Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 160 AS 2619/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 567/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der sinngemäß von beiden Antragstellern gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Mietschulden i.H.v. 816,22 EUR zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Zwar hat Vermieterin das Mietverhältnis zwischenzeitlich fristlos gekündigt, eine Räumungsklage indes noch nicht erhoben. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Derzeit bewohnen die Antragsteller noch die im Rubrum bezeichnete Unterkunft, so dass eine unmittelbare Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit nicht zu besorgen ist.
Das Gericht sieht überdies auch einen Anordnungsanspruch auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II nicht als glaubhaft gemacht an. Denn eine Schuldenübernahme zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 2 letzter Absatz Zeile 1 bis S. 4 Zeile 2) wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der sinngemäß von beiden Antragstellern gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, Mietschulden i.H.v. 816,22 EUR zu übernehmen, hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund i.S. eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Zwar hat Vermieterin das Mietverhältnis zwischenzeitlich fristlos gekündigt, eine Räumungsklage indes noch nicht erhoben. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Derzeit bewohnen die Antragsteller noch die im Rubrum bezeichnete Unterkunft, so dass eine unmittelbare Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit nicht zu besorgen ist.
Das Gericht sieht überdies auch einen Anordnungsanspruch auf der Grundlage von § 22 Abs. 8 SGB II nicht als glaubhaft gemacht an. Denn eine Schuldenübernahme zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (S. 2 letzter Absatz Zeile 1 bis S. 4 Zeile 2) wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Begründung insoweit abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved