Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 SB 304/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 163/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2011 insoweit aufgehoben, als gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt (vgl. auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2011 - L 27 P 84/10 B -), ist zum Teil begründet.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Der Beschwerdeführer, der im Verfahren S 17 SB 304/10 entgegen der Aufforderung des Sozialgerichts keinen Befundbericht übersandt hatte, ist zu dem auf den 9. August 2011 festgesetzten Beweistermin als sachverständiger Zeuge geladen worden. Ihm ist mitgeteilt worden, dass der Termin aufgehoben werde, wenn die angeforderten Unterlagen rechtzeitig vor dem Termin bei dem Gericht eingehen.
Der Beschwerdeführer ist zum Termin nicht erschienen. Da das Sozialgericht einen Eingang des Befundberichts nicht hat feststellen können, hat es mit dem angegriffenen Beschluss dem Kläger die durch dessen Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer den Befundbericht per Fax am Vortag des Beweistermins abgeschickt, allerdings nicht unter der Faxnummer des Sozialgerichts, sondern der Faxnummer der Staatsanwaltschaft Cottbus, die es an das Sozialgericht Cottbus weitergeleitet hat. Dort ist es am 11. August 2011 angekommen.
Bei dieser Sachlage ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht geboten. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht so schwer, dass es durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden wäre. Er ist seiner Verpflichtung, den angeforderten Befundbericht zu übersenden, letztlich nachgekommen. Angesichts seiner Sorgfaltswidrigkeit, das Fax unter der falschen Fax-Nummer zu versenden, ist es jedoch angemessen, dass er die durch sein Ausbleiben im Beweistermin verursachten Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung den Beschluss des Senats vom 19. März 2011 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es zu der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur deshalb gekommen ist, weil der Beschwerdeführer den Befundbericht sorgfaltswidrig an den falschen Adressaten geschickt hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt (vgl. auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2011 - L 27 P 84/10 B -), ist zum Teil begründet.
Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
Der Beschwerdeführer, der im Verfahren S 17 SB 304/10 entgegen der Aufforderung des Sozialgerichts keinen Befundbericht übersandt hatte, ist zu dem auf den 9. August 2011 festgesetzten Beweistermin als sachverständiger Zeuge geladen worden. Ihm ist mitgeteilt worden, dass der Termin aufgehoben werde, wenn die angeforderten Unterlagen rechtzeitig vor dem Termin bei dem Gericht eingehen.
Der Beschwerdeführer ist zum Termin nicht erschienen. Da das Sozialgericht einen Eingang des Befundberichts nicht hat feststellen können, hat es mit dem angegriffenen Beschluss dem Kläger die durch dessen Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer den Befundbericht per Fax am Vortag des Beweistermins abgeschickt, allerdings nicht unter der Faxnummer des Sozialgerichts, sondern der Faxnummer der Staatsanwaltschaft Cottbus, die es an das Sozialgericht Cottbus weitergeleitet hat. Dort ist es am 11. August 2011 angekommen.
Bei dieser Sachlage ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht geboten. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht so schwer, dass es durch eine Ordnungsstrafe zu ahnden wäre. Er ist seiner Verpflichtung, den angeforderten Befundbericht zu übersenden, letztlich nachgekommen. Angesichts seiner Sorgfaltswidrigkeit, das Fax unter der falschen Fax-Nummer zu versenden, ist es jedoch angemessen, dass er die durch sein Ausbleiben im Beweistermin verursachten Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung den Beschluss des Senats vom 19. März 2011 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es zu der Verhängung eines Ordnungsgeldes nur deshalb gekommen ist, weil der Beschwerdeführer den Befundbericht sorgfaltswidrig an den falschen Adressaten geschickt hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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