Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 317/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 SF 559/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 folgenden Antrag zu Protokoll gegeben:
Ich beantrage, die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler wegen Befangenheit abzulehnen.
Begründung:
Frau Brähler ist auch auf Nachfrage in der heutigen mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 nicht bereit, sich dienstlich zu den vorgetragenen Gründen, die die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigen können, zu äußern.
Die Gründe sind im Einzelnen:
Erstens wurde dem Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. September 2011 nicht stattgegeben. In diesem führte er aus, dass ihm die Ladung zu dem Termin vom 22. September 2011 nicht vorliegt.
Weiterhin beantragte er, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da er sich zu diesem Zeitpunkt (noch) im Urlaub befindet und nur für den dringendsten Schriftwechsel zeitweise sein Büro aufsucht.
Weiterhin wurde darum gebeten mitzuteilen, ob im Rahmen der Amtsermittlung eine Klärung des Sachverhaltes durch den Senat noch erfolgen soll, oder ob dieser beabsichtigt, die Ausführungen der ersten Instanz zugrunde zu legen.
Eine Antwort darauf erfolgt nicht. Stattdessen wollte der Senat unter Vorsitz von Frau Brähler die Verhandlung durchführen. Erst auf weitere Interventionen des Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefon am Tage der Verhandlung wurde schließlich auf die Durchführung des Termins verzichtet.
Der mit Begründung gestellte Befangenheitsantrag, der von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen wurde, befindet sich anscheinend nicht in der Akte. Eine Abschrift des Befangenheitsantrages hat der Prozessbevollmächtigte nicht erhalten. Dies versichere ich ausdrücklich an Eides statt anwaltlich als richtig.
Aus der Begründung des Senats über die Ablehnung des Befangenheitsantrages im Beschluss vom 04. Oktober 2011 ist nicht zu erkennen, warum die abgelehnten Richter ihre Befangenheit nicht als gegeben ansehen. Der Beschluss führt lediglich aus, dass der Antrag, die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler, den Richter am Landessozialgericht Lietzmann und die Richterin am Landessozialgericht Dr. Rüster wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig zurückgewiesen wird, da Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Dieser Beschluss trägt die Unterschriften der abgelehnten Richterin Brähler und abgelehnten Richterin Dr. Rüster.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist, vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2007, 1 BvR 1696/03 in Juris; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007, 4 A 1007/07).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Brähler nicht begründet.
Soweit der Prozessbevollmächtigte den Vorwurf erhebt, die Vorsitzende Richterin habe verfahrensfehlerhaft seinem urlaubsbedingten Verlegungsantrag vom 19. September 2011 nicht stattgegeben, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ablehnungsgesuch nicht der verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung dient; vielmehr sind von einer Partei als unrichtig empfundene Entscheidungen mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen. Das Gesuch stellt sich mit der vorstehenden Begründung auch als überholt dar, denn der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2011 ist auf den Ablehnungsantrag des Bevollmächtigten aufgehoben worden, was ihm am selben Tag per Fax mitgeteilt worden ist. In diesem Zusammenhang haben sich die abgelehnten Richter auch dienstlich geäußert. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Sitzungstermins (§ 110 SGG, § 227 Abs. 1 ZPO) haben zudem nicht vorgelegen. Die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler hatte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass der Rechtsstreit bereits mit der im Mai 2011 erfolgten Ladung zum 08. September 2011 als entscheidungsreif angesehen worden sei, womit zugleich auch die vom Bevollmächtigten weiterhin aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit von Amtsermittlungen im Berufungsverfahren beantwortet worden war. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 bat der Bevollmächtigte um Verlegung des Termins wegen Urlaubs, ohne jedoch mitzuteilen, wann er wieder zur Verfügung stehe. Erst auf die Fax-Mahnungen vom 02. und 13. September 2011, das Empfangsbekenntnis für die Ladung zu dem - nunmehr zum zweiten Mal verschobenen - Sitzungstermin vom 22. September 2011 zurückzusenden, teilte der Bevollmächtigte mit (Schriftsatz vom 19. September 2011), dass ihm eine Ladung nicht vorliege, und beantragte, den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen noch andauernden Urlaubs zu verlegen. Abgesehen davon, dass eine bloße Mitteilung über Urlaub des Prozessbevollmächtigten nicht dazu zwingt, den Verhandlungstermin aufzuheben, der Bevollmächtigte des Weiteren wiederum nicht die Dauer seines Urlaubs mitgeteilt hat, außerdem die Anberaumung und Aufhebung von Sitzungsterminen einen erheblichen organisatorischen Aufwand beim Gericht und bei den nicht ortsansässigen Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2., erfordert hat, hatte die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in der am 13. Mai 2011 erfolgten – ersten - Terminsaufhebung den beabsichtigten Verhandlungstermin vom 22. September 2011 angekündigt. Eine Mitteilung des Bevollmächtigten, dass er zu diesem Zeitpunkt noch im Urlaub sei, erfolgte nicht. Bei dieser Sachlage lagen keine erheblichen Gründe für eine Vertagung vor. Erst im Termin vom 17. November 2011 gab er an, an einer Herzerkrankung gelitten und pausiert zu haben. Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder gar Willkür der abgelehnten Richterin sind so nicht ersichtlich.
Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, sein mit Begründung gestellter und von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommener Befangenheitsantrag befinde sich anscheinend nicht in der Akte, denn er habe keine Abschrift erhalten, fehlt es zum einen bereits am Bezug zu Handlungen der abgelehnten Vorsitzenden Richterin, zum anderen enthält die Akte (Bl. 158) das Ablehnungsgesuch mit der vom Prozessbevollmächtigten per Telefon diktierten Begründung: "Zur Begründung beziehe ich mich auf meinen Verlegungsantrag (Datum unbekannt) sowie meine ausführliche Begründung in dem Schriftsatz vom 22. September 2011. Eine Ladung zu dem heutigen Termin habe ich nicht erhalten". Der Übersendung einer Abschrift des zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Befangenheitsgesuches bedurfte es nicht, denn es handelte sich um das eigene Diktat des Bevollmächtigten, welches ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden ist.
Da der in Bezug genommene Schriftsatz vom 22. September 2011 allerdings keinerlei Ausführungen zum Befangenheitsgesuch, sondern ausschließlich zur Sache enthält, bedurfte es auch keiner weitergehenden Begründung im zurückweisenden Beschluss vom 04. Oktober 2011. Bei Ablehnung eines Befangenheitsgesuches als unzulässig können die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3327). Da sich der ebenfalls abgelehnte Richter am Landessozialgericht Lietzmann im Urlaub befand, war die ebenfalls zur geschäftsplanmäßigen Besetzung des 3. Senats gehörende Richterin am Landessozialgericht Gorgels an der Beschlussfassung beteiligt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 folgenden Antrag zu Protokoll gegeben:
Ich beantrage, die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler wegen Befangenheit abzulehnen.
Begründung:
Frau Brähler ist auch auf Nachfrage in der heutigen mündlichen Verhandlung vom 17. November 2011 nicht bereit, sich dienstlich zu den vorgetragenen Gründen, die die Besorgnis einer Befangenheit rechtfertigen können, zu äußern.
Die Gründe sind im Einzelnen:
Erstens wurde dem Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. September 2011 nicht stattgegeben. In diesem führte er aus, dass ihm die Ladung zu dem Termin vom 22. September 2011 nicht vorliegt.
Weiterhin beantragte er, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, da er sich zu diesem Zeitpunkt (noch) im Urlaub befindet und nur für den dringendsten Schriftwechsel zeitweise sein Büro aufsucht.
Weiterhin wurde darum gebeten mitzuteilen, ob im Rahmen der Amtsermittlung eine Klärung des Sachverhaltes durch den Senat noch erfolgen soll, oder ob dieser beabsichtigt, die Ausführungen der ersten Instanz zugrunde zu legen.
Eine Antwort darauf erfolgt nicht. Stattdessen wollte der Senat unter Vorsitz von Frau Brähler die Verhandlung durchführen. Erst auf weitere Interventionen des Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefon am Tage der Verhandlung wurde schließlich auf die Durchführung des Termins verzichtet.
Der mit Begründung gestellte Befangenheitsantrag, der von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen wurde, befindet sich anscheinend nicht in der Akte. Eine Abschrift des Befangenheitsantrages hat der Prozessbevollmächtigte nicht erhalten. Dies versichere ich ausdrücklich an Eides statt anwaltlich als richtig.
Aus der Begründung des Senats über die Ablehnung des Befangenheitsantrages im Beschluss vom 04. Oktober 2011 ist nicht zu erkennen, warum die abgelehnten Richter ihre Befangenheit nicht als gegeben ansehen. Der Beschluss führt lediglich aus, dass der Antrag, die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler, den Richter am Landessozialgericht Lietzmann und die Richterin am Landessozialgericht Dr. Rüster wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig zurückgewiesen wird, da Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Dieser Beschluss trägt die Unterschriften der abgelehnten Richterin Brähler und abgelehnten Richterin Dr. Rüster.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hierbei wird nicht vorausgesetzt, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist, vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 2007, 1 BvR 1696/03 in Juris; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007, 4 A 1007/07).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht Brähler nicht begründet.
