Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 30/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 R 1225/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch das SED-Parteibuch kann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, da die Parteimitgliedsbeiträge nach dem Verdienst berechnet wurden.
Auf die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. November 2009 wird dieser teilweise abgeändert; im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagte vom 05. März 2008 und der
Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. November 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beiträge zu 5/6 zu berücksichtigen: 1971 = 891,46 Mark 1972 = 1 396,71 Mark 1973 = 584,80 Mark 1975 = 2 790,00 Mark 1976 = 2 168,27 Mark 1977 = 1 530,00 Mark 1978 = 1 630,00 Mark 1979 = 3 180,82 Mark 1980 = 2 322,11 Mark 1981 = 1 830,00 Mark 1982 = 1 490,00 Mark 1983 = 3 324,10 Mark 1984 = 2 680,08 Mark 1985 = 3 290,74 Mark 1986 = 2 321,06 Mark 1987 = 3 162,68 Mark 1988 = 3 610,00 Mark 1989 = 2 806,24 Mark.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Jahresendprämien und die im Bergbau gezahlte zusätzliche Belohnung (Bergmannsprämie, Bergmannsgeld, Bergbautreuegeld) für die Jahre 1971 bis 1973 und von 1975 bis 1989 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR im streitigen Zeitraum als Ingenieur in leitender Funktion bei der Brikettfabrik Lauchhammer Ost bzw. der Brikettfabrik L tätig. Mit Feststellungsbescheid vom 23. November 1999 stellte die Beklagte die im Zeitraum vom 15. Juli 1958 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erzielte Entgelte fest.
Im Mai 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Feststellungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), da die in der Zeit von 1958 bis 1990 gezahlte zusätzliche Belohnung sowie die Jahresendprämie bislang nicht berücksichtigt worden seien. Eine Anfrage bei der R GmbH ergab, dass Nachweise gezahlter Prämien im Archiv nicht aufzufinden seien. Beigefügt war eine Auflistung der im genannten Zeitraum erzielten
Bruttoarbeitsentgelte. Danach war der Kläger seit 1971 als Produktionsingenieur, Leiter Brikettfabrik, Leiter Brikettfabrik/Produktion, Hauptingenieur-Betriebsleiter, Betriebsleiter sowie sodann als Hauptingenieur Brikettfabrik tätig. Auf weitere Rückfrage teilte die Firma R mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mit, dass sich im Archivgut grundsätzlich keinerlei Unterlagen hinsichtlich der Auszahlung von Jahresendprämien befänden. Diese Prämien seien weder in den Lohnunterlagen dokumentiert noch im SV-Ausweis vermerkt worden. Bei Prämienzahlungen habe der Empfänger den Empfang des Geldes in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke quittiert. Die Jahresendprämien seien in der Regel bar gezahlt worden. Für derartige Prämiennachweise habe es nach dem Jahre 1989 keine Aufbewahrungspflicht gegeben. Gleiches gelte für die im Bergbau ausgezahlte zusätzliche Belohnung. Im Archivgut befänden sich grundsätzlich keine Unterlagen über die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung. Der Empfänger habe den Empfang des Geldes ebenfalls in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke quittiert. Auch für diese Listen habe es nach dem Jahr 1989 keine speziellen Aufbewahrungsfristen gegeben.
Mit Bescheid vom 05. März 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Jahresendprämie, zusätzlichen Belohnung und Bergmannsprämien als weitere Entgelte ab, da keine Nachweise erbracht worden seien.
Ein am 15. April 2008 bei ihr eingegangenes Schreiben des Klägers wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Der Kläger führte hier aus, dass seinem Parteimitgliedsbuch die gezahlten Mitgliedsbeiträge entnommen werden könnten. Diese seien
einkommensabhängig gewesen, so dass hieraus die gezahlten Entgelte einschließlich der Jahresendprämie und des Bergmannstreuegeldes entnommen werden können. Beigefügt waren eine von ihm gefertigte Aufstellung über die seit 1971 bezogenen Jahresendprämien und Bergmannsgelder, Richtlinien für die Beitragskassierung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), gültig ab 01. August 1971, gültig ab 01. Juli 1976 und gültig ab 01. Juli 1986, sowie das Mitgliedsbuch des Klägers mit der Höhe der im Einzelnen entrichteten Parteimitgliedsbeiträge. In diesem sind neben den sonstigen monatlichen Beitragszahlungen für eine "Treueprämie" und für eine "JEP" 1974 und für ein "Bergm. Geld" für 1982 gesonderte Mitgliedsbeiträge ausgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05. März 2008 ab, da Nachweise über die geltend gemachten weiteren Entgelte nicht hätten erbracht werden können. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er ausführte, dass der Eintrag in das Parteimitgliedsbuch eine eindeutige Dokumentation darstelle und die Jahresendprämie in der eingetragenen Höhe ausgezahlt worden sei. Beigezogen wurde eine Zeugenerklärung des Herrn B M, eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2008, einem ehemaligen Kollegen des Klägers, der ausführte, dass Jahresendprämien und das Bergmannstreuegeld nur noch, soweit vorhanden, durch Eintragungen im Parteidokument nachgewiesen werden könnten.
