L 22 R 156/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 6304/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 156/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die 1947 geborene Klägerin Anspruch auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat. Mit Rentenbescheid vom 12. August 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab 01. September 2010 mit einem Wert von 1 038,28 Euro (Bruttobetrag der Rente). Diesem Bruttobetrag der Rente lagen 13,6713 Entgeltpunkte (EP) sowie 27,6181 EP Ost zugrunde (Anlage 1 Seite 1 des Rentenbescheides). Zu- oder Abschläge an EP wurden aus dem Versorgungsausgleich wurden nicht berücksichtigt. Kindererziehungszeiten wurden mit 1,9992 EP Ost errechnet (Anlage 6 Seite 2 des Bescheides).

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch: Sie benötige dringend für ihre Lebensführung die gesamte Rente ohne Teil Beschlüsse; auf die EP aus ihrem Versorgungsausgleich sei sie dringend angewiesen.

Durch Teil Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen (Geschäftsnummer: ) vom 21. Juli 2010 war der Versorgungsausgleich, betreffend den gemäß Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, vom 24. Juli 2009 (Geschäftsnummer: ) geschiedenen Ehemann der Klägerin C S und die Klägerin, berechnet und ausgleichspflichtige Anrechte übertragen worden. Bis zur Schaffung einer verfassungskonformen Regelung betreffend den Versorgungsausgleich zu Anrechten der Klägerin bei dem Versorgungswerk des Bundes und der Länder wurde der Versorgungsausgleich weiterhin ausgesetzt.

Auf Nachfrage teilte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen (zum Geschäftszeichen 150 F 3133/10) der Beklagten mit, dass der Beschluss vom 21. Juli 2010 seit dem 31. August 2010 rechtskräftig sei. Denn durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen (Familiengericht), vom 24. Juli 2009 (Geschäftsnummer: ) war die Ehe der Klägerin mit C S geschieden und der Versorgungsausgleich ausgesetzt worden.

Vorangegangen war folgender Hergang: Am 23. Juni 2009 hatte die Beklagte dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, in der Familiensache der Klägerin gegen ihren Ehemann (Az.: ) mitgeteilt, dass ihre Auskunft vom 19. Mai 2009 über Ausgleichsansprüche der Ehegatten unrichtig sei (betroffen sei die Zeit vom 01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990), und hatte um Rückstellung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich gebeten. Im Folgenden hatte die Beklagte auf Anforderung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen zur Erteilung einer neuen Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren ermittelt und hatte hierzu im April 2010 eine neue Auskunft über Ausgleichsansprüche erteilt.

Daraufhin setzte die Beklagte mit einer "Mitteilung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs" vom 30. September 2010 die Klägerin dahingehend in Kenntnis, dass in der allgemeinen Rentenversicherung für sie ein Zuschlag an 0,8786 EP sowie ein weiterer Zuschlag von 1,7247 EP Ost zu berücksichtigen sei. Die Rente werde in einem Rentenbescheid neu berechnet. Mit Rentenbescheid vom 30. Oktober 2010 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen "Mitteilung" genannten Zuschläge neu, so dass sich ein Bruttomonatsbetrag der Rente von 1 103,80 Euro ergab.

Die Klägerin erhielt ihren Widerspruch aufrecht: Sie erhebe Anspruch auf Berechnung des vollen nicht gekürzten Versorgungsausgleichs. Sie habe zu keinem Zeitpunkt für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR gearbeitet, so dass für ihre Umsetzung des Versorgungsausgleichs eine "Rechtsstaats" Umsetzung zu erfolgen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen: Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. Juli 2010 habe bei der mit Bescheid vom 12. August 2010 erfolgten Feststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch keine Berücksichtigung finden können, da er zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht rechtskräftig und wirksam gewesen sei. Der Versorgungsausgleich stelle sich so dar, dass ein Zuschlag an EP in Höhe von 0,8786 EP und ein Zuschlag an EP Ost in Höhe von 1,7247 bei der Altersrente zu berücksichtigen sei; dem trage der Bescheid vom 30. September 2010 in vollem Umfang Rechnung.

Hiergegen hat die Klägerin am 09. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben.

