Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 1032/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 35/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 23. Juni 2007 als Versicherungsfall.
Der Kläger erlitt am 23. Juni 2007 einen Unfall, als er der seit Oktober 2006 zeitweise im Kunstunterricht der Schule tätig geworden Künstlerin E N half, die im Rahmen eines über das Bezirksamt M finanzierten und durch das Quartiersmanagement S bereit gestellten Projektes "Wandmalerei" von den Kindern der H-Grundschule erstellten Bilder im Schulflur anzubringen, dabei von der Stufe der schuleigenen Leiter abrutschte, auf den Boden stürzte und sich einen Fersenbeintrümmerbruch und einen Bänderriss zuzog.
Ausweislich der Unfallanzeige der Leiterin der H-Grundschule, Frau S, vom 28. Juni 2007 hätten die Schüler die Bilder auf Leinwandflächen fertig gestellt und Frau N habe sie am Wochenende an die Wände des Flurs kleben wollen. Da dies allein nicht möglich gewesen sei, habe der Kläger dabei helfen sollen. Die Arbeiten seien am Freitag, dem 22. Juni 2007, begonnen und am Sonnabend fortgesetzt worden, bis es gegen 16:00 Uhr zu dem Unfall gekommen sei.
Der Kläger gab im Unfallfragebogen der Technikerkrankenkasse an, seine Hilfe sei nötig gewesen, um die aus brandschutztechnischen Gründen auf schwer entflammbarem Stoff gemalten Bilder fest auf den Wänden zu verkleben. Diese Arbeiten seien aus Sicherheitsgründen während der unterrichtsfreien Zeiten durchgeführt worden. Frau N habe ihr Honorar mit ihm geteilt, so dass er für seine Hilfe 16 Euro pro Stunde erhalten habe.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 23. Juni 2007 ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der H-Grundschule ereignet. Auch die Tätigkeit des Klägers für Frau N als selbständiger Unternehmerin (freie Künstlerin), für die im Übrigen eine gewerbliche Berufsgenossenschaft und nicht die Beklagte zuständig wäre, sei nicht einer Tätigkeit aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich, sondern stelle sich vielmehr als eine im Rahmen sozialer Beziehungen übliche Gefälligkeit dar, die der Kläger als Kollege, Freund und Mitbewohner der Wohngemeinschaft mit Frau N für diese erledigt habe. Für derartige Tätigkeiten bestehe kein Versicherungsschutz.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger unter Beifügung einer seine Angaben bestätigenden Bescheinigung der Schulleiterin der H-Grundschule, Frau S, vor, er sei mit deren Einwilligung unentgeltlich und damit ehrenamtlich i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) tätig geworden. Die im Rahmen eines künstlerischen Projekts von den Kindern erstellten Wandmalereien hätten dauerhaft fest an den Wänden verklebt werden müssen und der Schulhausmeister habe aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung gestanden. Der Unfall habe sich in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet, so dass ein Arbeitsunfall gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die H-Grundschule gehöre zwar zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 8 SGB VII genannten Einrichtungen, jedoch seien die übrigen Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht gegeben. Zum einen habe es sich nicht um ein ehrenamtliches Projekt der Schule gehandelt. Frau N sei ohnehin nicht ehrenamtlich tätig gewesen, sondern habe sich als selbständige Künstlerin beim Quartiersmanagement W mit dem Projekt "Wandmalerei mit Kindern der H Grundschule" beworben und sei vom Quartiersmanagement bezahlt worden. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht unentgeltlich gewesen, denn Frau N habe ihm von dem ihr zur Verfügung stehenden Honorar 16 Euro pro Stunde gegeben. Auch die Erklärung der Schulleiterin Frau S beweise nicht das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule, weil sich diese bei der Abgabe ihrer nachträglichen Erklärung wohl nicht der Tragweite bewusst gewesen sei, die damit für die Schule verknüpft sein könne. Der Kläger sei unter Berücksichtigung seines engen sozialen Verhältnisses zu Frau N und der Tatsache, dass er ebenfalls als selbständiger Künstler seinen Lebensunterhalt bestreite, im Unfallzeitpunkt auch nicht als Angestellter der Frau N nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und auch nicht "wie" ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Der Unfall vom 23. Juni 2007 könne daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei als ein "Wie-Beschäftigter" tätig geworden und genieße daher den Schutz der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VII). Seine Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert gehabt und dem Unternehmen der freischaffenden Künstlerin N gedient, die ihn gebeten habe, ihr bei dem Projekt "Wandmalerei" zu helfen – eine Tätigkeit, wie sie ihrer Art nach auch von Arbeitnehmern verrichtet werden könne. Sie sei auch unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden, wobei nicht zwangsläufig eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer und auch keine Eingliederung nach Art eines Arbeitnehmers gegeben sein müsse. Es sei für die Bejahung einer Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 2 SGB VII nicht entscheidungserheblich, ob er für seine Tätigkeit einen Honoraranteil erhalten habe, denn es habe sich nicht um eine übliche Gefälligkeit auf rein privater Ebene gehandelt, sondern um Hilfstätigkeiten im Rahmen des unternehmerischen Handelns der Künstlerin E N.