Mit Feststellungs-Bescheid vom 30. September 2008 hob die Beklagte ihren Bescheid "vom 15. April 2008" (gemeint offensichtlich: Bescheid vom 23. April 2008, das Datum des 15. April 2008 ist der Betreffzeile entnommen) auf. Den Bescheid vom 05. März 2008 hob sie auf, soweit er diesem nunmehr erlassenen Bescheid entgegenstehe. Festgestellt wurden in diesem Bescheid für das Jahr 1974 ein erzieltes Arbeitsentgelt von 18.830,20 M (im Gegensatz zu 16.621,87 M im aufgehobenen Bescheid) und für 1982 21.985,98 M (im Gegensatz zu 20.352,65 M im aufgehobenen Bescheid). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 30. September 2008 abgeholfen worden sei, zurück. Denn die Überprüfung der im Parteibuch eingetragenen Prä-mienzahlungen habe ergeben, dass danach höhere Arbeitsentgelte lediglich für die Jahre 1974 und 1982 jeweils zu fünf Sechsteln anzuerkennen seien. Denn nur für diese Jahre enthalte das Parteibuch Eintragungen über Beitragszahlungen aufgrund von Prämien. Für weitere Jahre seien keine Prämienzahlungen anzuerkennen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Cottbus im Erörterungstermin vom 06. Juli 2009 die vom Kläger genannten Zeugen F B und B M gehört, diesbezüglich wird auf das Ergebnis der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Zeuge B war von ca. 1968 bis 1974 der für den Kläger zuständige Parteisekretär, der die Eintragungen in das Parteibuch des Klägers vorgenommen hatte. Dieser gab an, den prozentualen Parteibeitrag aus Listen errechnet gehabt zu haben, die man aus dem Lohnbüro bekommen habe. Üblich sei es gewesen, dass man die einzelnen Beträge zusammengefasst habe, so dass nur die Gesamtsumme im Parteibuch gestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2009 hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 05. März 2008 und 30. September 2008 neu zu bescheiden und hierbei die Jahresendprämien für den Zeitraum 1971 bis 1989 und die Bergmannsprämien für die Jahre 1971 bis 1973, 1975 bis 1981 und 1983 bis 1989 zu berücksichtigen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der vom Kläger angetretene kombinierte Urkunds- und Zeugenbeweis ausreichend für die
Glaubhaftmachung der Zusatzprämien sei.
Gegen diesen ihr am 27. November 2009 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. Dezember 2009 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte verweist auf eine nicht näher bezeichnete und nicht veröffentlichte Entscheidung des Sächsischen LSG zur DDR-Eisenbahnerverordnung. Ferner trägt sie vor, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung im Bergbau leistungsabhängig gewesen sei. Insgesamt hätten keine geeigneten Beweismittel für die Prämienzahlung vorgelegen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Anerkennung der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Jahresendprämien und Bergmannsgelder verurteilt wird.
Der Kläger trägt vor, dass das Sozialgericht erstinstanzlich zu Recht die Zahlung der Zusatzprämien als glaubhaft gemacht angesehen habe.
Auf Nachfrage des Gerichtes, ob die nach den Richtlinien zur Beitragskassierung zu fertigenden Quittungslisten für die Kreisleitung noch vorhanden seien, teilte der Kläger mit, dass derartige Unterlagen oder Quittungslisten nach seinen Erkundungen nicht mehr vorhanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist zum Teil im Ergebnis rechtmäßig, wobei allerdings auch im Hinblick auf den im Ergebnis rechtmäßigen Teil der Tenor aus den im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Gründen zu berichtigen war.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen hat, wenn bei seinem Erlass u. a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte der Bescheide vom 23. November 1999 und vom 05. März 2008 sind im Hinblick auf die im Tenor aufgeführten Jahresendprämien und Bergmannsprämien rechtswidrig und daher abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2008 brauchte hingegen entgegen der erstinstanzlichen Feststellung im Gerichtsbescheid nicht aufgehoben zu werden, weil dies bereits die Beklagte im Bescheid vom 30. September 2008 getan hatte, welcher allerdings auch abzuändern war. Der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 waren hingegen rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn die Beklagte hat die nachfolgend im Einzelnen genannten Jahresendprämien und Bergmannsprämien im zuerkannten Umfang zu fünf Sechsteln als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte ist § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, das heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen Feststellungsbescheides der Beklagten vom 23. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 30. September 2008 steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 15. Juli 1958 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind. Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Grundsätzlich sind hierbei nach der Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R, zitiert nach juris), der sich das Gericht anschließt, Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) und damit als Ar-beitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.
Für die vorliegend ebenfalls streitige Bergmannsprämie gilt nichts anderes (hierzu umfassend Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, Az.: S 24 R 628/08, Rdnrn. 25 ff., m. w. N., zitiert nach juris,). Die Bergmannsprämie wurde gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 (GBl. der DDR I S. 832) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 09. April 1964 (GBl. der DDR II S. 313) – ggf. noch in Verbindung mit dem Rahmenkollektivvertrag Kohle (Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe der Kohleindustrie der DDR) als eine zusätzliche Belohnung für die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb gezahlt und diente als Anerkennung für die geleistete Arbeit der im Bergbau Beschäftigten (§ 3 Abs. 18 dieser Verordnung). Auch die Bergmannsprämie stellte somit eine Gegenleistung für die im Bergbau erbrachte Arbeitsleistung des jeweiligen Beschäftigten dar und wäre daher ebenso wie die Jahresendprämie lohnsteuerpflichtiges Einkommen gewesen. Grundsätzlich sind damit sowohl die Jahresendprämien als auch die Bergmannsprämien Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten Jahresendprämiensumme oder einer bestimmten Bergmannsprämie ist dem Kläger nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die von ihm geltend gemachten Prämien in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Auflage 2008, § 128 Rdnr. 3 b m.w.N.). Unterlagen, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen, liegen nicht vor.
§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht jedoch auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 286 a Rdnr. 4 m. w. N.). Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (BSG, Beschluss vom 08. August 2001, Az.: B 9 V 23/01 B, zitiert nach juris).
Vorliegend ist die Zahlung von Jahresendprämien und Bergmannsprämien in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht und daher grundsätzlich zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Entgegen der erstinstanzlichen Tenorierung kommt allerdings aufgrund des fehlenden Vollbeweises eine Verpflichtung zur Feststellung der Verdienste in voller Höhe damit nicht in Betracht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung und aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge ist überwiegend wahrscheinlich, dass Jahresendprämien und Bergmannsprämien in den Monaten, für die ein erhöhter Parteibeitrag im Parteibuch notiert ist, an den Kläger gezahlt worden sind. Denn die Eintragungen lassen jeweils für die Monate März und Juli oder August, also die Monate, in denen jeweils die Jah-resendprämie und die Bergmannsprämie (gem. § 3 Abs. 17 der oben genannten Verordnung zahlbar am Tag des Bergmannes, also am 1. Sonntag im Juli) bereits geleistet worden waren, bzw. für unmittelbar davor oder danach liegende Monate die Zahlung jeweils deutlich höherer Mitgliedsbeiträge erkennen. Dies ergibt sich für
März und Juli 1971, Februar und Juli 1972, März und Juli 1973, März und August 1975, März und Oktober 1976, September 1977, August 1978, März und August 1979, März und August 1980, August 1981, März 1982, März und August 1983, April und Juli 1984, März und August 1985, März und Juli 1986, März und Juli 1987, März und Juli 1988 und März und Juli 1989.
Soweit der Erhalt der Treueprämie und der Jahresendprämie für das Jahr 1974 und der Erhalt des Bergmannsentgeltes für 1982 gesondert im Mitgliedsbuch vermerkt sind, spricht dies angesichts der vorliegenden Gesamtumstände nicht gegen, sondern für den Erhalt der Prämien in den übrigen Jahren. Denn 1974 sind für März und den Herbst gerade keine Schwankungen bei den ansonsten aufgelisteten Mitgliedsbeiträgen zu erkennen, auch nicht für Herbst 1982. Dies belegt damit die Richtigkeit der Einschätzung, dass sich die höheren Mitgliedsbeiträge der übrigen Jahre durch genau diese Prämien erklären lassen. Denn andere Sonderzahlungen sind nach Aussage des Zeugen B nicht erfolgt. Nicht ersichtlich wäre, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe im März und August jeden Jahres bei den in ande-ren Monaten im Wesentlichen gleich bleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein soll, für das erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären (ebenso im Parallelfall SG Dresden, Urteil vom 30. November 2009, a.a.O.). Für März 1978 ist allerdings trotz eines für diesen Monat erhöhten Mitgliedsbeitrages keine Glaubhaftmachung der Jahresendprämie
erfolgt, weil für den vorherigen Monat Februar 1978 nur "drei Mark" als Mitgliedsbeitrag gezahlt wurden, was eine Nachzahlung des üblichen geschuldeten Beitrages für Februar im März 1978 nahe legt.
Für die Jahre, in denen eine entsprechende höhere Beitragszahlung nicht feststellbar ist, kam allerdings auch die Feststellung der Prämien als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt nicht in Betracht. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung folgt keineswegs aus dem
Umstand, dass für einige Jahre eine schriftliche Aufzeichnung vorhanden ist und für andere nicht, dass entsprechende Gelder in sämtlichen Jahren geflossen sind. Dies ist vielmehr gegenteilig zu bewerten. Eine Glaubhaftmachung ist für Jahre ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erfolgt, denn die bloße, durch nichts belegte Angabe, derartige Gelder regelmäßig erhalten zu haben, reicht hierfür nicht. Dies muss umso mehr deshalb gelten, als jedenfalls die Zahlung der Jahresendprämie nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (vom 16. Juni 1977, GBl. I S. 371) erfolgsabhängig war. Nicht durch höhere Parteibeiträge belegt sind damit die Jahresendprämien 1977 und 1981.
Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Jahresend- und Bergmannsprämien wird auf die vom Kläger erstellte, im Verwaltungsverfahren überreichte Tabelle, die er nach Auswertung der Angaben im Parteibuch und der von ihm beigebrachten Beitragstabellen erstellt hat, Bezug genommen (Bl. 42 f. der Verwaltungsakte). Die Höhe der Summen war anhand der durch das Partei-buch belegten Beitragszahlungen und der vom Kläger vorgelegten Richtlinien für die Beitragskassierung der SED jeweils nachvollziehbar. Allerdings kam die Anerkennung der vom Kläger derart errechneten Prämien nur insoweit in Betracht, als die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 23. November 1999 und vom 30. September 2008 nicht bereits – zum Teil erheblich - höhere als die vom Kläger selbst errechneten "regulären" Entgelte anerkannt hatte. Weshalb hier höhere Arbeitsverdienste anerkannt worden waren, war nicht aufklärbar. Nahe liegt aber, dass hier teilweise bereits gezahlte Prämien in die Feststellung der Arbeitsverdienste eingeflossen waren, da sich z. B. die Diskrepanzen für die Jahre 1971, 1977 und 1986 in etwa in der Höhe einer Prämie bewegen. Jedenfalls bestand kein Grund, über die vom Kläger selbst für die einzelnen Jahre geltend gemachten Summen hinaus Prämienzahlungen anzuerkennen. Soweit damit nicht ausnahmsweise im Feststellungsbescheid geringere als die vom Kläger angegebenen regulären Verdienste anerkannt worden waren - wie dies für 1988 der Fall ist, für dieses Jahr wurden beide Prämien in der vom Kläger errechneten Höhe zuerkannt- , wurde die Höhe der für die Prämien anzuerkennenden Entgelte begrenzt auf die Differenz zwischen dem bereits zuerkannten Verdienst und der vom Kläger für das jeweilige Jahr beantragten Summe. Beispielhaft hat der Kläger angegeben, 1971 ein monatliches Gehalt vom 1150,- M erhalten zu haben, bei 12 Monaten also 13.800,- M, und zusätzlich eine Jahresendprämie von 930,- M sowie eine Bergmannsprämie von 1000,-, insgesamt 15730,- M. Durch den Feststellungsbescheid sind für dieses Jahr aber nicht 13.800,- M, sondern bereits 14.838,54 M anerkannt (die Differenz entspricht – wie bereits ausgeführt – in etwa der Bergmannsprämie). Von der vom Kläger für dieses Jahr geltend gemachten Gesamtsumme von 15.730,- wurde daher die bereits zuer-kannte Summe von 14.838,54 M abgezogen; dies ergibt den durch den Tenor zuerkannten Betrag von 891,46,- M. Dieser Betrag ist zu 5/6 als zusätzlicher Verdienst festzustellen. Allerdings war der anzuerkennende Betrag auch der Höhe nach begrenzt durch die vom Kläger selbst errechnete Höhe der Prämien, was sich beispielsweise für 1975 auswirkte, da für dieses Jahr nicht von vornherein mehr zuerkannt worden war als vom Kläger als Verdienst dargelegt wurde; hier ist die geltend gemachte Summe aus Jahresendprämie und Bergmannsprämie von 1190,- M und 1.600,- M = 2790,- M zuerkannt worden, von der wiederum 5/6 festzustellen sind. Hinzuweisen ist darauf, dass sich diese Begrenzungen in einigen Jahren faktisch nicht auswirken wie beispielsweise für 1976, wo das vom Kläger errechnete Gehalt im Wesentlichen der durch Feststellungsbescheid zuerkannten Summe entspricht und die Differenz für das gesamte Jahr nur 1,73 M beträgt. Für die Jahre 1977, 1978 und 1981, für die aus den dargelegten Gründen die Zahlung einer Jahresendprämie nicht glaubhaft gemacht ist, und für das Jahr 1982, in dem die Bergmannsprämie nicht mehr Streitgegenstand war, wirkten sich diese Berechnungsgrundsätze dahin aus, dass jeweils die andere Prämie in der vom Kläger geltend gemachten Höhe zu 5/6 zu berücksichtigen ist.
Auf die Ausführungen der Beklagten zur Leistungsabhängigkeit der Bergmannsprämie, für die sie Quellen nicht genannt hat und die jedenfalls den oben genannten Verordnungen (Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des
ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 09. April 1964) nicht zu entnehmen ist, kam es nach allem, da die Zahlung durch Belege glaubhaft gemacht werden konnte, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Der Bescheid der Beklagte vom 05. März 2008 und der
Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. November 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beiträge zu 5/6 zu berücksichtigen: 1971 = 891,46 Mark 1972 = 1 396,71 Mark 1973 = 584,80 Mark 1975 = 2 790,00 Mark 1976 = 2 168,27 Mark 1977 = 1 530,00 Mark 1978 = 1 630,00 Mark 1979 = 3 180,82 Mark 1980 = 2 322,11 Mark 1981 = 1 830,00 Mark 1982 = 1 490,00 Mark 1983 = 3 324,10 Mark 1984 = 2 680,08 Mark 1985 = 3 290,74 Mark 1986 = 2 321,06 Mark 1987 = 3 162,68 Mark 1988 = 3 610,00 Mark 1989 = 2 806,24 Mark.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Jahresendprämien und die im Bergbau gezahlte zusätzliche Belohnung (Bergmannsprämie, Bergmannsgeld, Bergbautreuegeld) für die Jahre 1971 bis 1973 und von 1975 bis 1989 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR im streitigen Zeitraum als Ingenieur in leitender Funktion bei der Brikettfabrik Lauchhammer Ost bzw. der Brikettfabrik L tätig. Mit Feststellungsbescheid vom 23. November 1999 stellte die Beklagte die im Zeitraum vom 15. Juli 1958 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erzielte Entgelte fest.
Im Mai 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Feststellungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), da die in der Zeit von 1958 bis 1990 gezahlte zusätzliche Belohnung sowie die Jahresendprämie bislang nicht berücksichtigt worden seien. Eine Anfrage bei der R GmbH ergab, dass Nachweise gezahlter Prämien im Archiv nicht aufzufinden seien. Beigefügt war eine Auflistung der im genannten Zeitraum erzielten
Bruttoarbeitsentgelte. Danach war der Kläger seit 1971 als Produktionsingenieur, Leiter Brikettfabrik, Leiter Brikettfabrik/Produktion, Hauptingenieur-Betriebsleiter, Betriebsleiter sowie sodann als Hauptingenieur Brikettfabrik tätig. Auf weitere Rückfrage teilte die Firma R mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mit, dass sich im Archivgut grundsätzlich keinerlei Unterlagen hinsichtlich der Auszahlung von Jahresendprämien befänden. Diese Prämien seien weder in den Lohnunterlagen dokumentiert noch im SV-Ausweis vermerkt worden. Bei Prämienzahlungen habe der Empfänger den Empfang des Geldes in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke quittiert. Die Jahresendprämien seien in der Regel bar gezahlt worden. Für derartige Prämiennachweise habe es nach dem Jahre 1989 keine Aufbewahrungspflicht gegeben. Gleiches gelte für die im Bergbau ausgezahlte zusätzliche Belohnung. Im Archivgut befänden sich grundsätzlich keine Unterlagen über die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung. Der Empfänger habe den Empfang des Geldes ebenfalls in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke quittiert. Auch für diese Listen habe es nach dem Jahr 1989 keine speziellen Aufbewahrungsfristen gegeben.
Mit Bescheid vom 05. März 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Jahresendprämie, zusätzlichen Belohnung und Bergmannsprämien als weitere Entgelte ab, da keine Nachweise erbracht worden seien.
Ein am 15. April 2008 bei ihr eingegangenes Schreiben des Klägers wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Der Kläger führte hier aus, dass seinem Parteimitgliedsbuch die gezahlten Mitgliedsbeiträge entnommen werden könnten. Diese seien
einkommensabhängig gewesen, so dass hieraus die gezahlten Entgelte einschließlich der Jahresendprämie und des Bergmannstreuegeldes entnommen werden können. Beigefügt waren eine von ihm gefertigte Aufstellung über die seit 1971 bezogenen Jahresendprämien und Bergmannsgelder, Richtlinien für die Beitragskassierung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), gültig ab 01. August 1971, gültig ab 01. Juli 1976 und gültig ab 01. Juli 1986, sowie das Mitgliedsbuch des Klägers mit der Höhe der im Einzelnen entrichteten Parteimitgliedsbeiträge. In diesem sind neben den sonstigen monatlichen Beitragszahlungen für eine "Treueprämie" und für eine "JEP" 1974 und für ein "Bergm. Geld" für 1982 gesonderte Mitgliedsbeiträge ausgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 05. März 2008 ab, da Nachweise über die geltend gemachten weiteren Entgelte nicht hätten erbracht werden können. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er ausführte, dass der Eintrag in das Parteimitgliedsbuch eine eindeutige Dokumentation darstelle und die Jahresendprämie in der eingetragenen Höhe ausgezahlt worden sei. Beigezogen wurde eine Zeugenerklärung des Herrn B M, eingegangen bei der Beklagten am 27. Juni 2008, einem ehemaligen Kollegen des Klägers, der ausführte, dass Jahresendprämien und das Bergmannstreuegeld nur noch, soweit vorhanden, durch Eintragungen im Parteidokument nachgewiesen werden könnten.