Sie hat vorgetragen, dass in ihrem "Einzelfall" die Beklagte nicht an die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts/Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. Juli 2006 gebunden sei, weil diese Entscheidung falsch sei. Die Gewährung einer höheren Rentenleistung aufgrund des zu Unrecht zugrunde liegenden "Staatssicherheitsstrafrechts" bei ihr ("sippenhafte Abstrafung" mit dem Täter) lehne sie ab. Sie sei ein "Opfer" des "Stasiüberzeugungstäters" C S, auch wegen ihrer bis heute verweigerten tatsächlichen Identität, die "S S/S. geborene P, geboren am 29.4.1947, Ort unbekannt?" laute. Das Statistische Bundesamt als "oberste Bundesbehörde" habe ihr eine bedeutende Funktion im öffentlichen Dienst für die Stasi-Überprüfung bei Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR unterstellt. Allein dafür, dass ihr Zwillingsbruder, C S, Oberstleutnant a. D. des MfS der DDR, 1970 sie, seine Zwillingsschwester, geheiratet habe, ohne dass sie von der Existenz dieses Zwillingsbruders gewusst hätte, könne und dürfe sie nicht rechtswidrig mit "Sippenhaft" bestraft werden. Aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe sich ergeben, dass Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit ihrerseits für den Staatssicherheitsdienst nicht vorlägen. Da ihr die Rente um 17 "Rentenpunkte" gekürzt worden sei und sie auch nicht die Zusatzversorgung für den Staatsapparat öffentlicher Dienst für die Zeit vom 15. Februar 1984 bis 30. Juni 1990 erhalte, klage sie auf Zahlung aller zu Unrecht einbehaltenen Entgelte durch die Beklagte.

Im Übrigen gebe es noch ein weiteres dringendes Problem, nämlich die Änderung ihres Vornamens, Familiennamens und die Änderung des Geburtsnamens sowie des Geburtsdatums. Den gleichen Namen zu tragen wie der "Stasistraftäter" C S, mit den Verwechslungen ihrer Person mit diesem, sei für sie nicht zumutbar. Ihre tatsächlichen "Grunddaten" seien "S S, geborene P, geboren am , Geburtsort: unbekannt". Das seien die Daten zu ihrer Adoptivfamilie Sr/P. Darüber hinaus seien auch ihre Kindererziehungszeiten bei der Rente anzurechnen.

Das SG hat dem Vorbringen der Klägerin als Antrag entnommen,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 12. August 2010 und 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 zu verurteilen, der Klägerin eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat Bezug genommen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Durch Gerichtsbescheid hat das SG am 26. Januar 2012 die Klage abgewiesen. Das SG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klage, soweit sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der von ihr angegebenen weiteren Namen und weiterer berücksichtigungsfähiger Zeiten wende, unzulässig sei. Insoweit enthielten die angefochtenen Bescheide der Beklagten keine justiziable Entscheidung. Im Übrigen verweise die Kammer auf die abweisende Berufungsentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Az.: L 3 R 87/08 (Urteil vom 30. April 2009). Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 76 SGB VI die sich aus dem Versorgungsausgleich des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juli 2010 ergebende Erhöhung der Entgeltpunkte zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin der Rentenberechnung mit Bescheid vom 30. September 2010 zugrunde gelegt. Die höheren, aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Entgeltpunkte seien gemäß § 100 SGB VI der Rentenberechnung ab dem 01. September 2010, nämlich ab dem auf die Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juli 2010, folgenden Monat zugrunde zu legen. Die Rechtskraft der Versorgungsentscheidung sei am 31. August 2010 eingetreten, wie das Amtsgericht mitgeteilt habe, so dass der Klägerin ab dem 01. September 2010 die höhere Altersrente zu gewähren gewesen sei. Auch der von der Beklagten ab dem 01. September 2010 ermittelte monatliche Zahlbetrag sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe bei ihrer Berechnung (Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 16. Oktober 2010) übersehen, dass nach der Multiplikation der zusätzlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert von dem sich daraus ergebenden Monatsbetrag die Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung abzuziehen seien.

Gegen die der Klägerin am 01. Februar 2012 zugestellte Entscheidung hat diese am 22. Februar 2012 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen das bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgetragene wiederholt und darüber hinaus vorgetragen, dass die Beklagte nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 76 SGB VI den Versorgungsausgleich durchgeführt habe. Die Berechnung der Erhöhung der Entgeltpunkte zugunsten ihres Versicherungskontos mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juli 2010 sei von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Sie habe auch keinen Bescheid hierüber erhalten. Auf einer Stasiliste sei zu Unrecht ein Jahresgehalt von ihr in Höhe von 16 830,00 Mark dokumentiert. Sie habe nie Geld von der Stasi erhalten, sie habe nie für das MfS gearbeitet. Die Möglichkeit sei sehr wahrscheinlich, dass C S Geld, das auf sie verbucht worden sei, erhalten habe. Er, ein Gewalttäter, habe sie geschlagen, vergewaltigt und von ihr Blankounterschriften erpresst.

