtfertigt vorliegend keinen Beschwerdeausschluss. Denn zwar hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint worden seien (BT-Drs. 16/7716, S. 22). Er hat zudem an gleicher Stelle dargelegt, dass dann, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint habe, die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft sei. Dass der Gesetzgeber damit aber nicht alle Begründungsmöglichkeiten im Blick gehabt hat, mit denen ein Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen kann, zeigt sich schon daran, dass etwa der Fall der mutwilligen Rechtsverfolgung nicht erwähnt wird. Stützt das Gericht seine ablehnende Entscheidung aber auf die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen, obwohl sich das Gericht zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht geäußert haben mag (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 172, Rn. 6h). Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Fall regeln wollte, in dem das Sozialgericht Prozesskostenhilfe schon wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt hat, so dass es insoweit bei der Grundregel des § 172 Abs. 1 SGG – Statthaftigkeit der Beschwerde – verbleibt. Der Hinweis des Sozialgerichts, für die "zweite" Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses könne nichts anderes gelten als für die "erste" Ablehnung wegen Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Analogie zu Lasten des Klägers hinaus.

Die demnach zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneint. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es im Einzelfall für die wiederholte Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, weil ein solcher erneuter Antrag rechtsmissbräuchlich ist. Die vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - juris) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 B 330/90 - als Kurztext bei juris) betreffen insoweit Fallgestaltungen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind, weil darin jeweils die hinreichenden Erfolgsaussichten verneint worden waren. In solchen Fällen mag bei unverändertem Lebenssachverhalt und unveränderter Klagebegründung im Einzelfall die Rechtsmissbräuchlichkeit einer erneuten Beantragung von Prozesskostenhilfe erwogen werden. Mindestens vorliegend liegt in der nachträglichen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, so dass es für den erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hält zwar einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Rechtsschutzbedürfnisses für ausgeschlossen, wenn keine neuen Gründe vorgetragen oder neuen Belege beigebracht werden (Beschluss vom 24. Juli 2008 - L 12 B 9/08 AL - juris). Dabei stellt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auf Umstände und Belege ab, die für das Gericht, nicht aber für den Antragsteller selbst gegenüber dem vorherigen Antragsverfahren neu waren. Damit sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs die Grenze der Zulässigkeit eines neuen Antrags überschritten. Wenn erkennbar relevanter Tatsachenvortrag und/oder entsprechende Beweismittel für den Antragsteller nicht neu und ihm offenbar und auch nach eigenem Vorbringen schon vor der ersten (ablehnenden) Entscheidung bekannt gewesen seien und vorgelegen hätten, stelle sich die mehrfache Inanspruchnahme des Gerichts für die Prüfung des Antrags als rechtsmissbräuchlich dar. Noch klarer formuliert es das Oberlandesgericht Hamm, wenn es ausführt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt werde oder aber allein dem Zweck diene, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrags gewesen sei (Beschluss vom 20. August 2003 - 11 WF 134/03 – juris – unter Hinweis auf Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 117 Rn. 6; vgl. aber die gegenteilige Auffassung bei Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 117, Rn. 6). Ob die Differenzierung zwischen neuen und nicht neuen Umständen und solchen, die nur für das Gericht, nicht aber für den Antragsteller neu sind, eindeutige Ergebnisse ermöglicht, lässt der Senat offen. Auch kann dahinstehen, ob dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm für das Zivilprozessrecht zuzustimmen ist. Denn jedenfalls für den sozialgerichtlichen Prozess hält es der Senat nicht für angezeigt, den Antragsteller, der wie hier die Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO versäumt, dauerhaft und unanfechtbar von der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszuschließen. Denn anders als im Zivilprozess, in dem dem Antragsteller auch bei Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO offen steht (vgl. nur Amtsgericht Bad Iburg, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 5 F 693/07 S, 5 F 693/07 - juris), ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, was auch dann gilt, wenn eine Prüfung mangels geeigneter Prüfgrundlage nicht möglich ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichts der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderliche Vordruck nicht vorgelegt oder fehlerhaft aufgefüllt worden ist, oder der Antragsteller zwar den entsprechenden Vordruck vorgelegt, ihm aber nicht die vom Sozialgericht für erforderlich gehaltenen Belege beigefügt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Mai 2011 - L 25 AS 835/11 B PKH - juris). Der Antragsteller kann im sozialgerichtlichen Prozess einen Mangel bei der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur durch Stellung eines neuen und vollständigen Antrags "reparieren". Ihm diese Möglichkeit als rechtsmissbräuchlich zu nehmen, bedeutet nicht nur, dass er im Ergebnis nur einen Versuch hat, eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, sondern auch, dass die ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Wirkung hat, die einer materiellen Rechtskraft -welche einer ablehnenden Entscheidung regelmäßig abgesprochen wird - mindestens sehr nahe kommt (vgl. zu Vorstehendem auch Leitherer, a. a. O., § 73a, Rn. 13g).

Auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen hier vor. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer, a. a. O., § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen hier vor. Insbesondere bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten, wobei dahinstehen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten abzustellen ist (vgl. zum Meinungsstand insoweit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - L 11 SB 55/10 B PKH - juris).

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 7. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2011 und begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten nach § 21 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird nach § 21 Abs. 5 SGB II in der zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

Ob der Kläger aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf, ist vorliegend nicht hinreichend geklärt und wird vom Sozialgericht festzustellen sein. Der Internist und Gastroenterologe Dr. M hat in einem Arztbrief vom 13. Dezember 2010 eine relative Laktose-Intoleranz bei dem Kläger diagnostiziert. Der Beklagte hat hierzu im Verwaltungsverfahren ein Gutachten bei der Ärztin M vom 2. Februar 2011 eingeholt, in dem zwar ausgeführt wird, dem Antrag auf Bewilligung des ernährungsbedingten Mehrbedarfs könne nicht zugestimmt werden, dies aber nur "zum aktuellen Zeitpunkt". Denn die Ärztin M hat in dem genannten Gutachten dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, durch Angaben zum aktuellen Körpergewicht/Körpergröße-Relation (BMI) sowie durch Vorlage eines Ernährungsplanes für eine Woche die von ihm geltend gemachten Mehrausgaben zu begründen. Die entsprechenden Angaben hat der Kläger auf Aufforderung des Beklagten am 1. April 2011 bei diesem eingereicht, der sie jedoch im Rahmen der Widerspruchsentscheidung vom 14. April 2011 nicht berücksichtigt hat. Zu diesen Unterlagen hat der Beklagte während des Klageverfahrens ein weiteres Gutachten der Ärztin Dr. H vom 9. Juni 2011 eingeholt (das irrtümlicherweise vom Sozialgericht in das Sonderheft betreffend Prozesskostenhilfe abgeheftet worden ist). Dr. H verneint zwar die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung. In dem – lässt man Formalien, Überschrift etc. weg – knapp einseitigen Gutachten wird aber einerseits in offenkundig nicht erschöpfender Weise die Frage des ernährungsbedingten Mehrbedarfes behandelt, andererseits sprechen die dortigen Feststellungen nicht eindeutig gegen die Notwendigkeit eines solchen Mehrbedarfes. So bejaht auch Dr. H die Notwendigkeit einer Anpassung der Ernährung; "der Verzicht oder die Einschränkung von Milch und Milchprodukten" sei ohne Mangelerscheinungen möglich und "nicht zwangsläufig mit Mehrkosten verbunden". Eine konkret auf den Kläger bezogene Feststellung, dass auch seine Ernährungsanpassung nicht mit Mehrkosten verbunden ist, kann der Senat dieser Aussage nicht entnehmen.

Die Frage der Notwendigkeit des ernährungsbedingten Mehrbedarfes ist vorliegend demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend geklärt. Das Sozialgericht wird diese Klärung – etwa durch Einholung sachverständiger Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers oder auch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme (gegebenenfalls nach Aktenlage; vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R – juris) - nachzuholen haben, wobei der Senat vorsorglich darauf hinweist, dass allein mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1. Oktober 2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Verfahren der vorliegenden Art nicht erledigt werden können, weil es sich insoweit insbesondere nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 138/10 R – Terminbericht Nr. 58/11).

Bei der weiteren Fallbearbeitung wird das Sozialgericht im Übrigen zu beachten haben, dass der Kläger mit seinem Klageantrag höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung begehren dürfte. Denn die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - juris). Daraus dürfte nach der genannten Rechtsprechung des BSG folgen, dass der Beklagte eine (ablehnende) Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs für solche Bewilligungsabschnitte getroffen hat, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit "bzw." (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - juris) der Gegenwart lagen. Nur auf diesen Zeitraum dürfte sich damit der im Wege der Auslegung gewonnene Klageantrag beziehen. Vorliegend könnte sich daraus ergeben, dass streitig eventuell nur der mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 geregelte Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 ist, was nach dem genannten Urteil des BSG vom 24. Februar 2011 zur Folge haben dürfte, dass neben dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2011 auch der Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2010 in der Fassung des den gleichen Zeitraum betreffenden Änderungsbescheides vom 20. April 2011 Gegenstand des Verfahrens wäre, weil letztgenannter Bescheid mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine Einheit bilden könnte.

Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Insbesondere ist der Kläger nicht in der Lage, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwaltes ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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