Mit Feststellungs-Bescheid vom 30. September 2008 hob die Beklagte ihren Bescheid "vom 15. April 2008" (gemeint offensichtlich: Bescheid vom 23. April 2008, das Datum des 15. April 2008 ist der Betreffzeile entnommen) auf. Den Bescheid vom 05. März 2008 hob sie auf, soweit er diesem nunmehr erlassenen Bescheid entgegenstehe. Festgestellt wurden in diesem Bescheid für das Jahr 1974 ein erzieltes Arbeitsentgelt von 18.830,20 M (im Gegensatz zu 16.621,87 M im aufgehobenen Bescheid) und für 1982 21.985,98 M (im Gegensatz zu 20.352,65 M im aufgehobenen Bescheid). Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 30. September 2008 abgeholfen worden sei, zurück. Denn die Überprüfung der im Parteibuch eingetragenen Prä-mienzahlungen habe ergeben, dass danach höhere Arbeitsentgelte lediglich für die Jahre 1974 und 1982 jeweils zu fünf Sechsteln anzuerkennen seien. Denn nur für diese Jahre enthalte das Parteibuch Eintragungen über Beitragszahlungen aufgrund von Prämien. Für weitere Jahre seien keine Prämienzahlungen anzuerkennen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht Cottbus im Erörterungstermin vom 06. Juli 2009 die vom Kläger genannten Zeugen F B und B M gehört, diesbezüglich wird auf das Ergebnis der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Zeuge B war von ca. 1968 bis 1974 der für den Kläger zuständige Parteisekretär, der die Eintragungen in das Parteibuch des Klägers vorgenommen hatte. Dieser gab an, den prozentualen Parteibeitrag aus Listen errechnet gehabt zu haben, die man aus dem Lohnbüro bekommen habe. Üblich sei es gewesen, dass man die einzelnen Beträge zusammengefasst habe, so dass nur die Gesamtsumme im Parteibuch gestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2009 hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 05. März 2008 und 30. September 2008 neu zu bescheiden und hierbei die Jahresendprämien für den Zeitraum 1971 bis 1989 und die Bergmannsprämien für die Jahre 1971 bis 1973, 1975 bis 1981 und 1983 bis 1989 zu berücksichtigen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der vom Kläger angetretene kombinierte Urkunds- und Zeugenbeweis ausreichend für die
Glaubhaftmachung der Zusatzprämien sei.
Gegen diesen ihr am 27. November 2009 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 02. Dezember 2009 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte verweist auf eine nicht näher bezeichnete und nicht veröffentlichte Entscheidung des Sächsischen LSG zur DDR-Eisenbahnerverordnung. Ferner trägt sie vor, dass die Höhe der zusätzlichen Belohnung im Bergbau leistungsabhängig gewesen sei. Insgesamt hätten keine geeigneten Beweismittel für die Prämienzahlung vorgelegen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Anerkennung der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Jahresendprämien und Bergmannsgelder verurteilt wird.
Der Kläger trägt vor, dass das Sozialgericht erstinstanzlich zu Recht die Zahlung der Zusatzprämien als glaubhaft gemacht angesehen habe.
Auf Nachfrage des Gerichtes, ob die nach den Richtlinien zur Beitragskassierung zu fertigenden Quittungslisten für die Kreisleitung noch vorhanden seien, teilte der Kläger mit, dass derartige Unterlagen oder Quittungslisten nach seinen Erkundungen nicht mehr vorhanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist zum Teil im Ergebnis rechtmäßig, wobei allerdings auch im Hinblick auf den im Ergebnis rechtmäßigen Teil der Tenor aus den im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Gründen zu berichtigen war.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB X, wonach die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen hat, wenn bei seinem Erlass u. a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte der Bescheide vom 23. November 1999 und vom 05. März 2008 sind im Hinblick auf die im Tenor aufgeführten Jahresendprämien und Bergmannsprämien rechtswidrig und daher abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2008 brauchte hingegen entgegen der erstinstanzlichen Feststellung im Gerichtsbescheid nicht aufgehoben zu werden, weil dies bereits die Beklagte im Bescheid vom 30. September 2008 getan hatte, welcher allerdings auch abzuändern war. Der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 waren hingegen rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn die Beklagte hat die nachfolgend im Einzelnen genannten Jahresendprämien und Bergmannsprämien im zuerkannten Umfang zu fünf Sechsteln als zusätzliches Arbeitsentgelt festzustellen.
Anspruchsgrundlage für die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte ist § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), wonach der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt derjenigen Mitteilung bekannt zu geben hat, die dem an diese Mitteilung gebundenen und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln ist, das heißt die Zeiten der Zugehörigkeit des Berechtigten zu einem Zusatzversorgungssystem, das daraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, die Arbeitsausfalltage sowie nach Anwendung der §§ 6 und 7 AAÜG die sich daraus ergebenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze. Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen Feststellungsbescheides der Beklagten vom 23. November 1999 in der Fassung des Bescheides vom 30. September 2008 steht fest, dass die vom Kläger in der Zeit vom 15. Juli 1958 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG den Tatbestand einer gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nicht vorliegen und wie viele Arbeitsausfalltage in welchen Jahren zu berücksichtigen sind. Streitig ist allein noch die Feststellung der Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Grundsätzlich sind hierbei nach der Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 (Aktenzeichen B 4 RS 4/06 R, zitiert nach juris), der sich das Gericht anschließt, Jahresendprämien als einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) und damit als Ar-beitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig.
Für die vorliegend ebenfalls streitige Bergmannsprämie gilt nichts anderes (hierzu umfassend Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, Az.: S 24 R 628/08, Rdnrn. 25 ff., m. w. N., zitiert nach juris,). Die Bergmannsprämie wurde gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 (GBl. der DDR I S. 832) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 09. April 1964 (GBl. der DDR II S. 313) – ggf. noch in Verbindung mit dem Rahmenkollektivvertrag Kohle (Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen der volkseigenen Betriebe der Kohleindustrie der DDR) als eine zusätzliche Belohnung für die ununterbrochene Beschäftigung in einem Bergbaubetrieb gezahlt und diente als Anerkennung für die geleistete Arbeit der im Bergbau Beschäftigten (§ 3 Abs. 18 dieser Verordnung). Auch die Bergmannsprämie stellte somit eine Gegenleistung für die im Bergbau erbrachte Arbeitsleistung des jeweiligen Beschäftigten dar und wäre daher ebenso wie die Jahresendprämie lohnsteuerpflichtiges Einkommen gewesen. Grundsätzlich sind damit sowohl die Jahresendprämien als auch die Bergmannsprämien Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Der Nachweis des Zuflusses einer konkret bestimmten Jahresendprämiensumme oder einer bestimmten Bergmannsprämie ist dem Kläger nicht gelungen. Ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises wäre nur dann erbracht, wenn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die von ihm geltend gemachten Prämien in einer konkreten Höhe zugeflossen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Auflage 2008, § 128 Rdnr. 3 b m.w.N.). Unterlagen, die direkt den Zufluss der Prämien in einer bestimmten Höhe an den Kläger beweisen, liegen nicht vor.
§ 6 Abs. 6 AAÜG sieht jedoch auch die Glaubhaftmachung eines Teiles des Verdienstes vor, wenn ein anderer Teil des Verdienstes nachgewiesen ist. Der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes ist dann zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 286 a Rdnr. 4 m. w. N.). Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, also der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen (BSG, Beschluss vom 08. August 2001, Az.: B 9 V 23/01 B, zitiert nach juris).
Vorliegend ist die Zahlung von Jahresendprämien und Bergmannsprämien in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht und daher grundsätzlich zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Entgegen der erstinstanzlichen Tenorierung kommt allerdings aufgrund des fehlenden Vollbeweises eine Verpflichtung zur Feststellung der Verdienste in voller Höhe damit nicht in Betracht. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung und aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge ist überwiegend wahrscheinlich, dass Jahresendprämien und Bergmannsprämien in den Monaten, für die ein erhöhter Parteibeitrag im Parteibuch notiert ist, an den Kläger gezahlt worden sind. Denn die Eintragungen lassen jeweils für die Monate März und Juli oder August, also die Monate, in denen jeweils die Jah-resendprämie und die Bergmannsprämie (gem. § 3 Abs. 17 der oben genannten Verordnung zahlbar am Tag des Bergmannes, also am 1. Sonntag im Juli) bereits geleistet worden waren, bzw. für unmittelbar davor oder danach liegende Monate die Zahlung jeweils deutlich höherer Mitgliedsbeiträge erkennen. Dies ergibt sich für
März und Juli 1971, Februar und Juli 1972, März und Juli 1973, März und August 1975, März und Oktober 1976, September 1977, August 1978, März und August 1979, März und August 1980, August 1981, März 1982, März und August 1983, April und Juli 1984, März und August 1985, März und Juli 1986, März und Juli 1987, März und Juli 1988 und März und Juli 1989.
Soweit der Erhalt der Treueprämie und der Jahresendprämie für das Jahr 1974 und der Erhalt des Bergmannsentgeltes für 1982 gesondert im Mitgliedsbuch vermerkt sind, spricht dies angesichts der vorliegenden Gesamtumstände nicht gegen, sondern für den Erhalt der Prämien in den übrigen Jahren. Denn 1974 sind für März und den Herbst gerade keine Schwankungen bei den ansonsten aufgelisteten Mitgliedsbeiträgen zu erkennen, auch nicht für Herbst 1982. Dies belegt damit die Richtigkeit der Einschätzung, dass sich die höheren Mitgliedsbeiträge der übrigen Jahre durch genau diese Prämien erklären lassen. Denn andere Sonderzahlungen sind nach Aussage des Zeugen B nicht erfolgt. Nicht ersichtlich wäre, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe im März und August jeden Jahres bei den in ande-ren Monaten im Wesentlichen gleich bleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein soll, für das erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären (ebenso im Parallelfall SG Dresden, Urteil vom 30. November 2009, a.a.O.). Für März 1978 ist allerdings trotz eines für diesen Monat erhöhten Mitgliedsbeitrages keine Glaubhaftmachung der Jahresendprämie
erfolgt, weil für den vorherigen Monat Februar 1978 nur "drei Mark" als Mitgliedsbeitrag gezahlt wurden, was eine Nachzahlung des üblichen geschuldeten Beitrages für Februar im März 1978 nahe legt.
Für die Jahre, in denen eine entsprechende höhere Beitragszahlung nicht feststellbar ist, kam allerdings auch die Feststellung der Prämien als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt nicht in Betracht. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung folgt keineswegs aus dem
Umstand, dass für einige Jahre eine schriftliche Aufzeichnung vorhanden ist und für andere nicht, dass entsprechende Gelder in sämtlichen Jahren geflossen sind. Dies ist vielmehr gegenteilig zu bewerten. Eine Glaubhaftmachung ist für Jahre ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erfolgt, denn die bloße, durch nichts belegte Angabe, derartige Gelder regelmäßig erhalten zu haben, reicht hierfür nicht. Dies muss umso mehr deshalb gelten, als jedenfalls die Zahlung der Jahresendprämie nach § 117 Abs. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR (vom 16. Juni 1977, GBl. I S. 371) erfolgsabhängig war. Nicht durch höhere Parteibeiträge belegt sind damit die Jahresendprämien 1977 und 1981.
Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Jahresend- und Bergmannsprämien wird auf die vom Kläger erstellte, im Verwaltungsverfahren überreichte Tabelle, die er nach Auswertung der Angaben im Parteibuch und der von ihm beigebrachten Beitragstabellen erstellt hat, Bezug genommen (Bl. 42 f. der Verwaltungsakte). Die Höhe der Summen war anhand der durch das Partei-buch belegten Beitragszahlungen und der vom Kläger vorgelegten Richtlinien für die Beitragskassierung der SED jeweils nachvollziehbar. Allerdings kam die Anerkennung der vom Kläger derart errechneten Prämien nur insoweit in Betracht, als die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 23. November 1999 und vom 30. September 2008 nicht bereits – zum Teil erheblich - höhere als die vom Kläger selbst errechneten "regulären" Entgelte anerkannt hatte. Weshalb hier höhere Arbeitsverdienste anerkannt worden waren, war nicht aufklärbar. Nahe liegt aber, dass hier teilweise bereits gezahlte Prämien in die Feststellung der Arbeitsverdienste eingeflossen waren, da sich z. B. die Diskrepanzen für die Jahre 1971, 1977 und 1986 in etwa in der Höhe einer Prämie bewegen. Jedenfalls bestand kein Grund, über die vom Kläger selbst für die einzelnen Jahre geltend gemachten Summen hinaus Prämienzahlungen anzuerkennen. Soweit damit nicht ausnahmsweise im Feststellungsbescheid geringere als die vom Kläger angegebenen regulären Verdienste anerkannt worden waren - wie dies für 1988 der Fall ist, für dieses Jahr wurden beide Prämien in der vom Kläger errechneten Höhe zuerkannt- , wurde die Höhe der für die Prämien anzuerkennenden Entgelte begrenzt auf die Differenz zwischen dem bereits zuerkannten Verdienst und der vom Kläger für das jeweilige Jahr beantragten Summe. Beispielhaft hat der Kläger angegeben, 1971 ein monatliches Gehalt vom 1150,- M erhalten zu haben, bei 12 Monaten also 13.800,- M, und zusätzlich eine Jahresendprämie von 930,- M sowie eine Bergmannsprämie von 1000,-, insgesamt 15730,- M. Durch den Feststellungsbescheid sind für dieses Jahr aber nicht 13.800,- M, sondern bereits 14.838,54 M anerkannt (die Differenz entspricht – wie bereits ausgeführt – in etwa der Bergmannsprämie). Von der vom Kläger für dieses Jahr geltend gemachten Gesamtsumme von 15.730,- wurde daher die bereits zuer-kannte Summe von 14.838,54 M abgezogen; dies ergibt den durch den Tenor zuerkannten Betrag von 891,46,- M. Dieser Betrag ist zu 5/6 als zusätzlicher Verdienst festzustellen. Allerdings war der anzuerkennende Betrag auch der Höhe nach begrenzt durch die vom Kläger selbst errechnete Höhe der Prämien, was sich beispielsweise für 1975 auswirkte, da für dieses Jahr nicht von vornherein mehr zuerkannt worden war als vom Kläger als Verdienst dargelegt wurde; hier ist die geltend gemachte Summe aus Jahresendprämie und Bergmannsprämie von 1190,- M und 1.600,- M = 2790,- M zuerkannt worden, von der wiederum 5/6 festzustellen sind. Hinzuweisen ist darauf, dass sich diese Begrenzungen in einigen Jahren faktisch nicht auswirken wie beispielsweise für 1976, wo das vom Kläger errechnete Gehalt im Wesentlichen der durch Feststellungsbescheid zuerkannten Summe entspricht und die Differenz für das gesamte Jahr nur 1,73 M beträgt. Für die Jahre 1977, 1978 und 1981, für die aus den dargelegten Gründen die Zahlung einer Jahresendprämie nicht glaubhaft gemacht ist, und für das Jahr 1982, in dem die Bergmannsprämie nicht mehr Streitgegenstand war, wirkten sich diese Berechnungsgrundsätze dahin aus, dass jeweils die andere Prämie in der vom Kläger geltend gemachten Höhe zu 5/6 zu berücksichtigen ist.
Auf die Ausführungen der Beklagten zur Leistungsabhängigkeit der Bergmannsprämie, für die sie Quellen nicht genannt hat und die jedenfalls den oben genannten Verordnungen (Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 10. August 1950 in der Fassung der Fünften Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, des
ingenieurtechnischen und kaufmännischen Personals sowie der Produktionsverhältnisse im Bergbau der DDR vom 09. April 1964) nicht zu entnehmen ist, kam es nach allem, da die Zahlung durch Belege glaubhaft gemacht werden konnte, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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