Die Klägerin hat eine umfangreiche Verwandtenaufstellung zu "ihren" jüdischen Familien (P, S, S) vorgelegt. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte bis heute die dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg übermittelte Auskunft zur Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht berichtigt habe. Darüber hinaus stünden ihr allein die Kindererziehungszeiten für ihre Tochter G S und ihren Sohn M S zu.

Die Klägerin erklärt und beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. August 2010 uns 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen, weil andere, K P S bzw. beide Arbeitgeber mich schwer geschädigt haben.

Ich nehme Bezug auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2012 und mache sämtliche Anträge dort hier zu meinen hier gestellten Anträgen.

Des Weiteren beantrage ich Entschädigung durch die Beklagte dafür, dass ich als Waise aufwachsen musste.

Ich bestehe auf Entschädigung dafür, dass der Zwillingsbruder mit mir Kinder gezeugt hat. Ich bestehe darauf dass er als Zwillingsbruder aufgeführt wird.

Auch beantrage ich, von der Beklagten Anerkennung von weiteren Kindererziehungszeiten und Zeiten nach dem AAÜG ohne Minderung der Rente.

Die Gesundheitsschädigung durch die Arbeitgeber erfolgte durch Kettenarbeitsverträge.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und den der Gerichtsakten, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin eine höhere Rente als die in den Bescheiden vom 12. August 2010 und 30. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2010 nicht zusteht. Der Bescheid vom 12. August 2010 ist ebenso rechtmäßig wie der Bescheid vom 30. September 2010, wobei letzterer gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 abgeschlossen worden ist. Denn der die Umsetzung des Versorgungsausgleichs regelnde Rentenbescheid vom 30. September 2010 hat den Wert der Altersrente der Klägerin für schwerbehinderte Menschen vom Beginn der Rente an, dem 01. September 2010, neu geregelt.

Der Klägerin steht ein höherer Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht zu.

Der Wert des Rechts auf Rente (so genannter Monatsbetrag der Rente, §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI) ergibt sich aus der Summe der EP (einschließlich EP Ost), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (vgl. BSG SozR 3 2600 § 70 Nr. 6 Seite 9; BSG SozR 3 2600 § 71 Nr. 2 Seite 16). Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte den Wert des Rechts der Rente der Klägerin falsch ermittelt hätte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar der Vortrag der Klägerin, sie klage gegen "die Zuordnung Entgeltpunkte Ost"; für ihren Wohnsitz am 18.Mai 1990 im Beitrittsgebiet sei sie nicht verantwortlich ( (Telefax vom 28.Februar 2012).

Auch ihre Beanstandungen hinsichtlich des erfolgten Versorgungsausgleichs begründen keinen höheren Rentenanspruch. Aufgrund des seit dem 31. August 2010 rechtskräftigen Teil Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, Az.: 150 F 3133/10, vom 21. Juli 2010 betreffend den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten S sind durch Versorgungsausgleich mit rechtsgestaltender Wirkung Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (im Sinne des § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch BGB i. V. m. § 2 Nr. 3, 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz, BGBl. I 2009 Seite 700, gültig ab 01. September 2009 VersAusglG) übertragen worden. Damit wurden für die ausgleichsberechtigte Klägerin EP begründet, die die Beklagte bei der Festsetzung des Rechts Klägerin auf die Rente anrechnen muss. Rechtsgrundlage hierfür ist § 76 Abs. 1 SGB VI. Danach wird ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder Abschlag an EP berücksichtigt. Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger – hier der Beklagten – auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VersAusglG den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Diese Vorschriften hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2010 korrekt umgesetzt. Wie sich aus Anlage 5 Seite 1 des Bescheides ergibt, hat die Beklagte die durch den Teil Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, vom 21. Juli 2010 übertragenen EP der Eheleute S jeweils saldiert und hieraus auch rechnerisch richtig (vgl. Anlage 5 S. 1 des Bescheides vom 30. September 2010) zugunsten der Klägerin einen Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 0,8786 EP und 1,7247 EP Ost ermittelt. Der Zuschlag an 0,8786 EP entspricht, wie die Beklagte in ihrer "Mitteilung über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs vom 30. Oktober 2010" zu Recht festgestellt hat, einer Monatsrente von 23,90 Euro (0,8786 x 27,20 Euro aktueller Rentenwert = 23,8816 Euro, aufgerundet 23,90 Euro), der Zuschlag an 1,7247 EP Ost einer solchen von 41,62 Euro (1,7247 x 24,13 Euro aktueller Rentenwert für das Beitrittsgebiet = 41,6170, aufgerundet 41,62 Euro).