Später hat der Kläger seine Angaben dahingehend präzisiert, dass vorher kein Honorar vereinbart worden sei und dass er auch tatsächlich keine Vergütung von Frau N erhalten habe. Erst als er im Krankenhaus gelegen habe, sei Frau N auf die Idee gekommen, dass ihm ein Honorar gezahlt werden könne, als Ausgleich für den erlittenen Schaden, sofern noch Geld vorhanden sei. Allerdings habe sich dann herausgestellt, dass keine Honorarmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. So habe Frau N das Projekt ab dem 26. April 2007 selbst unentgeltlich zu Ende geführt. Der Kläger hat ein Schreiben des Bezirksamtes M(vom 01. August 2007) vorgelegt, in welchem Frau N bestätigt wird, dass unvorhergesehen angefallene Mehrarbeiten nicht nur von Frau N, sondern auch vom Kläger freiwillig und unentgeltlich geleistet worden seien und dass diese Mehrleistungen ehrenamtlicher Arbeit entsprechen würden und dieser gleichgestellt werden könnten.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2008 hat das SG Berlin die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin haben Frau N und Frau Sals Zeuginnen die Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 02. Februar 2009 verwiesen.
Mit Urteil vom 02. Februar 2009 hat das SG Berlin den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 23. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall infolge einer versicherten Tätigkeit gehandelt habe und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Der Kläger habe zwar bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht als "Wie-Beschäftigter" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unter dem Versicherungsschutz der Beigeladenen gestanden. Er genieße jedoch Unfallversicherungsschutz, weil er im Zusammenhang mit dem unfallbringenden Ereignis eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Grundschule erbracht habe (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII).
Als sog. "Wie-Beschäftigter" könne der Kläger nicht angesehen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er nicht eine dem Betrieb der Frau N dienliche Tätigkeit wie ein Arbeitnehmer erbracht, vielmehr seien die Hilfeleistungen im Rahmen freundschaftlicher Verbundenheit erfolgt. Es habe der Zeugin N gegenüber weder eine Verpflichtung zur Mithilfe bestanden noch habe die Zeugin N gegenüber dem Kläger eine irgendwie geartete Weisungsbefugnis gehabt; vielmehr hätte der Kläger die erbetene Mitwirkung auch ablehnen können. Zwar müssten die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sein, wenn bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben sei. Maßgeblich sei hier auch die Frage einer Entlohnung, wozu der Kläger letztlich angegeben habe, die Tätigkeit habe ursprünglich eine unentgeltliche Hilfeleistung sein sollen und es sei zur Vereinbarung eines Honorars von 16 Euro pro Stunde erst nach dem Unfall als Ausgleich für den erlittenen Schaden gekommen. Der Kläger habe dieses Angebot zwar zunächst angenommen, dann aber von einer Inanspruchnahme der Entschädigung abgesehen, da wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten auch für Frau N keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung gestanden hätten. Diese von der Zeugin N so auch bestätigten Umstände seien für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis untypisch, vielmehr wäre dann die unbedingte Vereinbarung einer Vergütung prägend gewesen.
