L 19 AS 1029/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 9431/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 1029/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. April 2012 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen seine Verpflichtung zur Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis zum 30. September 2012 wendet, ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr vollständig erfüllt, denn es fehlt an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Ein Rechtsverhältnis ist nicht mehr streitig, wenn bereits durch bestandskräftigen Bescheid geklärt ist, dass das zu regelnde Recht derzeit nicht besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 13. A. 2010, § 123 RdNr. 42, m. w. N.). In diesem Fall wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 86b RdNrn. 26d und 7). Das gilt auch, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ursprünglich zulässig gewesen und die Bestandskraft des Bescheids erst im Beschwerdeverfahren eingetreten ist. Denn ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt (vgl. zum Meinungsstand über die dogmatische Begründung: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Mai 2011 – L 3 AS 378/11 B -, m. w. N.).

Vorliegend besteht kein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten mehr für den hier streitigen Bewilligungsabschnitt von April bis September 2012. Mit diversen Bescheiden vom 29. März 2012 hat der Antragsgegner der Partnerin des Antragsstellers E Z und den mit ihr "in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" Grundsicherungsleistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung bewilligt. Mit einem der Bescheide vom 29. März 2012 ist explizit Bezug genommen worden auf den Leistungsantrag vom 20. Februar 2012, der von dem Antragsteller selbst gestellt worden ist. Mit diesem an E Zadressierten Bescheid sind ihr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01. April 2012 bis zum 30. September 2012 in Höhe von 177,- Euro als Regelbedarf und 219,18 Euro für KdU und Heizung bewilligt worden, dem Antragsteller dagegen nicht. Dass der Antragsteller als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von der Entscheidung des Antragsgegners, ihm – konkludent – keine Grundsicherungsleistungen zu gewähren, betroffen ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der dem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnungsbögen, in denen der Antragsteller bei jeder der zu prüfenden Positionen aufgeführt und sein Bedarf, sein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen etc. jeweils mit 0,00 Euro angesetzt worden ist. Zudem ist das Schreiben vom 29. März 2012 heranzuziehen, in dem ausgeführt worden ist, der Antragsteller habe aus den dort genannten Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Damit ist mit dem Bescheid vom 29. März 2012 auch über den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers entschieden worden. Der Bescheid ist, wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk ergibt, am 30. März 2012 zur Post gegeben worden. Damit gilt er gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als am 02. April 2012 zugegangen. Die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG beginnt folglich am 03. April 2012 und endet am 02. Mai 2012 (§ 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG). Bis zu diesem Zeitpunkt und auch später ist kein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt worden. Der Bescheid ist nunmehr also gemäß § 77 SGG bindend geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit ihm erledigt sich zugleich der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG auf Aussetzen der Vollstreckung.
Rechtskraft
Aus
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