L 22 R 1231/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 36 R 481/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1231/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wesentlichen höhere Regelaltersrente.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2010 anstelle der bisherigen Rente Regelaltersrente ab 01. August 2010 bei unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches 15,9090 persönlichen Entgeltpunkten (statt 16,2635 persönlichen Entgeltpunkten) und bei 0,8625 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte hierbei unter anderem eine Anrechnungszeit im Umfang von 29 Kalendermonaten vom 20. November 1999 bis 31. März 2002 (Zurechnungszeit vor Rentenbeginn und Rentenbezug mit Zurechnungszeit) neben der zugleich wegen des Bezugs von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erworbenen Pflichtbeitragszeit der Rentenberechnung zugrunde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Rente sei insgesamt unrichtig und absichtlich fehlerhaft. Die durch Scheidung erfolgten Abzüge seien nicht rechtens. Sein beruflicher Werdegang finde keinen Eingang bei der Berechnung. Er wolle gegenüber den I(Juden), die Renten ohne Beitragszahlung erhielten, gleichbehandelt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie legte umfangreich dar, wie sich die Höhe einer Rente errechnet. Diese richte sich vor allem nach der Höhe der während eines Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dies bedeute, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung die Lebensarbeitsleistung eines Versicherten in persönlichen Entgeltpunkten dargestellt werde. Die ermittelte Rentenhöhe entspreche danach der geltenden Rechtslage. Die Altersrente sei weder willkürlich unrichtig noch absichtlich fehlerhaft berechnet worden. Sofern der Kläger der Auffassung sei, der Versorgungsausgleich sei nicht korrekt berücksichtigt worden, bestehe die Möglichkeit, eine Abänderung der entsprechenden Entscheidung beim Familiengericht zu beantragen.

Dagegen hat der Kläger am 23. August 2010 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Er hat u. a. geltend gemacht, für sich nach Art. 3 Grundgesetz (GG) die gleichen Rechte wahrzunehmen. Er erwarte eine Offenlegung der zwischenstaatlichen Vereinbarung mit I und Regelungen der in Europa lebenden Juden über deren Bevorteilung, die seine Rente erheblich gemindert habe. Durch solche Transferleistungen werde die Rentenkasse geplündert. Das Bundesverfassungsgesetz vom 06. Juni 1956 sei nicht mit der Reichsgesetzgebung konform.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Oktober 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Es hat gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen. Darüber hinaus hat es ausgeführt, es seien keine Rechtsgrundlagen ersichtlich, welche die Gewährung einer höheren Rente rechtfertigen könnten. Die Beklagte sei an die bestandskräftige Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich gebunden, denn eine Abänderung dieser sei bisher nicht erfolgt. Wegen einer Klage auf Offenlegung sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, wobei es zudem an einem entsprechenden Vorverfahren fehle.

Gegen den ihm am 04. November 2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. November 2011 eingelegte Berufung des Klägers.

Er hat die Frage aufgeworfen, wie man Gesetze wahren könne, wenn der dazu gehörende Staat abgeschafft worden sei. Ihm sei ein nicht unterschriebener Gerichtsbescheid zugestellt worden. Das GG sei keine Verfassung. Das SGG sei ein Willkürinstrument. Das derzeitige Rentengesetz (mit 67 Jahren Rente zu beziehen) gehöre mit zum größten Rentenbetrug. Das Ausklammern des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zeige, dass an der Monopolstellung der Rentenversicherung nichts geändert werden solle. Die Begründung, durch seine Klage sei kein Vergleichsurteil vorhanden (Vorgabe), zeige, dass keine Willensfähigkeit ersichtlich sei. Er verlange, diese Vorgaben zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag nicht gestellt und sich stattdessen auf den Inhalt seiner Schriftsätze bezogen hat, aus denen sein Anliegen zu entnehmen sei, bedarf es der Auslegung des klägerischen Begehrens. Ausgehend vom schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers geht sein Antrag dahin, zum einen die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Regelaltersrente zu gewähren, und zum anderen die Beklagte zur Offenlegung aller Rentenverträge und Transferleistungen, die die Rentenkasse beanspruchen, zu verurteilen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 31. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente. Die Klage auf Offenlegung ist unzulässig, denn es fehlt an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, insbesondere einem Bescheid, mit dem ein solches Begehren abgelehnt wurde.