Soweit die Klägerin mit Widerspruch vom 07. September 2010 die Auffassung vertreten hat, dass bei ihr 17,35 EP als Zuschlag beim Versorgungsausgleich bei der Berechnung ihrer Rente zugrunde zu legen seien, hat sie die ihr mit Teil Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, übertragenen Anrechte jeweils addiert (6,6870 EP plus 13,2680 EP Ost), ohne zu berücksichtigen, dass nach § 264 a SGB VI auch ein Zuschlag an Entgeltpunkten Ost getrennt von den sonstigen EP zu ermitteln war. Die Beklagte hatte dabei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG eine Saldierung der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen festgestellten jeweiligen Anrechte auf EP und getrennt hiervon EP-Ost beider Ehegatten vorzunehmen.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe die ihrem geschiedenen Ehemann mit Teil Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, übertragenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Härte aufgrund der von ihr ausführlich vorgetragenen "Besonderheiten" ihrer "Scheinehe", "Zwangsheirat" bei der Berechnung ihres Zuschlages nicht zu berücksichtigen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs einschließlich der damit verbundenen Bewertungen und Berechnungen ist allein dem Familiengericht übertragen (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung ZPO ; §§ 23 a Abs. 1 Nr. 1, 23 b Gerichtsverfassungsgesetz GVG – einerseits und §§ 1, 2, 111 Nr. 7, 217 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Familiengerichtsbarkeit, BGBl. I 2008 Seite 2586, FamFG für die Zeit seit 01. September 2009 andererseits). Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Teil Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg am 31. August 2010 (§ 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO) war die Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - was die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung anbelangt - materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber der Beklagten und den Sozialgerichten bindend geworden (vgl. hierzu BSGE 66, 53 ff.). Den Ausspruch des Familiengerichts bzw. des Amtsgerichts, Abteilung für Familiensachen muss auch die Klägerin im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten lassen, selbst wenn die Entscheidung dieses Gerichts unrichtig gewesen sein sollte. Denn sie war gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (gültig bis 31. August 2009) bzw. § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG (für die Zeit ab 01. September 2009) am Verfahren vor dem Familiengericht bzw. Amtsgericht, Abteilung für Familiensachen beteiligt. Als Beteiligte hätte sie gemäß § 621 e i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 58 Abs. 1 FamFG gegen die Entscheidung grundsätzlich Beschwerde einlegen können, wie die Klägerin auch ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung im Teil Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung für Familiensachen, vom 21. Juli 2010 wissen konnte. Infolgedessen ist die Entscheidung auch ihr gegenüber in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen.

Da außerhalb des Teil-Beschlusses keine Entscheidung des Familiengerichts vorliegt, darf auch die Beklagte keine andere als die vorliegende Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.Juni 2012 vorgetragen hat, sie sei gar nicht verheiratet gewesen, gilt ebenfalls, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtskräftig ist.

Auch wurden Kindererziehungszeiten bereits berücksichtigt. Die Beklagte hat gemäß § 254 d Abs. 1 Nr. 3 SGB VI EP Ost für Zeiten der Kindererziehung in Höhe von 1,9992 berechnet (Anlage 3 Seite 7 und Anlage 6 Seite 2 des Rentenbescheides vom 12. August 2008). Dabei hat sie anzurechnende Erziehungszeiten sowohl für das Kind M S der Klägerin als auch für das zweite Kind der Klägerin G S in Höhe von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt (§ 249 Abs. 1 SGB VI) als Beitragszeiten berücksichtigt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf Anlage 2 Seite 1 und 2 des Bescheides vom 12. August 2010 ergibt. Die Beklagte hat diese Kinder der Klägerin entsprechend dem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 24. Februar 2004 zugeordnet. Im Antrag vom 24. Februar 2004 hatte der andere Elternteil C S einen Antrag auf Feststellung für Kindererziehungszeiten nicht gestellt. Bedenken gegen die Berechnung der Beklagten sind insoweit von der Klägerin nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich.

Eine "Kürzung" der Rente oder der Entgelte ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerin die Meinung vertritt, ihre Rente sei durch die Berücksichtigung von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) "gekürzt" worden und es handele sich um eine "Bestrafung", ist festzustellen, dass dies nicht der Fall ist. Die Rente der Klägerin ist insoweit ungekürzt zutreffend unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem AAÜG berechnet worden ist. Die Beklagte hatte dabei die Feststellungen des Zusatz-Versorgungsträgers im Bescheid vom 18. März 2004, mit dem Beitragszeiten für den Zeitraum vom 15. Februar 1984 bis zum 30. Juni 1990 und die während dieser Beschäftigungszeiten der als Hauptamtliche Mitarbeiterin des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) erzielten Entgelte der Klägerin festgestellt worden waren, ihrer Berechnung der Rente zugrunde gelegt. Aufgrund des Feststellungsbescheides des Zusatz-Versorgungsträgers steht fest, dass die von der Klägerin in dem genannten Zeitraum erzielten Entgelte wegen ihrer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates erzielten Entgelte den Tatbestand von gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. August 2010 auch die durch Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: L 4 R 1019/07, vom 27. Mai 2009) für die Beklagte bindend für das Jahr 1989 und 1990 festgestellten Entgelte (7 237,15 Mark bzw. 5 188,34 Mark) bei der Rentenberechnung berücksichtigt (vgl. Anlage 2 Seite 3 des Rentenbescheides). Dass der Beklagte bei der Rentenberechnung diesbezüglich ein Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich anhand der vorliegenden Verwaltungsakten. Die übrigen Klagen sind unzulässig.

Soweit die Klägerin eine Klage auf Neuvergabe bzw. Berichtigung einer Versicherungsnummer erhoben hat, war die Klage, wie das SG im angegriffenen Urteil zu Recht festgestellt hat, bereits unzulässig. Denn jedenfalls bei der Neuvergabe einer Versicherungsnummer handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) anfechtbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 05. April 2001, Az.: B 13 RJ 35/00 R, veröffentlicht in juris, dort Rz. 15). Einen solchen Verwaltungsakt hat die Beklagte aber mit den angegriffenen Rentenbescheiden nicht erlassen.

Gleiches gilt für die Klagen, eine Entscheidung zu ihrer so genannten Versicherungsbiographie "Früheres Reichsgebiet SPN" gemäß ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 13.Juni 2012 vorzunehmen, "den Vormundschaftsvertrag" zurückzunehmen (Schriftsatz vom 18.Mai.2011), eine Falschdokumentation aus den Rentenakten zu entfernen, ihr Renten- und Entschädigungsleistungen als Angehörige von NS-Verfolgten zu gewähren, ihr eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass der "Zwillingsbruder" mit ihr Kinder gezeugt habe.

Das Anliegen der Klägerin, ihr eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu zahlen, weil andere, K S bzw. beide Arbeitgeber sie schwer geschädigt hätten, ist ebenso wenig ein rentenerhöhender Sachverhalt wie der Vortrag, sie habe als Waise aufwachsen müssen.

Soweit die Klägerin ihre Lehrzeit rentenrechtlich berücksichtigt sehen möchte, ist festzustellen, dass die Beklagte die Lehrzeit als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt hat (Versicherungsverlauf Anlage 2 Seite 1 des Rentenbescheides vom 12. August 2010). Die Beklagte ist im Übrigen grundsätzlich an die urkundlichen Feststellungen in den Personaldokumenten der Klägerin (Geburts-, Heiratsurkunde, Personalausweis) bis zu deren Änderung gebunden. Für einen Anspruch gegen sie, den Geburtsort der Klägerin zu ermitteln, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Hinsichtlich des Anliegens der Klägerin, "Jahresmeldungen des Arbeitgebers für 2009 und 2010 übersenden zu lassen", hat die Beklagte für das Jahr 2009 Entgelte in Höhe von 35.759 + 896+894 EUR (= 37.549 EUR) gespeichert und im Rentenbescheid (Versicherungsverlauf Anlage 3 S. 4) ausgewiesen. Dies ist mehr als die Klägerin mit Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung 2009 (Bl. 158 GA I) nachgewiesen hat. Dies gilt auch für das Jahr 2010 (22.944 EUR). Klägerin Jahresmeldungen des ehemaligen Arbeitgebers für 2009, 2010 beansprucht, liegen ihr diese bereits vor.

Soweit die Klägerin beantragt, die "falsche Rentenauskunft gegenüber dem Familiengericht für den Zeitraum 01. Januar 1989 bis 30. Juni 1990 zu berichtigen", ist dies durch Auskunft im Versorgungsausgleich vom 23. Juni 2009 am 24. Juni 2009 geschehen.

Soweit die Klägerin unterschiedliche Namen sowie Geburtsdaten, die Berücksichtigung jüdischen Erbeigentums, Brustamputation 2001 ohne ihr Einverständnis, Einstufung durch die Bundesregierung als Sicherheitsrisiko, Arbeitsunfall 2002 durch Verschulden ihres Arbeitgebers sowie die "Verweigerung der tatsächlichen Identität" als Sachverhalte für die Berechnung ihrer Rente berücksichtigt sehen möchte, gibt es hierfür keine Rechtsgrundlage für eine Erhöhung ihrer Rente.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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