L 1 KR 158/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 83/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 158/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren sorgfältige Begründung er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Zu Recht hat das SG Eilbedürftigkeit derzeit ausgeschlossen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die begehrte Behandlung zunächst aus eigenem Vermögen zu bezahlen. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist derzeit noch nicht zu berücksichtigen. Auch der neu eingereichten eidesstattlichen Erklärung des Antragsstellers vom 12. Mai 2012 lässt sich ferner nicht entnehmen, dass das vorhandene Kontovermögen nicht zur Bezahlung der Hyperthermiebehandlung verwendet werden kann.

Zudem bislang nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten der Überwärmungsbehandlung verpflichtet ist, also ein Anordnungsanspruch besteht.

Es sieht nicht so aus, als müsse der Antragsteller die Aufwendungen "vorfinanzieren". Ein Sachleistungsanspruch (§ 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch –SGB V) bzw. Kostenerstattungsanspruch (§ 13 Abs. 3 SGB V) sind jedenfalls in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht.

Nach der Gesetzeslage darf eine Krankenkasse die Kosten für neue ärztliche Behandlungsmethode nicht übernehmen. Diese sind im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, soweit der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt haben (zusammenfassend Bundessozialgericht –BSG- BSGE 94, 221 RdNr 23 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 Rdnr. 24 m.w.N.). Ein Anspruch darüber hinaus direkt aus dem Grundgesetze setzt bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung -wie hier- voraus, dass eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. Ferner ist Voraussetzung, dass bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung im Einzelfall auf den Krankheitsverlauf besteht (so weitgehend wörtlich BSG U. v. 04.04.2006 -B 1 KR 7/05 R. Rdnr. 19ff mit Bezugnahme auf BVerfG. B. v. 6.12.2005 –B 1 BvR 347/98 juris Rdnr. 67). Hier beruht die Annahme, gerade die Hyperthermiebehandlung habe die Karzinomerkrankung des Antragstellers bislang erfolgreich bekämpft, im gerichtlichen Eilverfahren im Kern nur der eigenen Einschätzung des Antragstellers aufgrund des Umstandes, seit längerem unter anderem mit Wärme behandelt zu werden. Ausweislich der eingereichten Rechnungen ist die Hyperthermie aber nur ein Teil der Therapie des Behandlers Dr. K, welche dieser dem Antragsteller insgesamt als Privatpatient in Rechnung stellt.

Hier ist demgegenüber aufgrund der sachverständigen Äußerung des MDK vom 15. März 2012 davon auszugehen, dass die etwaigen Behandlungsalternativen nicht ausgeschöpft sind. Auch fehlen –trotz Hinweis des Senats- ärztliche Äußerungen zur Glaubhaftmachung, dass gerade die Überwärmungsbehandlung im konkreten Fall den geforderten (kurativen oder auch nur palliativen) Erfolg verursacht bzw. verursacht hat.

Die Antragsgegnerin hat nunmehr eine neue gutachterliche Stellungnahme des MDK vom 25. Mai 2012 veranlasst, in welcher auf das Vorbringen des Antragstellers zu den Nebenwirkungen der Chemotherapie eingegangen wird und in der (nochmals) auf die Alternative einer medikamentösen Behandlung (in Tablettenform, nicht als Infusion) eingegangen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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