Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 AL 2944/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 196/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die – zulässige - Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage hat bei der im PKH-Verfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 ist nicht zu beanstanden.
Er ist zunächst hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die Beklagte hat darin die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gegenüber der Klägerin ausdrücklich "ganz ab dem 01.05.2011" aufgehoben und die Erstattung der für Mai 2011 eingetretenen Überzahlung von 410,- EUR gefordert.
Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat bereits mehrfach entschieden, wann Aufhebungsbescheide den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X genügen (vgl Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R - juris -; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 Rn 13 ff). Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (vgl BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 -). Unbestimmt iS des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt danach nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss(vgl BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9). Nach diesen Maßstäben lässt sich hier die Unbestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 8. Juni 2011 nicht feststellen. Denn darin ist zweifelsfrei verlautbart, dass die BAB-Bewilligung mWv 1. Mai 2011 aufgehoben und die Erstattung einer Überzahlung iHv 410,- EUR, dem BAB-Monatsbetrag für Mai 2011, gefordert wird. Die fehlende Datumsangabe des Bewilligungsbescheides steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Sie ist auch nicht deshalb erforderlich, um – wie die Klägerin meint - den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides mit dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse vergleichen zu können. Denn es liegt hier auf der Hand, dass die BAB-Bewilligung ausgehend vom Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (erst) am 31. Januar 2011 diesem Zeitpunkt erfolgte.
In der Sache konnte sich die Beklagte auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), 50 Abs. 1 SGB X stützen. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 9. August 2010 zugrunde lagen, war mWv 1. Mai 2011 eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn der seit 31. Januar 2011 arbeitsunfähig erkrankten Klägerin stand gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGB III längstens bis 30. April 2011 BAB zu. Die Klägerin hat auch ihre Mitteilungspflicht bei summarischer Prüfung zumindest grob fahrlässig verletzt, weil sie die krankheitsbedingte Beendigung ihrer Ausbildung der Beklagten erst mit Schreiben vom 31. Mai 2011 angezeigt hat, und zwar trotz der unmissverständlichen Hinweise in dem Bewilligungsbescheid vom 9. August 2010 ua auf die ihr obliegende unverzügliche Anzeigepflicht im Falle einer Erkrankung. Auch die Anzeige beim Jobcenter erfolgte erst im Mai 2011. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird im Übrigen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die – zulässige - Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet; das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Die erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage hat bei der im PKH-Verfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 ist nicht zu beanstanden.
Er ist zunächst hinreichend bestimmt iSv § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die Beklagte hat darin die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gegenüber der Klägerin ausdrücklich "ganz ab dem 01.05.2011" aufgehoben und die Erstattung der für Mai 2011 eingetretenen Überzahlung von 410,- EUR gefordert.
Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat bereits mehrfach entschieden, wann Aufhebungsbescheide den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X genügen (vgl Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R - juris -; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 20/09 R - BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 Rn 13 ff). Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts klarstellende Funktion zu (vgl BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA 25/01 R = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 46 S 384; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 -). Unbestimmt iS des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt danach nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (vgl auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R = SozR 4-4200 § 31 Nr 3 Rn 16 mwN). Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss(vgl BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 9). Nach diesen Maßstäben lässt sich hier die Unbestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 8. Juni 2011 nicht feststellen. Denn darin ist zweifelsfrei verlautbart, dass die BAB-Bewilligung mWv 1. Mai 2011 aufgehoben und die Erstattung einer Überzahlung iHv 410,- EUR, dem BAB-Monatsbetrag für Mai 2011, gefordert wird. Die fehlende Datumsangabe des Bewilligungsbescheides steht der Bestimmtheit nicht entgegen. Sie ist auch nicht deshalb erforderlich, um – wie die Klägerin meint - den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides mit dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse vergleichen zu können. Denn es liegt hier auf der Hand, dass die BAB-Bewilligung ausgehend vom Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (erst) am 31. Januar 2011 diesem Zeitpunkt erfolgte.
In der Sache konnte sich die Beklagte auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III), 50 Abs. 1 SGB X stützen. In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die dem Bewilligungsbescheid vom 9. August 2010 zugrunde lagen, war mWv 1. Mai 2011 eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn der seit 31. Januar 2011 arbeitsunfähig erkrankten Klägerin stand gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGB III längstens bis 30. April 2011 BAB zu. Die Klägerin hat auch ihre Mitteilungspflicht bei summarischer Prüfung zumindest grob fahrlässig verletzt, weil sie die krankheitsbedingte Beendigung ihrer Ausbildung der Beklagten erst mit Schreiben vom 31. Mai 2011 angezeigt hat, und zwar trotz der unmissverständlichen Hinweise in dem Bewilligungsbescheid vom 9. August 2010 ua auf die ihr obliegende unverzügliche Anzeigepflicht im Falle einer Erkrankung. Auch die Anzeige beim Jobcenter erfolgte erst im Mai 2011. Die Erstattungspflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Auf die zutreffende Begründung in dem angefochtenen Beschluss wird im Übrigen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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