Die Beklagte hat die Höhe der Regelaltersrente dem Gesetz entsprechend ermittelt.

Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für u. a. Beitragszeiten, Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (§ 66 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB VI).

Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch u. a. Anrechnungszeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 1 SGB VI).

Nach letztgenannter Vorschrift kann mithin eine Zurechnungszeit bei einer Regelaltersrente nicht angerechnet werden.

Allerdings bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, dass Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.

Der Kläger bezog eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01. Dezember 1999 nach einem am 20. November 1999 eingetretenem Leistungsfall, bei der eine solche Zurechnungszeit im Umfang von 29 Kalendermonaten berücksichtigt war, die sich nach § 59 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2261 und 1990, 1337) errechnete.

Danach galt: Zurechnungszeit ist die Zeit, die unter anderem bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60 Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 1 SGB VI). Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel mit dem nach § 59 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird (§ 59 Abs. 3 SGB VI).

Dieser Vorschrift entsprechend waren bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im November 1999 bis zum 60. Lebensjahr (Juli 2000) reichenden neun Kalendermonate sowie die von August 2000 bis zum vollendeten 60. Lebensjahr (Juli 2005) reichenden 60 Kalendermonate zu einem Drittel, also mit 20 Kalendermonaten (August 2000 bis März 2002), insgesamt also mit 29 Kalendermonaten als Zurechnungszeit zu berücksichtigen.

Diese 29 Kalendermonate von November 1999 bis März 2002 sind nunmehr als Anrechnungszeit bei der Regelaltersrente angerechnet.

Angesichts dessen ist unklar, welche weiteren "Zurechnungszeiten" bei der Regelaltersrente fehlen sollen, zumal der Kläger dazu nichts Konkretes vorgetragen hat.

Nach § 76 Abs. 1 SGB VI wird ein zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

Dies ist bei der Regelaltersrente dadurch geschehen, dass anstelle von 16,2635 persönlichen Entgeltpunkten ein Abschlag von 0,3545 Entgeltpunkte aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01. März 1988 bis 30. September 1990 erfolgt ist, woraus die der Rente zugrunde gelegten 15,9090 persönlichen Entgeltpunkte resultieren. Diese 0,3545 persönlichen Entgeltpunkte wurden ermittelt, indem der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wurde. Damit ist die übertragene Rentenanwartschaft, die auf 14,03 DM monatlich festgestellt ist, mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit von 39,58 DM zu teilen, woraus sich die genannte Zahl von persönlichen Entgeltpunkten ergibt, die als Abschlag zu berücksichtigen ist.

Dies folgt aus § 264 Satz 1 SGB VI, der bestimmt: Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt.

Diese Vorschrift knüpft an dem bis zum 01. Januar 1992 geltenden Recht an, wonach zur Rentenberechnung Werteinheiten zu ermitteln waren.

Die Vorschriften des vor dem 01. Januar 1992 geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) bzw. der Reichsversicherungsordnung (RVO) sahen dazu Folgendes vor: Sind aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übertragen, wird zur Ermittlung von Werteinheiten der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften, soweit sie in dem als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkt beim Verpflichteten vorhanden waren, durch die allgemeine Bemessungsgrundlage geteilt, die für das Jahr des als Versicherungsfall geltenden Zeitpunkts (§ 83 Abs. 1 Satz 2 AVG bzw. § 1304 Abs. 1 Satz 2 RVO) maßgebend und mit 0,0000125 vervielfältigt ist (§ 83 a Abs. 1 Satz 1 AVG bzw. § 1304 a Abs. 1 Satz 1 RVO). Dabei gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalles das Ende der sich aus § 1587 Abs. 2 BGB ergebenden Ehezeit (§ 83 Abs. 1 Satz 2 AVG bzw. § 1304 Abs. 1 Satz 2 RVO). Die allgemeine Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 1990 betrug nach dem Rentenanpassungsgesetz 1990 vom 28. Mai 1990 (BGBl I 1990, 986) nach seinem § 5 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 31.661 DM.