Soweit der Prozessbevollmächtigte den Vorwurf erhebt, die Vorsitzende Richterin habe verfahrensfehlerhaft seinem urlaubsbedingten Verlegungsantrag vom 19. September 2011 nicht stattgegeben, ist darauf hinzuweisen, dass ein Ablehnungsgesuch nicht der verfahrensrechtlichen oder inhaltlichen Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung dient; vielmehr sind von einer Partei als unrichtig empfundene Entscheidungen mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen. Das Gesuch stellt sich mit der vorstehenden Begründung auch als überholt dar, denn der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2011 ist auf den Ablehnungsantrag des Bevollmächtigten aufgehoben worden, was ihm am selben Tag per Fax mitgeteilt worden ist. In diesem Zusammenhang haben sich die abgelehnten Richter auch dienstlich geäußert. Erhebliche Gründe für eine Verlegung des Sitzungstermins (§ 110 SGG, § 227 Abs. 1 ZPO) haben zudem nicht vorgelegen. Die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Brähler hatte dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21. September 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass der Rechtsstreit bereits mit der im Mai 2011 erfolgten Ladung zum 08. September 2011 als entscheidungsreif angesehen worden sei, womit zugleich auch die vom Bevollmächtigten weiterhin aufgeworfene Frage nach der Notwendigkeit von Amtsermittlungen im Berufungsverfahren beantwortet worden war. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 bat der Bevollmächtigte um Verlegung des Termins wegen Urlaubs, ohne jedoch mitzuteilen, wann er wieder zur Verfügung stehe. Erst auf die Fax-Mahnungen vom 02. und 13. September 2011, das Empfangsbekenntnis für die Ladung zu dem - nunmehr zum zweiten Mal verschobenen - Sitzungstermin vom 22. September 2011 zurückzusenden, teilte der Bevollmächtigte mit (Schriftsatz vom 19. September 2011), dass ihm eine Ladung nicht vorliege, und beantragte, den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen noch andauernden Urlaubs zu verlegen. Abgesehen davon, dass eine bloße Mitteilung über Urlaub des Prozessbevollmächtigten nicht dazu zwingt, den Verhandlungstermin aufzuheben, der Bevollmächtigte des Weiteren wiederum nicht die Dauer seines Urlaubs mitgeteilt hat, außerdem die Anberaumung und Aufhebung von Sitzungsterminen einen erheblichen organisatorischen Aufwand beim Gericht und bei den nicht ortsansässigen Vertretern der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2., erfordert hat, hatte die abgelehnte Vorsitzende Richterin bereits in der am 13. Mai 2011 erfolgten – ersten - Terminsaufhebung den beabsichtigten Verhandlungstermin vom 22. September 2011 angekündigt. Eine Mitteilung des Bevollmächtigten, dass er zu diesem Zeitpunkt noch im Urlaub sei, erfolgte nicht. Bei dieser Sachlage lagen keine erheblichen Gründe für eine Vertagung vor. Erst im Termin vom 17. November 2011 gab er an, an einer Herzerkrankung gelitten und pausiert zu haben. Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder gar Willkür der abgelehnten Richterin sind so nicht ersichtlich.
Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, sein mit Begründung gestellter und von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommener Befangenheitsantrag befinde sich anscheinend nicht in der Akte, denn er habe keine Abschrift erhalten, fehlt es zum einen bereits am Bezug zu Handlungen der abgelehnten Vorsitzenden Richterin, zum anderen enthält die Akte (Bl. 158) das Ablehnungsgesuch mit der vom Prozessbevollmächtigten per Telefon diktierten Begründung: "Zur Begründung beziehe ich mich auf meinen Verlegungsantrag (Datum unbekannt) sowie meine ausführliche Begründung in dem Schriftsatz vom 22. September 2011. Eine Ladung zu dem heutigen Termin habe ich nicht erhalten". Der Übersendung einer Abschrift des zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Befangenheitsgesuches bedurfte es nicht, denn es handelte sich um das eigene Diktat des Bevollmächtigten, welches ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden ist.
Da der in Bezug genommene Schriftsatz vom 22. September 2011 allerdings keinerlei Ausführungen zum Befangenheitsgesuch, sondern ausschließlich zur Sache enthält, bedurfte es auch keiner weitergehenden Begründung im zurückweisenden Beschluss vom 04. Oktober 2011. Bei Ablehnung eines Befangenheitsgesuches als unzulässig können die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. BVerwG, NJW 1997, 3327). Da sich der ebenfalls abgelehnte Richter am Landessozialgericht Lietzmann im Urlaub befand, war die ebenfalls zur geschäftsplanmäßigen Besetzung des 3. Senats gehörende Richterin am Landessozialgericht Gorgels an der Beschlussfassung beteiligt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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