Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 357/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 46/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einstweilen zu verpflichten, ihm ab Antragstellung einen Gründungs¬zuschuss (GZ) iHv 1.360,50 EUR monatlich für sechs Monate zu gewähren, ist nicht begründet.
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch für die begehrte gerichtliche Regelung. Nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) haben Arbeitnehmer, die durch "Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden", zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen GZ. Der Antragsteller hat bereits nicht dargetan, dass er – als unabdingbare tatbestandliche Voraussetzung für die GZ-Gewährung neben den weiteren in § 57 Abs. 2 bis 5 SGB III normierten – seine Arbeitslosigkeit durch "Aufnahme" einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beendet hat. Die Gewährung eines GZ setzt damit u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer durch Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet hat (vgl § 119 Abs. 3 SGB III; Stratmannin: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 57 Rn 6). Der Antragsteller hat aber ausdrücklich eingeräumt, die beabsichtigte selbständige Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen zu haben, sondern allenfalls Vorbereitungshandlungen hierfür. Er verkennt auch, dass der GZ der Sicherung des Lebensunterhalts während der Anfangsphase der selbständigen Tätigkeit dienen soll, nicht aber deren (Vor-)-Finanzierung. Ist bereits die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aus finanziellen Gründen gar nicht möglich, dürften im Übrigen Bedenken bestehen, ob von einer Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens (vgl § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr 3 SGB III) überhaupt ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG einstweilen zu verpflichten, ihm ab Antragstellung einen Gründungs¬zuschuss (GZ) iHv 1.360,50 EUR monatlich für sechs Monate zu gewähren, ist nicht begründet.
Es fehlt an einem Anordnungsanspruch für die begehrte gerichtliche Regelung. Nach § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) haben Arbeitnehmer, die durch "Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden", zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen GZ. Der Antragsteller hat bereits nicht dargetan, dass er – als unabdingbare tatbestandliche Voraussetzung für die GZ-Gewährung neben den weiteren in § 57 Abs. 2 bis 5 SGB III normierten – seine Arbeitslosigkeit durch "Aufnahme" einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit beendet hat. Die Gewährung eines GZ setzt damit u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer durch Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet hat (vgl § 119 Abs. 3 SGB III; Stratmannin: Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 57 Rn 6). Der Antragsteller hat aber ausdrücklich eingeräumt, die beabsichtigte selbständige Tätigkeit noch gar nicht aufgenommen zu haben, sondern allenfalls Vorbereitungshandlungen hierfür. Er verkennt auch, dass der GZ der Sicherung des Lebensunterhalts während der Anfangsphase der selbständigen Tätigkeit dienen soll, nicht aber deren (Vor-)-Finanzierung. Ist bereits die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit aus finanziellen Gründen gar nicht möglich, dürften im Übrigen Bedenken bestehen, ob von einer Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens (vgl § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr 3 SGB III) überhaupt ausgegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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