L 18 AL 45/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1426/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 45/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Januar 2012 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet.

Der – bedürftigen – Klägerin ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen; die auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Zwar bestünde nach der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Einkommens des Vaters, das die Beklagte gemäß § 71 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III – ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Berechnungsbogens vom 27. Juni 2011 zutreffend angerechnet hat, kein BAB-Anspruch der Klägerin. Indes umfasst der Antrag auf BAB auch die Förderung durch Vorausleistung von BAB gemäß § 72 SGB III (vgl Stratmann in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 72 Rn 4). Nach dieser Vorschrift ist BAB auch dann zu leisten, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass die Eltern – hier der Vater – den nach § 71 SGB III angerechneten Unterhaltsbetrag nicht bzw nicht vollständig leisten. BAB ist dann ohne Anrechnung dieses Betrags – ggfs auch rückwirkend - zu leisten (§ 72 Abs. 1 SGB III). Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr Vater seit April 2011 nach zivilrechtlichen Vorschriften nur einen Unterhalt iHv 52,- EUR monatlich leistet und darüber hinausgehende Zahlungen unter Hinweis auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit ablehnt. Gerade mögliche Lücken zwischen dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht und dem im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der BAB maßgeblichen Ausbildungsförderungsrecht, die sich daraus ergeben können, dass sich die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern nach den individuellen Bedürfnissen und der konkreten wirtschaftlichen Leistungskraft der Beteiligten richtet, dagegen der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einzubeziehende Unterhaltsbeitrag der Eltern pauschaliert ermittelt wird, sollen durch die Regelung der Vorausleistung in § 72 SGB III geschlossen werden (vgl Stratmann in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 72 Rn 2 mwN).

Das Sozialgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Vorausleistung von BAB nach § 72 SGB III erfüllt sind. Diesbezüglich sind weitere Ermittlungen u.a. zu der Leistungsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin unentbehrlich. Schon im Hinblick auf dieses Erfordernis weiterer Amtsermittlungen kann der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved