Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 158 AS 31911/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 2161/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt für das vor dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Die 1989 geborene Klägerin verfügt über einen Hauptschulabschluss, eine Berufsausbildung hat sie (bisher) nicht abgeschlossen. Seit Februar 2007 ist sie arbeitslos, sie absolvierte in 2007 eine Trainingsmaßnahme (16.02. - 30.03.2007) und nahm an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil (30.04. - 31.07.2007). In der Zeit von August 2007 bis 15. Juli 2008 holte sie erfolgreich ihren Schulabschluss nach, anschließend war sie arbeitslos.
Vom 24. Juli 2008 bis 30. September 2008 war die Klägerin als Helferin im Seniorenwohnheim im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme, vom 15. Juni 2009 bis 30. April 2010 ebenfalls im Rahmen einer nach § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - geförderten Beschäftigung in der Seniorenbetreuung tätig.
Am 27. April 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen "Bildungsgutschein" für eine Maßnahme als Altenpflegerin bei der Berufsbildung e.V. Campus in B. Die Maßnahme sollte nach Anmeldebescheinigung des Maßnahmeträgers vom 26. April 2010 bis zum 25. April 2013 andauern.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. April 2010 den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - nicht erfülle. Ihr sei eine Berufsausbildung nicht unmöglich und auch zumutbar. Daneben könne sie keine mindestens dreijährige Tätigkeit nachweisen. Sie werde auch in der Arbeitsvermittlung als Bewerberin für eine berufliche Erstausbildung geführt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2012 zurück.
Mit der daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die begehrte Maßnahme vorlägen. Sie habe ein weiteres Praktikum in einer Pflegeeinrichtung absolviert (ab Juni 2011) und habe eine Zusage als Auszubildende zur Altenpflegerin für die Zeit ab 01. Oktober 2011.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J M, A, B, beizuordnen.
Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung im Widerspruchsbescheid entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit Juli 2010 keine Leistungen mehr beziehe. Die Aufnahme einer regulären Ausbildung durch die Klägerin bestätige die von dem Beklagten getroffene Einschätzung, dass mit einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu rechnen war.
Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.
Das Begehren habe sich durch Zeitablauf bereits erledigt, da die Klägerin nicht nach 1 ½ Jahren in die Maßnahme einsteigen könne. Auch erfülle die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen, da es sich bei der Maßnahme nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme, sondern um eine berufliche Ausbildungsmaßnahme handele. Eine berufliche Vorbildung sei nicht erforderlich.
Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. November 2011 eingelegte Beschwerde.
Die Angelegenheit habe sich nicht erledigt, da es passieren könne, dass sie die begonnene Ausbildung nicht abschließe und es auch um gleich gelagerte Maßnahmen ginge. Ihr seinen von dem Beklagten auch für derartige Stellengesuche die Bewerbungskosten erstattet worden. Dies bestätige, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass ein Anspruch auf Teilnahme an der Maßnahme bestünde. Zudem habe sie durch einschlägige Vorbeschäftigungen über erhebliche Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Altenpflege verfügt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2011 aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J M, A, B, beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und war abzuweisen. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, § 127 Rn 52; § 119 Rn 46 m. w. N.).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klage der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klägerin begehrt mit der erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Ausstellung eines Bildungsgutscheins und damit die Anerkennung der Voraussetzungen für die Förderung der von ihr in Aussicht genommenen Maßnahme für Altenpflegerinnen vom 26. April 2010 bis 25. April 2013 (§ 77 Abs. 3 SGB III).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin beantragt im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, die Teilnahme an der Maßnahme zur Altenpflegerin des Träges "C, Berufsbildung e.V." zu fördern. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag bei dem Beklagten vom 27. April 2010 einen "Bildungsgutschein" beantragt, sie hat aber auf die konkrete Maßnahme Bezug genommen und eine Anmeldebescheinigung vorgelegt, so dass sie genau die konkret bestimmte Bildungsmaßnahme gefördert haben wollte.
Die Voraussetzungen für die Förderung liegen nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III kann der Beklagte als Leistung zur Eingliederung in Arbeit eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern.
Bei der Klägerin liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Eine Weiterbildung kann gefördert werden, wenn diese notwendig ist, um einen Arbeitslosen beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder bei einem Arbeitslosen ohne Berufsabschluss die Notwendigkeit zur Weiterbildung anerkannt ist (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Hier erscheint es schon fraglich, ob die in Aussicht genommene Maßnahme notwendig i.S. der Vorschrift war. Eine Teilnahme ist nur notwendig, wenn sie erwarten lässt, dass sich dadurch die Eingliederungschancen erheblich verbessern und die begründete Aussicht besteht, dass infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht (BSG v. 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R, juris, Rn. 22 ff., SozR 4-4300, § 77 Nr. 1). Im vorliegenden Fall absolviert die Klägerin zwischenzeitlich eine reguläre Ausbildung zur Altenpflegerin, ist dadurch in den Arbeitsmarkt integriert und hat begründete Chancen, als ausgebildete Altenpflegerin auf dem Arbeitsmarkt integriert zu bleiben. Die von der Klägerin in Aussicht genommene Maßnahme verleiht ihr keinen Berufsabschluss, sodass dadurch jedenfalls ihre Eingliederungschancen nicht verbessert werden.
Soweit mit dem BSG bei der Prognoseentscheidung bezogen auf die "Notwendigkeit" auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommen sollte und nicht nach § 54 Abs. 1, 4 SGG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu: Stratmann in: Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 77, Rn. 10), ergäbe sich nichts anderes. Die Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung; die Notwendigkeit der Weiterbildung ist bei ihr nicht anerkannt.
Nach § 77 Abs. 2 SGB III wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss i.S. des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dann anerkannt, wenn sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer, die noch keine drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid angenommen, dass die Klägerin noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen ist. Zwar ist der Begriff der beruflichen Tätigkeit weit auszulegen. Es genügt eine auf Dauer ausgerichtete und als Existenzgrundlage geeignete berufliche Tätigkeit. Die Klägerin hat gerade noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Sie war in im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II geschaffenen und geförderten Maßnahmen in der Seniorenbetreuung tätig; die Tätigkeiten waren nicht auf Dauer angelegt und als Existenzgrundlage ungeeignet. Zudem war sie nicht über einen Zeitraum von drei Jahren überhaupt tätig.
Selbst wenn - wie offenbar von dem Prozessbevollmächtigten vertreten - die einschlägigen Vorerfahrungen als dreijährige Berufstätigkeit i.S. des § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III anzurechnen wären, sind die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin, die gerade einen Schulabschluss mit Erfolg nachgeholt, sich bei Maßnahmen in der Seniorenbetreuung bewährt hatte, nicht eine Person ist, bei der eine berufliche Ausbildung nicht möglich oder zumutbar war, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung vorliegend durch Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses bestätigt worden ist. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer, der keinen geeigneten Arbeitsplatz finden kann und für den eine Ausbildung nicht in Betracht kommt, nicht auf eine dauerhafte Arbeitslosigkeit verwiesen ist (Stratmann, a.a.O., Rn. 25). Weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch derzeit - bei laufender Ausbildung bestanden und bestehen für eine solche Einschätzung Anhaltspunkte.
Entsprechend der Leistungsgrundsätze in § 3 Abs. 2 SGB II war der Beklagte im Übrigen gehalten, die Klägerin in eine Arbeit, in eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Die Bemühungen haben offenbar Erfolg gehabt, da die Klägerin eine Ausbildung in dem Beruf absolviert, in dem sie zuvor über geförderte Arbeitsgelegenheiten Erfahrungen sammeln konnte. Ein bloße Maßnahme zur Weiterbildung nach § 77 SGB III entsprach im Fall der Klägerin nicht den Zielen des § 3 Abs. 2 SGB II.
Soweit die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten meint, eine "Erledigung" des Rechtsstreit sei durch die aufgenommene Ausbildung deshalb nicht eingetreten, weil sich der Antrag auch auf andere Maßnahme bezogen habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin hat die Förderung einer konkreten Maßnahme begehrt. Nur hierüber hat der Beklagte entscheiden. Gründe für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, bei Abbruch der Ausbildung könne es auf die begehrte Maßnahme zur Eingliederung ankommen, verkennt sie bereits, dass die begehrte Maßnahme für sie nicht mehr offen stehen dürfte, da bereits mehr als zwei Jahre nach Maßnahmebeginn vergangen sind.
