Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 161 SB 278/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 109/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2011 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. W L vom 3. Mai 2012 an Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 48 SB 278/09 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht in Raten – aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – jedenfalls hinsichtlich der von ihm begehrten Merkzeichen "G" und "B" – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und
Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung – jedenfalls hinsichtlich der von ihm begehrten Merkzeichen "G" und "B" – eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B im Mai 2009 maßgeblich verschlechtert hat. Dem hat das Sozialgericht durch eine weitere Sachaufklärung nachzugehen. Nachdem der Kläger mit dem bei dem Landessozialgericht am 3. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2012, dass er an seiner Erklärung vom 24. Juli 2009, er verzichte auf von Amts wegen veranlasste Begutachtungen, nicht mehr festhalte, ist ihm mit Wirkung vom 3. Mai 2012 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Für den davor liegenden Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 48 SB 278/09 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht in Raten – aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – jedenfalls hinsichtlich der von ihm begehrten Merkzeichen "G" und "B" – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–). Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und
Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O). Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält bzw. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen würde (so BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hiernach ist der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung – jedenfalls hinsichtlich der von ihm begehrten Merkzeichen "G" und "B" – eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. B im Mai 2009 maßgeblich verschlechtert hat. Dem hat das Sozialgericht durch eine weitere Sachaufklärung nachzugehen. Nachdem der Kläger mit dem bei dem Landessozialgericht am 3. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz vom 2. Mai 2012, dass er an seiner Erklärung vom 24. Juli 2009, er verzichte auf von Amts wegen veranlasste Begutachtungen, nicht mehr festhalte, ist ihm mit Wirkung vom 3. Mai 2012 Prozesskostenhilfe zu gewähren. Für den davor liegenden Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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