Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 14324/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 935/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2010 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ab dem 1. Februar 2010 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehren und sich hier insbesondere gegen die Anrechnung der dem mit ihnen in einem Haushalt lebenden AP gewährten Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. Seite 38) (PrVG) wenden, ist zulässig und weitgehend begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer, a. a. O., § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die vorliegende Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten. Denn es erscheint jedenfalls vertretbar, dass die A P gewährte Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 825,82 Euro nicht oder wenigstens in geringerem Umfang als vom Beklagten angenommen auf den Bedarf der Kläger anzurechnen ist.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Zwar dürfte es sich bei der in Rede stehenden Ausgleichsrente um eine Einnahme in Geld handeln. Auch handelt es sich bei ihr um keine Leistung nach dem SGB II und keine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das PrVG sieht auch keine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor und schließlich handelt es sich bei der Ausgleichsrente um keine Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird. Es erscheint aber jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass es sich um nicht anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II in der hier anwendbaren Fassung handelt. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Die hier in Rede stehende Ausgleichsrente ist möglicherweise eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Dabei muss sich der Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergeben; es kommt darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl. zur Verletztenrente Bundessozialgericht, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R - juris). Gemäß § 10 Abs. 3 PrVG stellen die Leistungen nach diesem Gesetz eine besondere Betreuung des Landes Berlin für die Verfolgten des Nationalsozialismus dar. Diese zwischen der Grund- und Ausgleichsrente nicht differenzierende Regelung könnte dafür sprechen, dass die Leistungen nach dem PrVG umfassend nicht der Existenzsicherung der von ihm Begünstigten dienen (der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bezeichnet das PrVG in seinem Beschluss vom 24. Januar 2002 - 148/01 - juris - als "ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter"). Soweit nach § 14 Abs. 2 und 3 PrVG Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet wird, dürfte dies zwar dafür sprechen, dass diese der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Insoweit könnte indes zu erwägen sein, dass dies nur im die Freibeträge nach § 14 Abs. 2 PrVG übersteigenden Ausmaß gilt. Berücksichtigt man schließlich, dass der Beklagte selbst verschiedene Anrechnungen der Rente erwogen hat (zunächst Anrechnung der Hälfte des gesamten Netto-Zahlbetrages, dann keine Anrechnung der Grund-, aber hälftige Anrechnung der Ausgleichsrente, aktuell keine Anrechnung der Grund-, aber volle Anrechnung der Ausgleichsrente), ist die hier streitige Rechtsfrage nicht so eindeutig zu beantworten, dass hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen sind (vgl. auch Nr. 5.4. Abs. 2 (11.89) der fachlichen Hinweise der BA, wonach Leistungen aus Härtefonds für NS-Geschädigte zweckbestimmte Einnahmen seien). Dem dürfte schließlich auch der Hinweis des Sozialgerichts auf § 13a PrVG nicht entgegenstehen. Denn abgesehen davon, dass diese Regelung nur die Anrechnung der Grundrente auf den Anspruch auf Sozialhilfe regelt und sie im Übrigen durch Gesetz vom 9. Dezember 1998 (GVBl. Seite 419) eingefügt worden ist und demnach keine Aussagen zur Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II enthalten kann, dürfte sie als Landesrecht nicht zur Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften heranzuziehen sein.
Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Insbesondere sind die Kläger nicht in der Lage, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwalts ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich.
Für die Zeit vor dem 1. Februar 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem am 14. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. Oktober 2009 eine Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war und diese erst am 1. Februar 2010 mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2010 bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, mit dem die Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehren und sich hier insbesondere gegen die Anrechnung der dem mit ihnen in einem Haushalt lebenden AP gewährten Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Januar 1991 (GVBl. Seite 38) (PrVG) wenden, ist zulässig und weitgehend begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatz und der in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 – zitiert nach juris -; vom 14. März 2003 – 1 BvR 1998/02 – in NJW 2003, 2976; vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 – in NJW 2000, 1936). Damit muss der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nicht gewiss sein; hinreichende Aussicht auf Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen ist. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist daher gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Ist eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Leitherer, a. a. O., § 73a, Rn. 7a, b, m. w. N.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze bietet die vorliegende Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten. Denn es erscheint jedenfalls vertretbar, dass die A P gewährte Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 825,82 Euro nicht oder wenigstens in geringerem Umfang als vom Beklagten angenommen auf den Bedarf der Kläger anzurechnen ist.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Zwar dürfte es sich bei der in Rede stehenden Ausgleichsrente um eine Einnahme in Geld handeln. Auch handelt es sich bei ihr um keine Leistung nach dem SGB II und keine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das PrVG sieht auch keine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vor und schließlich handelt es sich bei der Ausgleichsrente um keine Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird. Es erscheint aber jedenfalls vertretbar anzunehmen, dass es sich um nicht anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II in der hier anwendbaren Fassung handelt. Danach sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Die hier in Rede stehende Ausgleichsrente ist möglicherweise eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Dabei muss sich der Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergeben; es kommt darauf an, ob die in Frage stehende Leistung ebenso wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dient (vgl. zur Verletztenrente Bundessozialgericht, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R - juris). Gemäß § 10 Abs. 3 PrVG stellen die Leistungen nach diesem Gesetz eine besondere Betreuung des Landes Berlin für die Verfolgten des Nationalsozialismus dar. Diese zwischen der Grund- und Ausgleichsrente nicht differenzierende Regelung könnte dafür sprechen, dass die Leistungen nach dem PrVG umfassend nicht der Existenzsicherung der von ihm Begünstigten dienen (der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bezeichnet das PrVG in seinem Beschluss vom 24. Januar 2002 - 148/01 - juris - als "ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter"). Soweit nach § 14 Abs. 2 und 3 PrVG Einkommen auf die Ausgleichsrente angerechnet wird, dürfte dies zwar dafür sprechen, dass diese der Existenzsicherung des Begünstigten dient. Insoweit könnte indes zu erwägen sein, dass dies nur im die Freibeträge nach § 14 Abs. 2 PrVG übersteigenden Ausmaß gilt. Berücksichtigt man schließlich, dass der Beklagte selbst verschiedene Anrechnungen der Rente erwogen hat (zunächst Anrechnung der Hälfte des gesamten Netto-Zahlbetrages, dann keine Anrechnung der Grund-, aber hälftige Anrechnung der Ausgleichsrente, aktuell keine Anrechnung der Grund-, aber volle Anrechnung der Ausgleichsrente), ist die hier streitige Rechtsfrage nicht so eindeutig zu beantworten, dass hinreichende Erfolgsaussichten der Klage zu verneinen sind (vgl. auch Nr. 5.4. Abs. 2 (11.89) der fachlichen Hinweise der BA, wonach Leistungen aus Härtefonds für NS-Geschädigte zweckbestimmte Einnahmen seien). Dem dürfte schließlich auch der Hinweis des Sozialgerichts auf § 13a PrVG nicht entgegenstehen. Denn abgesehen davon, dass diese Regelung nur die Anrechnung der Grundrente auf den Anspruch auf Sozialhilfe regelt und sie im Übrigen durch Gesetz vom 9. Dezember 1998 (GVBl. Seite 419) eingefügt worden ist und demnach keine Aussagen zur Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II enthalten kann, dürfte sie als Landesrecht nicht zur Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften heranzuziehen sein.
Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Insbesondere sind die Kläger nicht in der Lage, sich auch nur teilweise an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Die Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwalts ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich.
Für die Zeit vor dem 1. Februar 2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem am 14. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. Oktober 2009 eine Erklärung der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war und diese erst am 1. Februar 2010 mit dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2010 bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved