Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AS 5599/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 713/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 18 AS 714/12 B PKH
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Aushändigung eines Bildungsgutscheins für die am 1. März 2012 begonnene Ausbildung zur Physiotherapeutin zu erteilen, und mit der sich die Antragstellerin zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss wird insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen.
Das Gericht weist indes darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht dargetan sein dürfte, und zwar ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin um eine im Ermessen des Antragsgegners stehende Entscheidung handelt.
Bei der von der Antragstellerin seit 1. März 2012 absolvierten Maßnahme dürfte es sich nicht um eine Maßnahme der berufliche Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) handeln. Arbeitnehmer können danach bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn die unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a AL 23/05 R – juris -; BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mwN; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R – juris). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase (vgl. insoweit Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77-96 Rn 1) oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl. § 85 Abs. 2 SGB III). Bei der von der Antragstellerin durchlaufenen Ausbildung zum Physiotherapeutin handelt es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung (vgl. auch zur Ergotherapeutenausbildung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2008 – L 10 AS 154/08 – juris). Nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) handelt es sich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung von drei Jahren, die einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt (§§ 9 Abs. 1, 10 MPhG). Weitere Voraussetzungen, insbesondere besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen, werden nicht gefordert. Es handelt sich um eine umfassende Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene, was auch daraus erhellt, dass die zuständige Behörde auf Antrag eine andere einschlägige Ausbildung (Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer) mit sechs Monaten anzurechnen hat bzw. eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen kann, soweit dadurch die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 MPhG). Die Voraussetzungen dieser Verkürzungsmöglichkeiten, die es zugleich ermöglicht hätten, die Maßnahme als berufliche Weiterbildungsmaßnahme anzusehen, sind in der Person der Antragstellerin allesamt jedoch nicht erfüllt. Aus der Gesamtbetrachtung folgt vielmehr, dass die Bildungsmaßnahme auf keine beruflichen (Vor-)Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin aufbauen bzw. an diese anknüpfen konnte. Die Bildungsmaßnahme war sowohl inhaltlich als auch zeitlich auch nicht auf einen kürzeren Zeitraum als nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung angelegt. Ausweislich des vorliegenden Ausbildungsvertrages zur Physiotherapeutin sind auch keine Veränderungen der Ausbildung bzw. des Lehrstoffs aufgrund von beruflicher Vorbildung oder anderer einschlägiger Vorkenntnisse der Antragstellerin erfolgt. Dass der Antragsgegner möglicherweise die Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme nach den § 77 ff. SGB III ansieht, reicht nicht aus, um die Ausbildung zur Physiotherapeutin als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Selbst wenn es sich bei der Ausbildung zur Physiotherapeutin um eine grds. förderbare Weiterbildung i.S. der § 77 ff SGB III handeln würde, stünde einer Förderung die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III entgegen. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nur dann angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der sonst üblichen Ausbildungszeit verkürzt ist. Zwar ist nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist und eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund von Bundes- oder Landesregelungen ausgeschlossen ist. Nach § 12 Abs. 3 MPhG ist die Anrechnung einer gleichwertigen Vorausbildung im Umfang von mindestens ein Drittel aber gerade nicht ausgeschlossen. Auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 2011 (- L 18 AL 252/09 - juris) zur Förderungsfähigkeit einer Physiotherapeutenausbildung wird im Übrigen Bezug genommen. Bei der von der Antragstellerin derzeit absolvierten Ausbildung handelt es sich um eine schulische Ausbildung. Das SG hat bei dieser Sach- und Rechtslage mangels Erfolgsaussicht die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Gleiches gilt für die beantragte Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Aushändigung eines Bildungsgutscheins für die am 1. März 2012 begonnene Ausbildung zur Physiotherapeutin zu erteilen, und mit der sich die Antragstellerin zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) in dem angefochtenen Beschluss wird insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen.
Das Gericht weist indes darauf hin, dass auch ein Anordnungsanspruch nicht dargetan sein dürfte, und zwar ungeachtet dessen, dass es sich ohnehin um eine im Ermessen des Antragsgegners stehende Entscheidung handelt.
Bei der von der Antragstellerin seit 1. März 2012 absolvierten Maßnahme dürfte es sich nicht um eine Maßnahme der berufliche Weiterbildung im Sinne der §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) handeln. Arbeitnehmer können danach bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn die unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a AL 23/05 R – juris -; BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 68/06 R = SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mwN; BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R – juris). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase (vgl. insoweit Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand VIII/09, Vor §§ 77-96 Rn 1) oder auch sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl. § 85 Abs. 2 SGB III). Bei der von der Antragstellerin durchlaufenen Ausbildung zum Physiotherapeutin handelt es sich nach diesen Grundsätzen nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine Ausbildung (vgl. auch zur Ergotherapeutenausbildung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2008 – L 10 AS 154/08 – juris). Nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG) und der dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) handelt es sich bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten um eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung von drei Jahren, die einen mittleren Bildungsabschluss und gesundheitliche Eignung voraussetzt (§§ 9 Abs. 1, 10 MPhG). Weitere Voraussetzungen, insbesondere besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen, werden nicht gefordert. Es handelt sich um eine umfassende Berufsausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene, was auch daraus erhellt, dass die zuständige Behörde auf Antrag eine andere einschlägige Ausbildung (Turn-, Sport- oder Gymnastiklehrer) mit sechs Monaten anzurechnen hat bzw. eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen kann, soweit dadurch die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 MPhG). Die Voraussetzungen dieser Verkürzungsmöglichkeiten, die es zugleich ermöglicht hätten, die Maßnahme als berufliche Weiterbildungsmaßnahme anzusehen, sind in der Person der Antragstellerin allesamt jedoch nicht erfüllt. Aus der Gesamtbetrachtung folgt vielmehr, dass die Bildungsmaßnahme auf keine beruflichen (Vor-)Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin aufbauen bzw. an diese anknüpfen konnte. Die Bildungsmaßnahme war sowohl inhaltlich als auch zeitlich auch nicht auf einen kürzeren Zeitraum als nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung angelegt. Ausweislich des vorliegenden Ausbildungsvertrages zur Physiotherapeutin sind auch keine Veränderungen der Ausbildung bzw. des Lehrstoffs aufgrund von beruflicher Vorbildung oder anderer einschlägiger Vorkenntnisse der Antragstellerin erfolgt. Dass der Antragsgegner möglicherweise die Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme nach den § 77 ff. SGB III ansieht, reicht nicht aus, um die Ausbildung zur Physiotherapeutin als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Selbst wenn es sich bei der Ausbildung zur Physiotherapeutin um eine grds. förderbare Weiterbildung i.S. der § 77 ff SGB III handeln würde, stünde einer Förderung die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III entgegen. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nur dann angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der sonst üblichen Ausbildungszeit verkürzt ist. Zwar ist nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist und eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund von Bundes- oder Landesregelungen ausgeschlossen ist. Nach § 12 Abs. 3 MPhG ist die Anrechnung einer gleichwertigen Vorausbildung im Umfang von mindestens ein Drittel aber gerade nicht ausgeschlossen. Auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Februar 2011 (- L 18 AL 252/09 - juris) zur Förderungsfähigkeit einer Physiotherapeutenausbildung wird im Übrigen Bezug genommen. Bei der von der Antragstellerin derzeit absolvierten Ausbildung handelt es sich um eine schulische Ausbildung. Das SG hat bei dieser Sach- und Rechtslage mangels Erfolgsaussicht die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Gleiches gilt für die beantragte Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Kosten im PKH-Beschwerdeverfahren sind kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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