Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 402/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 186/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Der 1971 geborene Kläger erlitt am 24. Juli 2005 während seiner Beschäftigung als Taxifahrer einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, indem er – nach links gewandt im Pkw sitzend - in Schritttempo gegen einen Baum fuhr und, ohne dass der Airbag auslöste, mit der rechten Schulter gegen das Lenkrad stieß, woraufhin er sogleich Schmerzen in der rechten Schulterregion verspürte.
Die Beklagte holte nach Eingang des Durchgangsarztberichts der Oberärztin Dr. T vom Universitätsklinikum vom 24. Juli 2005 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 05. August 2005 u.a. durchgangsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H von der Unfallbehandlungsstelle Berlin (UBS) vom 05. Dezember 2005, 09. August 2006, 12. April 2007 und 28. September 2007, den Abschlussbericht des Chirurgen und Unfallchirurgen Prof. Dr. B vom 28. März 2006 sowie ein auf einer ambulanten Untersuchung beruhendes schriftliches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E vom 01. Dezember 2008 ein, welcher beim Kläger eine Frozen shoulder als Unfallfolge diagnostizierte und ihm hierauf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) bescheinigte. Die Beklagte lehnte nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme Dr. Es vom 24. Februar 2008 mit Bescheid vom 24. März 2009 eine Verletztenrente - unter Anerkennung einer Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter als Unfallfolge – ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 22. Juni 2009 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat u.a. aufgrund Beweisanordnung vom 02. Oktober 2009 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 16. Dezember 2009 eingeholt, welcher beim Kläger einen Zustand nach Frozen shoulder rechtsseitig diagnostizierte, welche auf die beim Unfall erlittene Schulterprellung zurückzuführen sei. Nachdem am 02. Oktober 2005 die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geendet habe, habe bis zum 31. März 2006 eine unfallbedingte MdE von 30 v.H., ab 01. April 2006 von 20 v.H. und nach zwischenzeitlicher Ausheilung bis August 2006 keine MdE mehr bestanden. Das SG holte, nachdem der Kläger dem Gutachten unter Vorlage ärztlicher Unterlagen entgegen getreten war, die ergänzende Stellungnahme Dr. Ws vom 11. März 2010 ein.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2010 eine Verletztenrente für die Zeit vom 03. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 unter Zugrundelegung einer MdE von 30 v.H. und vom 01. April bis zum 31. August unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H.; für die Zeit danach hielt die Beklagte an ihrer bisherigen Ablehnung fest. Zur Begründung verwies sie auf das Begutachtungsergbenis Dr. Ws.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2010 ab und folgte in medizinischer Hinsicht des Ausführungen Dr. Ws.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 21. September 2010 Berufung eingelegt und eine betraglich und zeitlich weitergehende Verletztenrente geltend gemacht.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2010 und unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2009 und des weiteren Bescheids vom 14. Juli 2010 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Juli 2005 für den Zeitraum vom 03. Oktober 2005 bis zum 31. August 2006 eine höhere Verletztenrente bzw. im Anschluss an diesen Zeitraum eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat aufgrund Beweisanordnung vom 12. April 2011 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. St vom 18. Mai 2011 eingeholt, in welchem er als Unfallfolgen einen Zustand nach Schulterprellung rechts und sekundäre Schultersteife feststellt und der Sache nach ausführt, dass auch die nach dem August 2006 bestehenden Schulterbeschwerden mangels anderweitiger erkennbarer Ursachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien und die MdE vom Unfall an und bis vor dem 07. März 2006 30 v.H., vom 07. März 2006 bis vor dem 27. November 2006 10 v.H., vom 27. November 2006 bis vor dem 16. Dezember 2009 und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend 20 v.H. betrage.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der ärztlichen Berichte und Sachverständigengutachten wird auf die in zwei Bänden vorliegenden Gerichtsakten und in drei Bänden vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 01. März 2012 kann der Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide in der letztgültigen Fassung des nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheids vom 14. Juli 2010 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen betraglich und zeitlich weitergehenden Anspruch auf Verletztenrente.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. St vom 18. Mai 2011 nicht den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass beim Kläger bis einschließlich August 2006 eine höhere MdE bestand und er über den 31. August 2006 hinaus überhaupt an rentenberechtigenden Unfallfolgen litt.