Die genannten Vorschriften sind für den Kläger anzuwenden, denn der Versorgungsausgleich wurde wegen des Endes der Ehezeit zum 30. September 1990 unter der Geltung des AVG bzw. der RVO durchgeführt. Damit ergibt sich zur Ermittlung von Werteinheiten folgende Berechnung: 14,03 DM geteilt durch 0,3957625 (31.661 DM vervielfältigt mit 0,0000125) ergibt 35,450554 Werteinheiten.

Da je 100 Werteinheiten nach § 264 Satz 1 SGB VI einen Entgeltpunkt ergeben, resultieren somit aus diesen Werteinheiten unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundsätze des § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI, wonach Berechnungen auf 4 Dezimalstellen durchgeführt werden und eine Erhöhung um 1 erfolgt, wenn sich in der nachfolgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde, 0,3545 persönliche Entgeltpunkte.

Vereinfacht lässt sich dies auch so darstellen, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften von 14,03 DM durch den am 30. September 1990 maßgebenden (fiktiven) aktuellen Rentenwert, der sich aus der genannten allgemeinen Bemessungsgrundlage von 31.661 DM vervielfältigt mit 0,0000125 vervielfältigt mit 100 unter Berücksichtigung der genannten allgemeinen Berechnungsvorschriften einschließlich des § 123 Abs. 1 SGB VI, wonach Berechnungen von Geldbeträgen auf 2 Dezimalstellen durchgeführt werden, mit 39,58 DM ergibt, geteilt wird.

Dass die übertragene Rentenanwartschaft zwischenzeitlich durch eine neue Entscheidung des Familiengerichts geändert wurde, wird nicht einmal vom Kläger vorgetragen.

Weitere die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente betreffende Sachverhalte hat der Kläger nicht geltend gemacht, so dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung im Einzelnen unzutreffend wäre.

Die weiteren von ihm als rechtserheblich behauptete Gesichtspunkte sind hingegen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung in Frage zu stellen.

Wie bereits die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2010 ausführte, findet der berufliche Werdegang in den persönlichen Entgeltpunkten Berücksichtigung. Geringe Arbeitsentgelte haben geringe Entgeltpunkte, hohe Arbeitsentgelte hohe Entgeltpunkte zur Folge. Aus welchen Gründen niedrige oder hohe Arbeitsentgelte erzielt wurden, ist rentenrechtlich irrelevant.

Die Rentenberechnung bietet keinen Hinweis darauf, dass wegen der Zahlung von Renten an israelische Staatsbürger die Regelaltersrente des Klägers gemindert worden wäre.

Der Kläger wird auch nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass andere Personen, die durch nationalsozialistisches Unrecht gehindert waren, eigene Beiträge zu zahlen, deswegen als Ausgleich ohne eigene Beitragsleistung Pflichtbeitragszeiten im Wege einer Wiedergutmachung erhalten können. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Kläger aus ähnlichen menschenverachtenden Gründen an der Zahlung von Pflichtbeiträgen gehindert gewesen sein könnte. Damit fehlt bereits eine vergleichbare Grundlage für die von ihm geforderte Gleichbehandlung mit dem Ziel, eine höhere Regelaltersrente ohne eine entsprechende Beitragszahlung zu erhalten.

Wegen des Inhalts des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1973 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 und des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 12. Februar 1995 sowie der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom 20. November 1978 verweist der Senat auf die veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Bundesgesetzblätter II 1975, 246, 1986, 863, 1996, 299 und 1978, 575.

