Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
18
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 203 AS 2305/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 SF 572/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, die Richterin Dr. M wegen Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, die Richterin Dr. M wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Rich-ter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-schlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Antrag des Klägers, die Richterin Dr. M als "Nichtrichterin" wegen kraft Gesetzes ausgeschlossener Ausübung des Richteramtes abzulehnen, ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen. Die Ablehnung wegen Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes gemäß §§ 42 Abs. 1, 41 ZPO findet nur in den § 41 ZPO aufgeführten Fällen statt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger abgelehnte Person in einer der in § 41 Nrn. 1 bis 6 ZPO aufgeführten Sachen tätig geworden ist, hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Die Aufzählung in § 41 ZPO ist erschöpfend und gestattet keine entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 -, juris; Putzo, in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004 § 41 Rn. 1). Dem Kläger bleibt es unbenommen, gegen allfällige Entscheidungen, an denen die Richterin Dr. M mitwirkt bzw. mitgewirkt hat, im Rahmen der hierfür gegebenen Rechtsbehelfe unter dem Gesichtpunkt einer Verletzung der Vorschriften über den gesetzlichen Richter vorzugehen und in diesem Zusammenhang seine Behauptung, der Richterin sei weder ernannt worden noch habe sie den Amtseid abgeleistet, zu substanziieren.
Der Antrag, die Richterin Dr. M wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet und war entsprechend zurückzuweisen. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren als Grund für die Befangenheit der Richterin sinngemäß im Wesentlichen geltend, diese habe alle Beklagtenäußerungen selbst angefertigt, sei nicht ausreichend qualifiziert und "prozessunfähig" und habe in der Sache falsch entschieden. Die Rechtmäßigkeit richterlicher Entscheidungen ist grundsätzlich kein Prüfungsmaßstab im Verfahren über ein Befangenheitsgesuch. Auch eine Richterin, die aufgrund einer unrichti-gen Rechtsauffassung verfahrensfehlerhaft tätig wird, ist nicht schon deshalb befangen. Hinzukommen müssen vielmehr besondere Umstände, aufgrund derer der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Richterin haben kann, zB wiederholte Verfahrensverstöße, die auf einer unsachlichen Einstellung der Richterin oder auf Willkür beruhen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere ergeben sich weder Hinweise darauf, dass die Richterin Dr. M für den Beklagten tätig geworden ist oder in sonstiger Weise parteiisch gehandelt hat noch ist ein Anlass für Zweifel an ihren geistigen Fähigkeiten erkennbar.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Rich-ter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-schlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Antrag des Klägers, die Richterin Dr. M als "Nichtrichterin" wegen kraft Gesetzes ausgeschlossener Ausübung des Richteramtes abzulehnen, ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen. Die Ablehnung wegen Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes gemäß §§ 42 Abs. 1, 41 ZPO findet nur in den § 41 ZPO aufgeführten Fällen statt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger abgelehnte Person in einer der in § 41 Nrn. 1 bis 6 ZPO aufgeführten Sachen tätig geworden ist, hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Die Aufzählung in § 41 ZPO ist erschöpfend und gestattet keine entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 -, juris; Putzo, in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004 § 41 Rn. 1). Dem Kläger bleibt es unbenommen, gegen allfällige Entscheidungen, an denen die Richterin Dr. M mitwirkt bzw. mitgewirkt hat, im Rahmen der hierfür gegebenen Rechtsbehelfe unter dem Gesichtpunkt einer Verletzung der Vorschriften über den gesetzlichen Richter vorzugehen und in diesem Zusammenhang seine Behauptung, der Richterin sei weder ernannt worden noch habe sie den Amtseid abgeleistet, zu substanziieren.
Der Antrag, die Richterin Dr. M wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet und war entsprechend zurückzuweisen. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln.
Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren als Grund für die Befangenheit der Richterin sinngemäß im Wesentlichen geltend, diese habe alle Beklagtenäußerungen selbst angefertigt, sei nicht ausreichend qualifiziert und "prozessunfähig" und habe in der Sache falsch entschieden. Die Rechtmäßigkeit richterlicher Entscheidungen ist grundsätzlich kein Prüfungsmaßstab im Verfahren über ein Befangenheitsgesuch. Auch eine Richterin, die aufgrund einer unrichti-gen Rechtsauffassung verfahrensfehlerhaft tätig wird, ist nicht schon deshalb befangen. Hinzukommen müssen vielmehr besondere Umstände, aufgrund derer der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Richterin haben kann, zB wiederholte Verfahrensverstöße, die auf einer unsachlichen Einstellung der Richterin oder auf Willkür beruhen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere ergeben sich weder Hinweise darauf, dass die Richterin Dr. M für den Beklagten tätig geworden ist oder in sonstiger Weise parteiisch gehandelt hat noch ist ein Anlass für Zweifel an ihren geistigen Fähigkeiten erkennbar.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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