Zunächst gibt die gutachterliche Einschätzung Dr. Sts, welche fraglos auf einer eingehenden Befunderhebung beruht und die Vorbefunde umfassend würdigt, nichts für eine höhere Verletztenrente in der Zeit vom 03. Oktober 2005 bis zum 31. August 2006 her. Dr. St gelangt für die Zeit bis vor dem 07. März 2006 – eben so wie Dr. E und Dr. W in ihren jeweiligen Gutachten - auch nur zu einer MdE von 30 v.H. und für die Zeit danach (bis vor dem 27. November 2006) zu einer MdE von sogar nur 10 v.H., womit er für die Zeit bis zum 31. August 2006 sogar noch unter der MdE-Einschätzung Dr. Ws und Dr. Es bleibt.
Soweit Dr. St dann wieder ab 27. November 2006 eine rentenberechtigende MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 24. Juli 2005 annimmt, gelangt er zu keinem überzeugenden Ergebnis. Denn er selbst erachtet – so wörtlich – als "nicht erklärbar, warum eine ausgeheilte Frozen shoulder nach einem Jahr wieder aufbrechen soll" und führt hierzu ferner aus: "Ein Verlauf, wie er sich bei Herrn Onassis darstellt, ist äußerst ungewöhnlich und auch in einer aktuellen Literaturrecherche nicht beschrieben." Bezüglich der Umfangsvermehrung im rechten Oberarm des Klägers stellt er fest, dass eine "sinnvolle medizinische Erklärung für diesen Tatbestand zweifelsfrei nicht erbracht werden" kann. Eben so bestätigt Dr. St die Zweifel, welche der gerichtliche Sachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens Dr. W plausibel zum Anlass genommen hat, in den vom Kläger beklagten Schmerzen und Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter jedenfalls nach dem August 2006 keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision § 160 Abs. 2 SGG fehlt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.
Der 1971 geborene Kläger erlitt am 24. Juli 2005 während seiner Beschäftigung als Taxifahrer einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, indem er – nach links gewandt im Pkw sitzend - in Schritttempo gegen einen Baum fuhr und, ohne dass der Airbag auslöste, mit der rechten Schulter gegen das Lenkrad stieß, woraufhin er sogleich Schmerzen in der rechten Schulterregion verspürte.
Die Beklagte holte nach Eingang des Durchgangsarztberichts der Oberärztin Dr. T vom Universitätsklinikum vom 24. Juli 2005 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 05. August 2005 u.a. durchgangsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. H von der Unfallbehandlungsstelle Berlin (UBS) vom 05. Dezember 2005, 09. August 2006, 12. April 2007 und 28. September 2007, den Abschlussbericht des Chirurgen und Unfallchirurgen Prof. Dr. B vom 28. März 2006 sowie ein auf einer ambulanten Untersuchung beruhendes schriftliches Gutachten des Arztes für Orthopädie Dr. E vom 01. Dezember 2008 ein, welcher beim Kläger eine Frozen shoulder als Unfallfolge diagnostizierte und ihm hierauf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) bescheinigte. Die Beklagte lehnte nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme Dr. Es vom 24. Februar 2008 mit Bescheid vom 24. März 2009 eine Verletztenrente - unter Anerkennung einer Bewegungseinschränkung in der rechten Schulter als Unfallfolge – ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2009 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 22. Juni 2009 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat u.a. aufgrund Beweisanordnung vom 02. Oktober 2009 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. W vom 16. Dezember 2009 eingeholt, welcher beim Kläger einen Zustand nach Frozen shoulder rechtsseitig diagnostizierte, welche auf die beim Unfall erlittene Schulterprellung zurückzuführen sei. Nachdem am 02. Oktober 2005 die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geendet habe, habe bis zum 31. März 2006 eine unfallbedingte MdE von 30 v.H., ab 01. April 2006 von 20 v.H. und nach zwischenzeitlicher Ausheilung bis August 2006 keine MdE mehr bestanden. Das SG holte, nachdem der Kläger dem Gutachten unter Vorlage ärztlicher Unterlagen entgegen getreten war, die ergänzende Stellungnahme Dr. Ws vom 11. März 2010 ein.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Juli 2010 eine Verletztenrente für die Zeit vom 03. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 unter Zugrundelegung einer MdE von 30 v.H. und vom 01. April bis zum 31. August unter Zugrundelegung einer MdE von 20 v.H.; für die Zeit danach hielt die Beklagte an ihrer bisherigen Ablehnung fest. Zur Begründung verwies sie auf das Begutachtungsergbenis Dr. Ws.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 20. August 2010 ab und folgte in medizinischer Hinsicht des Ausführungen Dr. Ws.
Der Kläger hat gegen den ihm am 27. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid am 21. September 2010 Berufung eingelegt und eine betraglich und zeitlich weitergehende Verletztenrente geltend gemacht.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Berlin vom 20. August 2010 und unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 24. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2009 und des weiteren Bescheids vom 14. Juli 2010 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24. Juli 2005 für den Zeitraum vom 03. Oktober 2005 bis zum 31. August 2006 eine höhere Verletztenrente bzw. im Anschluss an diesen Zeitraum eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat aufgrund Beweisanordnung vom 12. April 2011 das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. St vom 18. Mai 2011 eingeholt, in welchem er als Unfallfolgen einen Zustand nach Schulterprellung rechts und sekundäre Schultersteife feststellt und der Sache nach ausführt, dass auch die nach dem August 2006 bestehenden Schulterbeschwerden mangels anderweitiger erkennbarer Ursachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien und die MdE vom Unfall an und bis vor dem 07. März 2006 30 v.H., vom 07. März 2006 bis vor dem 27. November 2006 10 v.H., vom 27. November 2006 bis vor dem 16. Dezember 2009 und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend 20 v.H. betrage.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere der ärztlichen Berichte und Sachverständigengutachten wird auf die in zwei Bänden vorliegenden Gerichtsakten und in drei Bänden vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 01. März 2012 kann der Berichterstatter gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzelrichter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide in der letztgültigen Fassung des nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Änderungsbescheids vom 14. Juli 2010 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen betraglich und zeitlich weitergehenden Anspruch auf Verletztenrente.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. St vom 18. Mai 2011 nicht den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass beim Kläger bis einschließlich August 2006 eine höhere MdE bestand und er über den 31. August 2006 hinaus überhaupt an rentenberechtigenden Unfallfolgen litt.
Zunächst gibt die gutachterliche Einschätzung Dr. Sts, welche fraglos auf einer eingehenden Befunderhebung beruht und die Vorbefunde umfassend würdigt, nichts für eine höhere Verletztenrente in der Zeit vom 03. Oktober 2005 bis zum 31. August 2006 her. Dr. St gelangt für die Zeit bis vor dem 07. März 2006 – eben so wie Dr. E und Dr. W in ihren jeweiligen Gutachten - auch nur zu einer MdE von 30 v.H. und für die Zeit danach (bis vor dem 27. November 2006) zu einer MdE von sogar nur 10 v.H., womit er für die Zeit bis zum 31. August 2006 sogar noch unter der MdE-Einschätzung Dr. Ws und Dr. Es bleibt.
Soweit Dr. St dann wieder ab 27. November 2006 eine rentenberechtigende MdE infolge des Arbeitsunfalls vom 24. Juli 2005 annimmt, gelangt er zu keinem überzeugenden Ergebnis. Denn er selbst erachtet – so wörtlich – als "nicht erklärbar, warum eine ausgeheilte Frozen shoulder nach einem Jahr wieder aufbrechen soll" und führt hierzu ferner aus: "Ein Verlauf, wie er sich bei Herrn Onassis darstellt, ist äußerst ungewöhnlich und auch in einer aktuellen Literaturrecherche nicht beschrieben." Bezüglich der Umfangsvermehrung im rechten Oberarm des Klägers stellt er fest, dass eine "sinnvolle medizinische Erklärung für diesen Tatbestand zweifelsfrei nicht erbracht werden" kann. Eben so bestätigt Dr. St die Zweifel, welche der gerichtliche Sachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens Dr. W plausibel zum Anlass genommen hat, in den vom Kläger beklagten Schmerzen und Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter jedenfalls nach dem August 2006 keine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen zu sehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision § 160 Abs. 2 SGG fehlt.
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