Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2553/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 272/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Januar 2012 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von jeweils 31,- EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 in Höhe von jeweils monatlich 87,- EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war zurückzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat, da eine abschließende Sachaufklärung zu den Vermögensverhältnissen der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren untunlich ist, zu Recht eine – verfassungsrechtlich gebotene - Folgenabwägung vorgenommen, die vorliegend insoweit zugunsten der Antragsteller ausgeht, als neben den monatlich zufließenden Kaufpreisraten iHv 500,-. EUR in dem im Beschwerdeverfahren nur noch streitigen Zeitraum vom 19. Dezember 2011 bis 31. März 2012 kein Einkommen bzw Vermögen der Antragsteller zweifelsfrei feststellbar ist. Die von dem Antragsgegner diesbezüglich vorgebrachten Zweifel, für die durchaus Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren.
Allerdings ist ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich, soweit das SG den Antragsgegner auch zur Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft verpflichtet hat. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist derzeit nicht zu besorgen. Soweit laufend Kosten für die Unterkunft anfallen, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass den Antragstellern insoweit ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache derzeit nicht zumutbar wäre. Gleiches gilt für die Absetzbeträge, die das SG von dem laufenden Einkommen iHv 500,- EUR in Abzug gebracht hat. Denn der Einsatz geschützten Einkommens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden.
Es sind somit vorläufig die Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 4 und 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für beide Antragsteller iHv jeweils 328,- EUR (bis 31. Dezember 2011) bzw 337,- EUR (ab 1. Januar 2012) in Ansatz zu bringen, und zwar abzüglich eines anteiligen Einkommens beider Antragsteller iHv 250,- EUR. Dies ergibt Regelleistungen für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 iHv von jeweils 31,- EUR (328,- EUR./. 30 x 12 Tage abzüglich 12/30 des anrechenbaren Einkommens von jeweils 250,- EUR). Das SG hat entgegen der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Monat Dezember mit 31 Tagen anstatt mit 30 Tagen berechnet. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 ergeben sich vorläufig zu erbringende Regelleistungen iHv von monatlich jeweils 87,- EUR (insgesamt monatlich 174,- EUR).
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners war zurückzuweisen.
Die von dem Antragsgegner beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat sich angesichts der Beschwerdeentscheidung erledigt. Im Übrigen existiert die diesbezügliche frühere Vorschrift des § 174 SGG seit 1. April 2008 nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war zurückzuweisen.
Das Sozialgericht (SG) hat, da eine abschließende Sachaufklärung zu den Vermögensverhältnissen der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren untunlich ist, zu Recht eine – verfassungsrechtlich gebotene - Folgenabwägung vorgenommen, die vorliegend insoweit zugunsten der Antragsteller ausgeht, als neben den monatlich zufließenden Kaufpreisraten iHv 500,-. EUR in dem im Beschwerdeverfahren nur noch streitigen Zeitraum vom 19. Dezember 2011 bis 31. März 2012 kein Einkommen bzw Vermögen der Antragsteller zweifelsfrei feststellbar ist. Die von dem Antragsgegner diesbezüglich vorgebrachten Zweifel, für die durchaus Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, bedürfen einer Klärung im Hauptsacheverfahren.
Allerdings ist ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich, soweit das SG den Antragsgegner auch zur Gewährung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft verpflichtet hat. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller ist derzeit nicht zu besorgen. Soweit laufend Kosten für die Unterkunft anfallen, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass den Antragstellern insoweit ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache derzeit nicht zumutbar wäre. Gleiches gilt für die Absetzbeträge, die das SG von dem laufenden Einkommen iHv 500,- EUR in Abzug gebracht hat. Denn der Einsatz geschützten Einkommens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden.
Es sind somit vorläufig die Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 4 und 5 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für beide Antragsteller iHv jeweils 328,- EUR (bis 31. Dezember 2011) bzw 337,- EUR (ab 1. Januar 2012) in Ansatz zu bringen, und zwar abzüglich eines anteiligen Einkommens beider Antragsteller iHv 250,- EUR. Dies ergibt Regelleistungen für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 iHv von jeweils 31,- EUR (328,- EUR./. 30 x 12 Tage abzüglich 12/30 des anrechenbaren Einkommens von jeweils 250,- EUR). Das SG hat entgegen der Regelung in § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II den Monat Dezember mit 31 Tagen anstatt mit 30 Tagen berechnet. Für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2012 ergeben sich vorläufig zu erbringende Regelleistungen iHv von monatlich jeweils 87,- EUR (insgesamt monatlich 174,- EUR).
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners war zurückzuweisen.
Die von dem Antragsgegner beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat sich angesichts der Beschwerdeentscheidung erledigt. Im Übrigen existiert die diesbezügliche frühere Vorschrift des § 174 SGG seit 1. April 2008 nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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