L 13 SB 11/11 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 2758/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 11/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen im Verfahren vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ergangen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm wegen des unentschuldigten Fernbleibens zu einem Termin zur Beweisaufnahme die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 250,- Euro auferlegt worden sind und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, für je 50,- Euro je 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt worden ist.

Mit Verfügung vom 26. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als ein den Kläger behandelnder Arzt aufgefordert, einen schriftlichen Befundbericht über die Behandlung des Klägers zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Erinnerung den Befundbericht nicht vorgelegt hatte, bestimmte das Sozialgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2010 Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme auf den 10. Dezember 2010. In der Ladungsverfügung heißt es:

"Der Termin zur Beweisaufnahme dient lediglich dazu, den Arzt B A-L zur Erstattung des angeforderten Befundberichtes zu veranlassen. Der Termin wird aufgehoben, wenn der Befundbericht rechtzeitig vorher bei dem Sozialgericht eingeht. Ein Erscheinen der am Rechtsstreit Beteiligten (Klägerin/Bevollmächtigter, Beklagtenvertreter) ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten über den Befundbereicht informiert werden"

Ausweislich der Protokollniederschrift vom 10. Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer zum Termin nicht erschienen, worauf hin der hier mit der Beschwerde angefochtene Beschluss über die Auferlegung der durch das Ausbleiben verursachten Kosten und die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegenüber dem Beschwerdeführer erging.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt (vgl. u. a. auch Beschluss des Senats vom 26. März 2012 - L 13 SB 163/11 B -), ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts hält einer Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen unter den Voraussetzungen des § 381 Abs. 1 ZPO entschuldigt ist.

Die danach vom Sozialgericht getroffenen Anordnungen erweisen sich als fehlerhaft. Es fehlt vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Ladung des Zeugen, die den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 377 Abs. 2 ZPO genügt. Danach muss die Ladung enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien; 2. den Gegenstand der Vernehmung; 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende, an den Zeugen ergangene Ladungsverfügung nicht. Zwar hat das Sozialgericht in der Ladungsverfügung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Termin als Zeuge (Beweismittel) zu dem Gesundheitszustand der Klägerin nach Maßgabe der Fragen aus der Befundberichtsanforderung vom 26. April 2010 befragt werden soll (Beweisthema). Die Anweisung zum Termin zu erscheinen diente jedoch ausweislich der Ladungsverfügung nicht dazu, das Erscheinen des Beschwerdeführers zum Zwecke der Ablegung des Zeugnisses zu veranlassen, mithin ihn persönlich zum Gesundheitszustand der Klägerin tatsächlich zu befragen. Vielmehr war sie ausweislich ihres Inhaltes allein darauf gerichtet, die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen nach § 377 Abs. 3 ZPO zu erzwingen. Denn in der Ladungsverfügung ist ausgeführt, dass der Termin entfällt, wenn der Befundbericht vorher bei dem Gericht eingeht. Dass eine persönliche Befragung des Zeugen auch nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch aus dem Hinweis an die Beteiligten, dass ihr Erscheinen mit Blick auf die Übersendung des Befundberichtes nicht erforderlich sei. Mit einer solchen Vorgehensweise verfehlt die Ladungsverfügung aber ihren Zweck und erweist sich als nicht ordnungsgemäß, so dass bei Ausbleiben des Zeugen ein entsprechender Kosten- und Ordnungsgeldbeschluss hierauf nicht zulässigerweise gestützt werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung u. a. Beschluss des Senats vom 5. August 2011 - L 13 SB 60/11 B -).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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