Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 4140/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1109/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger war zuletzt bis zum Jahre 2004 als selbständiger Programmierer und EDV-Berater versicherungspflichtig beschäftigt. Im März 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 diesen Rentenantrag ab, der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Nachdem der österreichische Rentenversicherungsträger dem Kläger ab April 2005 nach österreichischem Recht eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt hatte, beantragte der Kläger im Juni 2007 die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 lehnte die Beklagte diesen Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht lägen nicht vor. Auf den Bescheid des österreichischen Versicherungsträgers komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht seien nicht erfüllt.
In dem anschließend vor dem Sozialgericht Berlin durchgeführten Rechtsstreit holte das Sozialgericht unter anderem ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage der Internistin Dr. K vom 24. April 2009 ein. Darin gelangte die Sachverständige zu der Einschätzung, der Kläger sei mit bestimmten Einschränkungen vollschichtig zur Erwerbstätigkeit in der Lage. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die qualitativen Einschränkungen begründeten sich durch die Auswirkungen des Gefäßleidens des Klägers und des Augenleidens.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Anspruch richte sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates in welchem der Anspruch geltend gemacht werde, in Deutschland also nach dem §§ 43 und 240 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien aber nicht gegeben, weil der Kläger in seinem bisherigen Beruf noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Gegen diesen ihm am 17. September 2009 zugestelltem Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Oktober 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, die Entscheidung des deutschen Rentenversicherungsträgers dürfe nicht von der Entscheidung des österreichischen Rentenversicherungsträgers abweichen. Außerdem sei er wegen der bei ihm bestehenden arteriellen Verschlusserkrankung daran gehindert, einer Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen, weil er täglich ein umfangreiches Gehtraining absolvieren müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und dem Kläger mit Wirkung vom 01. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung – gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit – zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gemäß § 44 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch kein An-spruch auf Erteilung eines für ihn günstigen Überprüfungsbescheides durch die Beklagte zu, denn diese hat bei ihrer bestandskräftigen Ablehnung des klägerischen Rentenantrags das Recht nicht unrichtig angewandt und auch keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Kläger besaß und besitzt gemäß § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung, weil er in dem ihm sozial zumutbaren Beruf als Programmierer und EDV-Berater vollschichtig erwerbstätig sein konnte und kann. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar rügt der Kläger erneut eine Verletzung Europäischen Gemeinschaftsrechts, weil er einen europarechtswidrigen Zustand darin erblickt, dass ihm in Österreich eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt wird, während die Beklagte seinem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht nicht entspricht. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 39 EG-Verordnung 1408/71 in Verbindung mit Artikeln 35 ff EG-Verordnung 574/72 sich der jeweilige Rentenanspruch allein nach dem Recht desjenigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union richtet, dem der in Anspruch genommene Rentenversicherungsträger angehört. Dies gilt auch nach Maßgabe der EG-VO 883/2004 und hat zur Folge, dass sich der Anspruch des Klägers gegen die Deutsche Rentenversicherung allein nach deutschem Recht regelt, welches an-dere Rechtsfolgen und Voraussetzungen als das österreichische Recht bestimmt und bestimmen darf.
Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, er müsse wegen der Behandlung seiner arteriellen Verschlusskrankheit täglich ein so zeitintensives Gehtraining durchführen, dass er nicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage sei, vermag dies ebenfalls nicht einen Rentenanspruch des Klägers zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Gehtraining zwingend während der üblichen Arbeitszeiten verrichtet werden muss und nicht auch in der Freizeit stattfinden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger war zuletzt bis zum Jahre 2004 als selbständiger Programmierer und EDV-Berater versicherungspflichtig beschäftigt. Im März 2005 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 diesen Rentenantrag ab, der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.
Nachdem der österreichische Rentenversicherungsträger dem Kläger ab April 2005 nach österreichischem Recht eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt hatte, beantragte der Kläger im Juni 2007 die Überprüfung des ablehnenden Bescheides. Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 lehnte die Beklagte diesen Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht lägen nicht vor. Auf den Bescheid des österreichischen Versicherungsträgers komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nach deutschem Recht seien nicht erfüllt.
In dem anschließend vor dem Sozialgericht Berlin durchgeführten Rechtsstreit holte das Sozialgericht unter anderem ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage der Internistin Dr. K vom 24. April 2009 ein. Darin gelangte die Sachverständige zu der Einschätzung, der Kläger sei mit bestimmten Einschränkungen vollschichtig zur Erwerbstätigkeit in der Lage. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Die qualitativen Einschränkungen begründeten sich durch die Auswirkungen des Gefäßleidens des Klägers und des Augenleidens.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Anspruch richte sich nach dem Recht des Mitgliedsstaates in welchem der Anspruch geltend gemacht werde, in Deutschland also nach dem §§ 43 und 240 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Die Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seien aber nicht gegeben, weil der Kläger in seinem bisherigen Beruf noch vollschichtig erwerbstätig sein könne.
Gegen diesen ihm am 17. September 2009 zugestelltem Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23. Oktober 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er macht geltend, die Entscheidung des deutschen Rentenversicherungsträgers dürfe nicht von der Entscheidung des österreichischen Rentenversicherungsträgers abweichen. Außerdem sei er wegen der bei ihm bestehenden arteriellen Verschlusserkrankung daran gehindert, einer Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen, weil er täglich ein umfangreiches Gehtraining absolvieren müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Dezember 2005 aufzuheben und dem Kläger mit Wirkung vom 01. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung – gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit – zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gemäß § 44 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch kein An-spruch auf Erteilung eines für ihn günstigen Überprüfungsbescheides durch die Beklagte zu, denn diese hat bei ihrer bestandskräftigen Ablehnung des klägerischen Rentenantrags das Recht nicht unrichtig angewandt und auch keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Kläger besaß und besitzt gemäß § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung, weil er in dem ihm sozial zumutbaren Beruf als Programmierer und EDV-Berater vollschichtig erwerbstätig sein konnte und kann. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Zwar rügt der Kläger erneut eine Verletzung Europäischen Gemeinschaftsrechts, weil er einen europarechtswidrigen Zustand darin erblickt, dass ihm in Österreich eine Erwerbsunfähigkeitspension gewährt wird, während die Beklagte seinem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach deutschem Recht nicht entspricht. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 39 EG-Verordnung 1408/71 in Verbindung mit Artikeln 35 ff EG-Verordnung 574/72 sich der jeweilige Rentenanspruch allein nach dem Recht desjenigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union richtet, dem der in Anspruch genommene Rentenversicherungsträger angehört. Dies gilt auch nach Maßgabe der EG-VO 883/2004 und hat zur Folge, dass sich der Anspruch des Klägers gegen die Deutsche Rentenversicherung allein nach deutschem Recht regelt, welches an-dere Rechtsfolgen und Voraussetzungen als das österreichische Recht bestimmt und bestimmen darf.
Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, er müsse wegen der Behandlung seiner arteriellen Verschlusskrankheit täglich ein so zeitintensives Gehtraining durchführen, dass er nicht zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage sei, vermag dies ebenfalls nicht einen Rentenanspruch des Klägers zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Gehtraining zwingend während der üblichen Arbeitszeiten verrichtet werden muss und nicht auch in der Freizeit stattfinden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
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