Ob das derzeitige Rentengesetz zum "größten Rentenbetrug" gehört, ist vorliegend nicht entscheidend, denn der Kläger bezieht seine Altersrente bereits mit 65 und nicht erst mit 67 Jahren.

Ob das "Bundesverfassungsgesetz vom 06. Juni 1956" nicht mit der Reichsgesetzgebung konform ist, ist gleichfalls nicht entscheidend, denn der Kläger hat keine rentenrechtlichen Zeiten unter der Geltung der Reichsgesetzgebung zurückgelegt.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm nicht der in der Gerichtsakte befindliche unterschriebene Gerichtsbescheid, sondern, wie in § 105 Abs. 1 Satz 3, § 137 Satz 1 SGG vorgesehen, eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebenen und mit dem Gerichtssiegel versehenen Ausfertigung des Gerichtsbescheides zugestellt worden.

Nicht ersichtlich ist, dass das SGG ein Willkürinstrument ist, zumal dieses Gesetz dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, den erkennenden Senat mit seinem Anliegen zu befassen.

Die sonstigen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu seinem Begehren auf eine höhere Regelaltersrente oder das darauf gerichtete Verwaltungs- bzw. gerichtliche Verfahren, so dass sich dazu weitere Ausführungen des Senats erübrigen. Dasselbe gilt für die von ihm im Schriftsatz vom 09. Januar 2012 aufgeworfenen Fragen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, darüber müsse vorab entschieden werden, bevor über die Höhe der Regelaltersrente eine Entscheidung ergehen könne, irrt er. Der Senat hat die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, denn er ist Teil der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Die weitere auf Offenlegung gerichtete Klage ist als allgemeine Leistungsklage unzulässig, denn es fehlt an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle am Erfordernis eines Verwaltungsaktes an. Für die Klagebefugnis genügt mithin, ist aber auch erforderlich, dass behauptet wird, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, denn nicht einmal der Kläger trägt vor, dass ein Verwaltungsakt über sein Begehren zur Offenlegung bereits ergangen ist. Die Verwaltungsakte der Beklagten enthält auch keinen darauf gerichteten Antrag des Klägers.

Nach § 54 Abs. 5 SGG kann zwar mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Hauptanwendungsfall hierfür ist der so genannten Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, wenn sich die Beteiligten also nicht im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen und deswegen eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt werden darf. Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung jedoch grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln. Ausschließlich dann, wenn der Bürger keine verbindliche Regelung begehrt, also der Tatbestand eines Verwaltungsaktes nach § 31 Satz 1 SGB X bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kommt eine solche allgemeine Leistungsklage in Betracht. Eine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes scheidet damit zwar grundsätzlich aus, wenn (lediglich) Auskunft und Beratung, Akteneinsicht oder die Abgabe einer Willenserklärung geltend gemacht wird (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 54 Rdnr. 41). Letzteres gilt jedoch nicht, wenn in oder außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens Offenlegung solcher Tatsachen begehrt wird, die überhaupt nicht Inhalt der über den Kläger vorliegenden Verwaltungsakten sind. So verhält es sich vorliegend, denn weder die "Rentenverträge" noch die "Transferleistungen, die die Rentenkasse plündern", sind Umstände, die Bestandteil der Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger sind. Ob das vom Kläger genannte Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) eine Rechtsgrundlage für das von ihm erhobene Klagebegehren bietet oder ob sich eine solche Rechtsgrundlage im Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) oder im Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg findet, kann dahinstehen. Alle genannten Gesetze setzen einen Antrag und im Falle der Antragsablehnung eine Entscheidung der zuständigen Behörde (§§ 7, 8 IFG, §§ 13, 14 Berliner IFG, § 6 AIG), also einen Verwaltungsakt, voraus.

Eine allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist somit unzulässig.

Der Berufung muss daher der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.

Der Senat sieht angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers davon ab, ihm Missbrauchskosten aufzuerlegen, denn es ist nicht zu erwarten, dass diese ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand beigetrieben werden können.
Rechtskraft
Aus
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