Nach allem ist eine Erfolgwahrscheinlichkeit der Klage nicht erkennbar, so dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt für das vor dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Die 1989 geborene Klägerin verfügt über einen Hauptschulabschluss, eine Berufsausbildung hat sie (bisher) nicht abgeschlossen. Seit Februar 2007 ist sie arbeitslos, sie absolvierte in 2007 eine Trainingsmaßnahme (16.02. - 30.03.2007) und nahm an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teil (30.04. - 31.07.2007). In der Zeit von August 2007 bis 15. Juli 2008 holte sie erfolgreich ihren Schulabschluss nach, anschließend war sie arbeitslos.
Vom 24. Juli 2008 bis 30. September 2008 war die Klägerin als Helferin im Seniorenwohnheim im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme, vom 15. Juni 2009 bis 30. April 2010 ebenfalls im Rahmen einer nach § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - geförderten Beschäftigung in der Seniorenbetreuung tätig.
Am 27. April 2010 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen "Bildungsgutschein" für eine Maßnahme als Altenpflegerin bei der Berufsbildung e.V. Campus in B. Die Maßnahme sollte nach Anmeldebescheinigung des Maßnahmeträgers vom 26. April 2010 bis zum 25. April 2013 andauern.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. April 2010 den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - nicht erfülle. Ihr sei eine Berufsausbildung nicht unmöglich und auch zumutbar. Daneben könne sie keine mindestens dreijährige Tätigkeit nachweisen. Sie werde auch in der Arbeitsvermittlung als Bewerberin für eine berufliche Erstausbildung geführt.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2012 zurück.
Mit der daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines für die begehrte Maßnahme vorlägen. Sie habe ein weiteres Praktikum in einer Pflegeeinrichtung absolviert (ab Juni 2011) und habe eine Zusage als Auszubildende zur Altenpflegerin für die Zeit ab 01. Oktober 2011.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, ihr für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J M, A, B, beizuordnen.
Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung im Widerspruchsbescheid entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit Juli 2010 keine Leistungen mehr beziehe. Die Aufnahme einer regulären Ausbildung durch die Klägerin bestätige die von dem Beklagten getroffene Einschätzung, dass mit einer Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu rechnen war.
Mit Beschluss vom 17. November 2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.
Das Begehren habe sich durch Zeitablauf bereits erledigt, da die Klägerin nicht nach 1 ½ Jahren in die Maßnahme einsteigen könne. Auch erfülle die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen, da es sich bei der Maßnahme nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme, sondern um eine berufliche Ausbildungsmaßnahme handele. Eine berufliche Vorbildung sei nicht erforderlich.
Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. November 2011 eingelegte Beschwerde.
Die Angelegenheit habe sich nicht erledigt, da es passieren könne, dass sie die begonnene Ausbildung nicht abschließe und es auch um gleich gelagerte Maßnahmen ginge. Ihr seinen von dem Beklagten auch für derartige Stellengesuche die Bewerbungskosten erstattet worden. Dies bestätige, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass ein Anspruch auf Teilnahme an der Maßnahme bestünde. Zudem habe sie durch einschlägige Vorbeschäftigungen über erhebliche Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Altenpflege verfügt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2011 aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J M, A, B, beizuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und war abzuweisen. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) ist nach herrschender Auffassung derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO, § 127 Rn 52; § 119 Rn 46 m. w. N.).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag des Klägers auszugehen, der ggf. auszulegen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klage der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Klägerin begehrt mit der erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Ausstellung eines Bildungsgutscheins und damit die Anerkennung der Voraussetzungen für die Förderung der von ihr in Aussicht genommenen Maßnahme für Altenpflegerinnen vom 26. April 2010 bis 25. April 2013 (§ 77 Abs. 3 SGB III).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin beantragt im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, die Teilnahme an der Maßnahme zur Altenpflegerin des Träges "C, Berufsbildung e.V." zu fördern. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag bei dem Beklagten vom 27. April 2010 einen "Bildungsgutschein" beantragt, sie hat aber auf die konkrete Maßnahme Bezug genommen und eine Anmeldebescheinigung vorgelegt, so dass sie genau die konkret bestimmte Bildungsmaßnahme gefördert haben wollte.
Die Voraussetzungen für die Förderung liegen nicht vor. Nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 SGB III kann der Beklagte als Leistung zur Eingliederung in Arbeit eine berufliche Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern.
Bei der Klägerin liegen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Eine Weiterbildung kann gefördert werden, wenn diese notwendig ist, um einen Arbeitslosen beruflich einzugliedern, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder bei einem Arbeitslosen ohne Berufsabschluss die Notwendigkeit zur Weiterbildung anerkannt ist (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Hier erscheint es schon fraglich, ob die in Aussicht genommene Maßnahme notwendig i.S. der Vorschrift war. Eine Teilnahme ist nur notwendig, wenn sie erwarten lässt, dass sich dadurch die Eingliederungschancen erheblich verbessern und die begründete Aussicht besteht, dass infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht (BSG v. 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R, juris, Rn. 22 ff., SozR 4-4300, § 77 Nr. 1). Im vorliegenden Fall absolviert die Klägerin zwischenzeitlich eine reguläre Ausbildung zur Altenpflegerin, ist dadurch in den Arbeitsmarkt integriert und hat begründete Chancen, als ausgebildete Altenpflegerin auf dem Arbeitsmarkt integriert zu bleiben. Die von der Klägerin in Aussicht genommene Maßnahme verleiht ihr keinen Berufsabschluss, sodass dadurch jedenfalls ihre Eingliederungschancen nicht verbessert werden.
Soweit mit dem BSG bei der Prognoseentscheidung bezogen auf die "Notwendigkeit" auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommen sollte und nicht nach § 54 Abs. 1, 4 SGG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu: Stratmann in: Niesel, SGB III, 4. Aufl. 2007, § 77, Rn. 10), ergäbe sich nichts anderes. Die Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung; die Notwendigkeit der Weiterbildung ist bei ihr nicht anerkannt.
Nach § 77 Abs. 2 SGB III wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss i.S. des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dann anerkannt, wenn sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer, die noch keine drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
Zu Recht hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid angenommen, dass die Klägerin noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen ist. Zwar ist der Begriff der beruflichen Tätigkeit weit auszulegen. Es genügt eine auf Dauer ausgerichtete und als Existenzgrundlage geeignete berufliche Tätigkeit. Die Klägerin hat gerade noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Sie war in im Rahmen von § 16 Abs. 3 SGB II geschaffenen und geförderten Maßnahmen in der Seniorenbetreuung tätig; die Tätigkeiten waren nicht auf Dauer angelegt und als Existenzgrundlage ungeeignet. Zudem war sie nicht über einen Zeitraum von drei Jahren überhaupt tätig.
Selbst wenn - wie offenbar von dem Prozessbevollmächtigten vertreten - die einschlägigen Vorerfahrungen als dreijährige Berufstätigkeit i.S. des § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III anzurechnen wären, sind die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin, die gerade einen Schulabschluss mit Erfolg nachgeholt, sich bei Maßnahmen in der Seniorenbetreuung bewährt hatte, nicht eine Person ist, bei der eine berufliche Ausbildung nicht möglich oder zumutbar war, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung vorliegend durch Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses bestätigt worden ist. Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer, der keinen geeigneten Arbeitsplatz finden kann und für den eine Ausbildung nicht in Betracht kommt, nicht auf eine dauerhafte Arbeitslosigkeit verwiesen ist (Stratmann, a.a.O., Rn. 25). Weder bei Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch derzeit - bei laufender Ausbildung bestanden und bestehen für eine solche Einschätzung Anhaltspunkte.
Entsprechend der Leistungsgrundsätze in § 3 Abs. 2 SGB II war der Beklagte im Übrigen gehalten, die Klägerin in eine Arbeit, in eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Die Bemühungen haben offenbar Erfolg gehabt, da die Klägerin eine Ausbildung in dem Beruf absolviert, in dem sie zuvor über geförderte Arbeitsgelegenheiten Erfahrungen sammeln konnte. Ein bloße Maßnahme zur Weiterbildung nach § 77 SGB III entsprach im Fall der Klägerin nicht den Zielen des § 3 Abs. 2 SGB II.
Soweit die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten meint, eine "Erledigung" des Rechtsstreit sei durch die aufgenommene Ausbildung deshalb nicht eingetreten, weil sich der Antrag auch auf andere Maßnahme bezogen habe, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin hat die Förderung einer konkreten Maßnahme begehrt. Nur hierüber hat der Beklagte entscheiden. Gründe für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, bei Abbruch der Ausbildung könne es auf die begehrte Maßnahme zur Eingliederung ankommen, verkennt sie bereits, dass die begehrte Maßnahme für sie nicht mehr offen stehen dürfte, da bereits mehr als zwei Jahre nach Maßnahmebeginn vergangen sind.
Nach allem ist eine Erfolgwahrscheinlichkeit der Klage nicht erkennbar, so dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved