Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 615/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 34/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2), die darauf gerichtet ist,
die Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2011 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, jede Veröffentlichung von Transparenzberichten für Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege zu unterlassen, die von den Regelungen der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege (Pflegetransparenzvereinbarungen stationär – PTVs -) vom 17. Dezember 2008 dadurch abweichen, dass die Kriterien 7, 10, 14, 15, 17, 18, 23, 26 und 28 gem. Anlage 1 PTVs als im Verhältnis zu anderen Transparenzkriterien besonders wichtige Kriterien oder besondere Risikokriterien hervorgehoben und/oder diese Kriterien im Rahmen der Veröffentlichung des Transparenzberichts in andere Weise als entsprechend der Anlage 4 PTVs veröffentlicht werden,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Der auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtete Antrag ist unzulässig. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass dem Antragsteller zu 2) eine Antragsbefugnis - in doppelter Analogie zu § 54 Abs. 2 SGG - nicht zukommt. Der Antragsteller zu 2) kann sich hinsichtlich einer abweichenden Art und Weise der Veröffentlichung von Vereinbarungen nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine eigene Rechtsverletzung berufen. Eine solche lässt sich vorliegend insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller zu 2) als Verband der privaten Leistungserbringer im Bereich sozialer Dienste Vertragspartei der nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI geschlossenen Pflegetransparenzvereinbarungen ist. In diesem Rahmen vertritt der Antragsteller zu 2), worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, allein die Interessen seiner Mitglieder, die sich ihrerseits, wie es ursprünglich auch durch die Antragstellerin zu 1) geschehen ist, hinsichtlich der hier gerügten Veröffentlichung nach Risikofaktoren auf die Verletzung eigener Rechte berufen können. Es besteht daher auch kein Bedürfnis, dem Antragsteller zu 2) als Verband ein eigenes Antragsrecht einzuräumen. Insoweit kann sich der Antragsteller zu 2) auch nicht erfolgreich auf die ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 132 a des Sozialgesetzbuches V. Buch berufen, wonach den Spitzenorganisationen der Pflegedienste die Befugnis zusteht, die Rechtmäßigkeit von Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen (s. Urteil des BSG vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 69/04 -). Denn ungeachtet einer im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klärenden Vergleichbarkeit zu dieser ein anderes Rechtsgebiet betreffenden Rechtsprechung, verbietet sich eine solche bereits deshalb, weil insoweit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - den einzelnen Pflegediensten gerade die Möglichkeit verwehrt ist, selbst zu klagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a SGG, 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt den ausdrücklichen Verweis in § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 52 Abs. 2 GKG, weshalb eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für derartige Verfahren ausgeschlossen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2), die darauf gerichtet ist,
die Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2011 vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, jede Veröffentlichung von Transparenzberichten für Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege zu unterlassen, die von den Regelungen der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 des XI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege (Pflegetransparenzvereinbarungen stationär – PTVs -) vom 17. Dezember 2008 dadurch abweichen, dass die Kriterien 7, 10, 14, 15, 17, 18, 23, 26 und 28 gem. Anlage 1 PTVs als im Verhältnis zu anderen Transparenzkriterien besonders wichtige Kriterien oder besondere Risikokriterien hervorgehoben und/oder diese Kriterien im Rahmen der Veröffentlichung des Transparenzberichts in andere Weise als entsprechend der Anlage 4 PTVs veröffentlicht werden,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Der auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtete Antrag ist unzulässig. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass dem Antragsteller zu 2) eine Antragsbefugnis - in doppelter Analogie zu § 54 Abs. 2 SGG - nicht zukommt. Der Antragsteller zu 2) kann sich hinsichtlich einer abweichenden Art und Weise der Veröffentlichung von Vereinbarungen nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf eine eigene Rechtsverletzung berufen. Eine solche lässt sich vorliegend insbesondere nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller zu 2) als Verband der privaten Leistungserbringer im Bereich sozialer Dienste Vertragspartei der nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI geschlossenen Pflegetransparenzvereinbarungen ist. In diesem Rahmen vertritt der Antragsteller zu 2), worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, allein die Interessen seiner Mitglieder, die sich ihrerseits, wie es ursprünglich auch durch die Antragstellerin zu 1) geschehen ist, hinsichtlich der hier gerügten Veröffentlichung nach Risikofaktoren auf die Verletzung eigener Rechte berufen können. Es besteht daher auch kein Bedürfnis, dem Antragsteller zu 2) als Verband ein eigenes Antragsrecht einzuräumen. Insoweit kann sich der Antragsteller zu 2) auch nicht erfolgreich auf die ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 132 a des Sozialgesetzbuches V. Buch berufen, wonach den Spitzenorganisationen der Pflegedienste die Befugnis zusteht, die Rechtmäßigkeit von Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege auf dem Rechtsweg überprüfen zu lassen (s. Urteil des BSG vom 31. Mai 2006 – B 6 KA 69/04 -). Denn ungeachtet einer im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu klärenden Vergleichbarkeit zu dieser ein anderes Rechtsgebiet betreffenden Rechtsprechung, verbietet sich eine solche bereits deshalb, weil insoweit - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - den einzelnen Pflegediensten gerade die Möglichkeit verwehrt ist, selbst zu klagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a SGG, 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt den ausdrücklichen Verweis in § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 52 Abs. 2 GKG, weshalb eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für derartige Verfahren ausgeschlossen ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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