L 1 KR 378/11 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 210 KR 2084/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 378/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2011 wird dahingehend geändert, dass die Feststellung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis 31. März 2013 befristet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der weitere Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist weitgehend unbegründet.

Der Senat folgt jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren der vom SG im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsauffassung, dass hinsichtlich der tenorierten Feststellung ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen. Den Beteiligten ist dies durch den Beschluss des Senats vom 15.03.2012 (Aktenzeichen L 1 KR 18/12 B ER) bereits bekannt (ebenso: 9. Senat, B. v. 20.02.2012 - L 9 KR 389/11 B ER -).

Zur Begründung nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und verweist ergänzend auf seinen soeben genannten Beschluss.

Für das Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin dem Vertrag wirksam beigetreten ist, dessen Text ihr die Antragsgegnerin im September 2011 hat zukommen lassen (VV Bl. 8 bis 45a) und den diese als Vertrag Nr. 1002 bezeichnet. Die Falschbezeichnung im angegriffenen Beschluss ist ohne Belang, da die Antragsgegnerin als Adressatin der Feststellung das Gemeinte richtig erfasst hat. Im Übrigen verletzte sie ein solcher Fehler jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Beschwert wäre insoweit alleine die Antragstellerin.

Die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung ist hier lediglich im Hinblick auf die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zur Wahrung der Einheitlichkeit auf den Zeitraum eines Jahres zu beschränken, auch wenn das Hauptsacheverfahren möglicherweise länger andauert.

Der im Beschwerdeverfahren im Wege der Antragserweiterung zusätzlich gestellte Antrag der Antragstellerin,

die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin in Ablichtung sämtliche weiteren mit Leistungserbringern geschlossenen bundesweit oder regional geltenden Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V, in denen ausschließlich oder teilweise die Abgabe von Hilfsmitteln zur Versorgung der Versicherten bei enteraler Ernährung, bei Tracheotomie und bei Laryngektomie, bei ableitender lnkontinenz und bei Stomaanlagen geregelt ist, gegen Erstattung der notwendigen Kosten auszuhändigen,

ist als Antragsänderung in Form der Antragserweiterung zulässig, weil sich die Antragsgegnerin darauf eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 SGG entspr.). Es fehlt jedoch am Anordnungsgrund: Die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin ist nicht bedroht. Sie kann und muss die von ihr zusätzlich geltend gemachten Auskunftsrechte im Hauptsacheverfahren klären lassen.

Entsprechendes galt auch für den weiteren, mittlerweile erledigten weiteren Antrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 52 und 53 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, auf Verfahren der vorliegenden Art die Regelung in § 50 Abs. 2 GKG entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist das durchschnittliche jährliche Umsatzvolumen der Antragstellerin aus der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin, das hier mit 300.000 EUR angegeben wurde. Hiervon 5% sind 15.000,00 EUR. Da die einstweilige Anordnung eine Regelung mit (potentieller) Dauerwirkung umfasst, ist auch für das Beschwerdeverfahren eine drei Jahre umfassende Vorausschau anzunehmen, so dass sich ein Betrag von 45.000,00 EUR ergibt. Aufgrund der weiteren Anträge besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass für eine Streitwertreduzierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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