L 27 P 84/10 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 199/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 84/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt (vgl. auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 - L 11 SB 285/09 B -), ist nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Berlin ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beweisanordnung vom 15. April 2010, zugestellt am 26. April 2010, zur Erstattung eines Gutachtens binnen 2 Monaten verpflichtet. Nach fruchtlosem Fristablauf setzte das Sozialgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2010 und vom 5. August 2010 jeweils eine Nachfrist von 3 Wochen. Nachdem auch diese Nachfristen fruchtlos abgelaufen waren, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 6. September 2010 eine erneute Nachfrist bis zum 30. September 2010 gesetzt, in dem auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Sowohl diese Frist als auch die vom Beschwerdeführer am 30. September 2010 telefonisch erbetene und gewährte Fristverlängerung von 1 Woche liefen fruchtlos ab.

Bei dieser Sachlage ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden. Hinreichende Entschuldigungsgründe für die Nichterstattung des Gutachtens innerhalb der ihm gewährten Fristen und Nachfristen hat der Beschwerdeführer nicht angeführt. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erstattung des am 4. November 2010 beim Sozialgericht eingegangenen, 65 Seiten umfassenden Gutachtens schwierig und zeitaufwändig gewesen sein dürfte. Dies entschuldigt den Beschwerdeführer jedoch nicht, da es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, auf diese Umstände innerhalb der ihm vom Sozialgericht gesetzten Fristen hinzuweisen, um eine (weitere) Fristverlängerung erwirken zu können. Der Vortrag des Beschwerdeführer, er sei aufgrund diverser Terminsarbeiten überfordert und zum Zeitpunkt des letzten Fristablaufes am 7. Oktober 2010 ernsthaft erkrankt gewesen, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, um eine erneute Fristverlängerung bei Gericht zu bitten, da er seine ganze psychische Kraft auf die baldige Erstellung des Gutachtens ausgerichtet habe, entschuldigt ihn nicht. Wenn es dem Gutachter trotz Erkrankung möglich war, an den Gutachten weiterzuarbeiten, wäre es ihm auch möglich gewesen, das Sozialgericht telefonisch oder durch ein kurzes Anschreiben darauf hinzuweisen, dass sich wegen seines Gesundheitszustandes sowie des Umfanges der (noch) erforderlichen Ausarbeitung die Gutachtenerstellung noch verzögern werde.

Ermessensfehler bei der Ordnungsgeldverhängung sind angesichts der langen Dauer bis zum Eingang des Gutachtens bei Gericht und der Nichtreaktion des Gutachters auf gesetzte Nachfristen sowie der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ersichtlich. Das verhängte Ordnungsgeld ist dabei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, zumal es sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 5,- bis 1.000,- EUR (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch) mit 200,- EUR im unteren Bereich bewegt.

Die Kostentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung: Beschluss des Senats vom 5. August 2011 – L 13 SB 60/11 B - sowie LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Mai 2011 - L 11 SB 237/10 B - und vom 10. Mai 2011 - L 11 SB 285/09 B -).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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