L 1 KR 368/11 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 208 KR 2512/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 368/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2011 wird aufgehoben.

Gründe:

Der Senat hat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) entschieden. Auf den veröffentlichten Beschluss vom 25.03.2009 (L 1 KR 36/09 B) wird hierzu verwiesen. Ein Abweichen hiervon ist nicht angezeigt.

Die Beschwerde der Beklagten ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt bei der begehrten Aufhebung der Streitwertfestsetzung die nach § 68 Abs.1 GKG i. V. m. § 23 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mindestens erforderlichen 200,01 EUR, weil sie als Kostenschuldnerin der außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Festsetzung niedrigerer Anwaltsgebühren erreichen will. Die Rahmengebühr bzw. –gebühren für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren, welche der Bevollmächtigte nach Anlage 1 Teil 3 RVG abrechnen kann, sind um mindestens diesen Betrag geringer als die normalen streitwertabhängigen Gebühren: Beim festgesetzten Streitwert von 33.960,06 EUR beträgt eine Gebühr nach § 11 RVG 830,- EUR, die Verfahrensgebühr Nr. 3102 hingegen nur 40 EUR bis 460 EUR. Rahmengebühren sind hier entstanden, weil -wie sogleich auszuführen ist-, § 3 Abs. 1 RVG einschlägig ist, weil die Klägerin als Versicherte nach § 183 SGG anzusehen ist und deshalb Gerichtskosten nicht aufgrund der Verweisung in § 197a Abs. 1 SGG nach dem GKG anfallen.

Auch die Remonstration der Klägerin gegen die Kostengrundentscheidung im genannten Beschluss kann als zulässige Streitwertbeschwerde aufgefasst werden: Der Klägerin will vermeiden, Gerichtskosten zahlen zu müssen. Eine Gerichtsgebühr nach § 34 GKG beträgt hier 369,- EUR. Die Beklagte hat selbst bereits auf ihre Verpflichtung zur Tragung der Pauschalgebühr nach § 184 SGG hingewiesen. Wenn keine Gerichtskosten nach dem GKG anfallen, geht die Kostengrundentscheidung faktisch ins Leere.

Die Streitwertbeschwerden sind begründet. Die Klägerin ist Sonderrechtsnachfolgerin ihres Vaters nach § 183 SGG i. V. m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I). Im Streit waren hier "laufende Geldleistungen" im Sinne dieser Vorschrift. Diese Regelung ist nämlich einer weiten und großzügigen Auslegung zugänglich. Sie kann sogar als Basis einer Analogie dienen (Bundessozialgericht, U. v. 26.09.2006 –B 1 KR 1/06 R- Rdnr. 11 unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 75 Nr 44 S 48 ). Hierzu zählen insbesondere auch Kostenerstattungsansprüche nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V), weil der Krankenversicherte an sich Anspruch auf laufende Sach- und Dienstleistungen, also wiederkehrende Leistungen, hat (vgl. BSG, a. a. O.). Danach ist auch hier § 183 SGG einschlägig. Die anderweitige Auffassung des Sozialgerichts teilt der Senat nicht: Zum einen war hier teilweise direkt ein Kostenerstattungs- bzw. –freistellungsanspruch im vorgenannten Sinne Streitgegenstand. Da eine Aufteilung des zulässig in einer Klage erhobenen Rechtsstreits nur für die Kosten nicht möglich ist, unterliegt er bereits deshalb einheitlich dem § 183 SGG. Zum anderen stellt sich jedoch auch das Feststellungsbegehren, der Beklagten gegenüber ihrerseits nicht zur Kostenerstattung verpflichtet zu sein, ebenfalls als Streit um wiederkehrende Leistungen dar. Es ging insoweit nämlich genauso um die Frage, ob der Verstorbene als bei der Beklagten Versicherter berechtigt Leistungen in Anspruch genommen hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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