Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 144 AS 8530/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1669/12 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 29. Juni 2012 – L 18 AS 1513/12 B ER – wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 29. Juni 2012 – L 18 AS 1513/12 B ER – ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Der Kläger hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass das Beschwerdegericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet er sich lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2012 und des zugrunde liegenden Beschlusses des Sozialgerichts (SG) vom 15. Juni 2012 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses des SG abweichende rechtliche Würdigung für zutreffend. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG (Kammer), Beschluss vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 – BVerfGK 13, 303 = juris RdNr 9 ff mwN; Beschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 2444/04 – BVerfGK 7, 485, 488).
Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Seine ausführlichen Darlegungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, erneut die aus seiner Sicht gegebene Fehlerhaftigkeit des gesamten Entscheidungsprozesses seit Beginn des Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen. Auch in Bezug auf die – allein den Gegenstand dieses Anhörungsrügeverfahrens bildende – Entscheidung des Gerichts vom 29. Juni 2012 stellt er letztlich nur die Behauptung auf, überzeugende Gründe für eine Stattgabe seines Begehrens angeführt zu haben, um hieraus zu schlussfolgern, dass jede andersgeartete Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein muss. Konkrete Verstöße des Gerichts gegen dieses Gebot benennt der Kläger hingegen nicht. Soweit er andeutet, das Gericht habe ohne seine "vorherige Anhörung" entschieden, verkennt er, dass er selbst die Beschwerde eingelegt hat, ohne diese ergänzend zu begründen und ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er eine weitere Begründung einreichen wolle oder hierfür eine Fristsetzung erbitte. Das Gericht ist bei dieser Sachlage, wenn es selbst keinen Anlass für weitere Amtsermittlungen sieht, nicht gehalten, noch geraume Zeit mit einer Entscheidung hinzuwarten. Soweit der Kläger nunmehr das Anhörungsrügeverfahren dazu benutzen möchte, seine Beschwerde nachträglich zu begründen und zur erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht zu stellen, rügt er letztlich (nur) die dem Beschluss vom 29. Juni 2012 zugrunde liegende Rechtsauffassung, die sich mit der des SG deckt. Eine Gehörsverletzung ist damit – wie bereits ausgeführt – nicht dargetan. Ein Verweis auf die – zutreffenden – Gründe des SG-Beschlusses weitere Begründung sieht die Prozessordnung in § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG im Übrigen ausdrücklich vor. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 29. Juni 2012 – L 18 AS 1513/12 B ER – ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Der Kläger hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass das Beschwerdegericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Im Kern wendet er sich lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2012 und des zugrunde liegenden Beschlusses des Sozialgerichts (SG) vom 15. Juni 2012 und hält in der Sache eine von der Begründung des Beschlusses des SG abweichende rechtliche Würdigung für zutreffend. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG (Kammer), Beschluss vom 4.9.2008 – 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 – BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG (Kammer), Beschluss vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 – BVerfGK 13, 303 = juris RdNr 9 ff mwN; Beschluss vom 31. März 2006 – 1 BvR 2444/04 – BVerfGK 7, 485, 488).
Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Antragstellers nicht gerecht. Seine ausführlichen Darlegungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, erneut die aus seiner Sicht gegebene Fehlerhaftigkeit des gesamten Entscheidungsprozesses seit Beginn des Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen. Auch in Bezug auf die – allein den Gegenstand dieses Anhörungsrügeverfahrens bildende – Entscheidung des Gerichts vom 29. Juni 2012 stellt er letztlich nur die Behauptung auf, überzeugende Gründe für eine Stattgabe seines Begehrens angeführt zu haben, um hieraus zu schlussfolgern, dass jede andersgeartete Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein muss. Konkrete Verstöße des Gerichts gegen dieses Gebot benennt der Kläger hingegen nicht. Soweit er andeutet, das Gericht habe ohne seine "vorherige Anhörung" entschieden, verkennt er, dass er selbst die Beschwerde eingelegt hat, ohne diese ergänzend zu begründen und ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er eine weitere Begründung einreichen wolle oder hierfür eine Fristsetzung erbitte. Das Gericht ist bei dieser Sachlage, wenn es selbst keinen Anlass für weitere Amtsermittlungen sieht, nicht gehalten, noch geraume Zeit mit einer Entscheidung hinzuwarten. Soweit der Kläger nunmehr das Anhörungsrügeverfahren dazu benutzen möchte, seine Beschwerde nachträglich zu begründen und zur erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht zu stellen, rügt er letztlich (nur) die dem Beschluss vom 29. Juni 2012 zugrunde liegende Rechtsauffassung, die sich mit der des SG deckt. Eine Gehörsverletzung ist damit – wie bereits ausgeführt – nicht dargetan. Ein Verweis auf die – zutreffenden – Gründe des SG-Beschlusses weitere Begründung sieht die Prozessordnung in § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG im Übrigen ausdrücklich vor. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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