Der Kläger habe jedoch im Zusammenhang mit dem unfallbringenden Ereignis eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Grundschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII) erbracht. So sei der Kläger unentgeltlich tätig geworden. Sein Tätigwerden sei in erster Linie davon geprägt gewesen, das 36 m lange Wandbild im Interesse der Schüler und der Schule anbringen zu helfen, und habe nur nachrangig den Interessen der Zeugin N gedient, das Bild im Rahmen des ihr erteilten Auftrags fertig zu stellen. Ferner gehe der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers, etwa 30 Stunden, über das Maß hinaus, das im Rahmen freundschaftlicher Verbundenheit gegenüber Frau N zu erwarten gewesen wäre. Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers spreche gegen einen gewöhnlichen Freundschaftsdienst, sondern lasse bei Unentgeltlichkeit des Tätigwerdens auf weitergehende altruistische Motive schließen. Schließlich habe der Kläger auf einer Leiter in Höhe von rd. 3 m Höhe gearbeitet, eine Arbeit, die der Hausmeister der Schule zuvor unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit abgelehnt habe. Einer ausdrücklichen Verleihung eines Ehrenamtes durch die Zeugin S als Schulleiterin habe es zur Begründung eines ehrenamtlichen Tätigwerdens nicht bedurft. Ausreichend sei vielmehr, dass die Schulleiterin davon ausgegangen sei, der Kläger erbringe umfangreiche Arbeiten unentgeltlich im Interesse der Schule und damit im Interesse der Allgemeinheit. Der Annahme ehrenamtlicher Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger der Zeugin S vor seinem Tätigwerden nicht weiter bekannt gewesen sei. Jedenfalls habe sich die Schulleiterin auf die Mitteilung der Zeugin N, sie werde sich von ihrem Freund unterstützen lassen, hiermit einverstanden gezeigt und ihr sei auch klar gewesen, dass damit vom zeitlichen Umfang und vom Grad der damit einhergehenden Gefährdung erhebliche Arbeiten in der Schule und für die Schule ausgeübt worden seien. Von der Rechtsprechung werde es sogar auch als ausreichend angesehen, dass Arbeiten nur einmalig und für wenige Stunden erbracht worden seien. Schließlich habe auch Frau L vom Bezirksamt M, Stadtteilmanagement, in ihrem Schreiben vom 01. August 2007 bestätigt, dass bei dem Projekt unvorhergesehene Mehrarbeiten angefallen seien, die ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprächen. Die Schulleiterin Frau Shabe zudem ausgesagt, sie werte das Tätigwerden des Klägers (laienhaft) als ehrenamtlich. Diese Aussagen zeigten jedenfalls, dass von Seiten Dritter das Tätigwerden des Klägers als den Interessen der Schule bzw. der Allgemeinheit dienlich angesehen worden sei.
Mit ihrer gegen das Urteil des SG Berlin vom 02. Februar 2009 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall. Der Kläger sei nicht ehrenamtlich tätig geworden. So habe es sich bei dem bereits ab Oktober 2006 bis Juni 2007 laufenden Projekt der Zeugin N nicht um ein ehrenamtliches Projekt der H-H-Grundschule gehandelt. Vielmehr habe sich die als selbständige Künstlerin tätige Zeugin mit diesem Projekt beim Quartiersmanagement W um eine Kostenzusage beworben und hierfür auch den Zuschlag erhalten. Dass sich offenbar erst später aufgrund der Brandschutzauflagen ein erhöhter Bedarf an Materialkosten ergeben und dieser Umstand zwangsläufig auch zu einer Verminderung des eigentlich der Zeugin N zugedachten Honorars geführt habe, sei deren unternehmerischen Risiko als Selbständige zuzurechnen. Insoweit gingen sowohl die Zeugin N als auch Frau L vom Quartiersmanagement fehl in der Annahme, dass die von der Zeugin N ab ca. April 2007 erbrachten Leistungen als unentgeltlich zu werten seien. Auch die Schulleiterin S habe nicht ausgesagt, dass die vom Kläger ausgeführten Arbeiten erheblich und/oder gar gefährlich sein könnten, sondern lediglich ausgeführt, dass die Schulleitung dem – ihr unbekannten - Kläger keinen Auftrag zur Erledigung irgendwelcher Arbeiten erteilt und dass dieser von Seiten der Schule keine Entlohnung für sein Tätigwerden erhalten habe. Die Zeugin S sei von der Zeugin N quasi nebenbei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Freund/Bekannter behilflich sein werde, weil sie der Hilfe eines Dritten bedürfe und der Hausmeister diese nicht erbringen könne, ohne dabei Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen abzustimmen. Der Zeugin S sei es bei Erteilung der mündlichen Zustimmung nur darum gegangen, zu wissen, wer sich wann in ihrer Schule aufhalte und dass der Schule für das Tätigwerden des Klägers keine Kosten entstehen würden. Hieraus sei jedoch nicht auf das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu schließen.
Das Tätigwerden des Klägers sei vielmehr von der engen freundschaftlichen Beziehung zur Zeugin N geprägt gewesen, was neben der Tatsache einer langjährigen Wohngemeinschaft auch dadurch deutlich werde, dass der Kläger quasi auf Abruf für die Zeugin N tätig geworden sei, Materialbesorgungen und –transporte für sie erledigt und ihr sein Kraftfahrzeug bei Wunsch zur Verfügung gestellt habe. Auch das vom Gericht angeführte Merkmal der Gefährlichkeit könne vor diesem Hintergrund keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründen, umso weniger, als Tätigkeiten auf Leitern nicht bereits deshalb als gefährlich einzustufen seien weil der Hausmeister der Schule derartige Arbeiten nicht habe ausführen wollen oder können. Der Kläger habe ebenfalls nicht angegeben, dass er bei Übernahme der Aufgabe von einer besonderen Gefährdung für seine Gesundheit ausgegangen sei. Aber auch ein solches Gefahrenmoment würde nicht zur Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule führen. Die eingeholten weiteren Projektunterlagen des Bezirksamtes M, Geschäftsstelle Stadtteilmanagement (Vergabehinweise, Bewilligungsauflagen, formale Rechnungsanforderungen, Abrechnung), zeigten zudem, dass es sich nicht um ein ehrenamtliches Projekt "Wandmalerei" in der Grundschule, sondern vielmehr um ein werkvertragsähnliches Verhältnis der Künstlerin, Frau N, zum Quartiersmanagement mit projektbezogenem Honorarbezug gehandelt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, sie teile die Auffassung der Beklagten, dass nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen sei.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei ehrenamtlich im Interesse der Schule tätig geworden. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Zeugin N bei der Erledigung einer honorarpflichtigen Auftragsarbeit zu unterstützen, dies schon deshalb, weil das feste Verkleben der Bilder, bei dem er sich verletzt habe, nicht Teil des der Zeugin ursprünglich erteilten Auftrags gewesen sei, sondern die von ihm ausgeführten Arbeiten erst durch spätere Brandschutzauflagen erforderlich geworden seien und nicht zum ursprünglichen Auftragsumfang gehört hätten. Mit dem Aufhängen der Bilder habe er einen klar abgegrenzten Aufgabenkreis im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule übernommen, so habe ursprünglich der Hausmeister der Schule beim Anbringen der Bilder helfen sollen, der jedoch aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen sei. Eine dem Hausmeister zugedachte Aufgabe könne nicht Teil der von der Zeugin N mit dem Honorarvertrag übernommenen Verpflichtungen sein. Der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule entspreche die ausdrückliche Einwilligung der Schulleiterin, dass er unentgeltlich in nicht unerheblichem Umfang in ihrem Interesse tätig werde, ferner die Aushändigung der Schlüssel und der genaue Zeitraum für die Erledigung der Arbeiten. Er habe auch weder eine Vergütung noch eine Entschädigung für seine Arbeiten erhalten. Zum Zeitpunkt seiner anders lautenden Angabe gegenüber seiner Krankenkasse sei die Zeugin Nnoch davon ausgegangen, dass sie aufgrund der unerwarteten Mehrausgaben weitere Honorarmittel erhalten könne und habe ihm deshalb eine Entschädigung für die erlittenen körperlichen Schäden zugesagt. Tatsächlich hätten jedoch keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung gestanden. Schließlich stehe auch die Freundschaft zwischen ihm und der Zeugin N einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entgegen. Ehrenamtlichkeit setze nicht voraus, dass er wesentlich allein der Schule habe helfen wollen. Ein Ehrenamt werde typischerweise nicht aus Verbundenheit mit einer bestimmten Institution übernommen, sondern aus Verbundenheit mit den in einer solchen Institution beschäftigten oder betreuten Menschen. Die Zeugin N sei zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als ein Jahr an der Grundschule beschäftigt gewesen und sei davon ausgegangen, in Zukunft dort weitere Projekte durchzuführen. Er sei somit der Zeugin N zuliebe im objektiven Interessenkreis der Grundschule ehrenamtlich tätig geworden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) am 26. April 2012 hat der Kläger ergänzend angegeben, die Zeugin N habe ihm des Öfteren über das Schulprojekt erzählt und auch er selbst sei an Malereien von Kindern interessiert. Aus Brandschutzgründen hätten die auf Leinwand gefertigten Gemälde nicht an die Wände gehängt werden dürfen, sondern die Gemälde hätten aneinander als Fries über den gesamten Flur und auch über die Türen zu den Klassenzimmern fest an den Wänden verklebt werden müssen. Diese Arbeit sei von ihm und der Zeugin N auf der Leiter stehend gemacht worden. Er habe der Zeugin N natürlich auch geholfen, weil er mir ihr befreundet sei. Sie hätten sich auch in der Vergangenheit unterstützt, etwa indem sie vor Ausstellungen besprochen hätten, welche Stücke gehängt werden sollten. Er habe für seine Helfertätigkeit kein Geld bekommen, seine gegenteilige Erklärung gegenüber der Krankenkasse sei seinem schlechten Gesundheitszustand, der Aufregung und seiner damaligen Überzeugung, dass Frau Nihm einen Honoraranteil als Entschädigung für seinen Unfall abgeben würde, geschuldet gewesen. Die Schulleiterin Frau S habe er einige Zeit vor den Klebearbeiten persönlich kennen gelernt. Sie sei gleich einverstanden gewesen, dass er helfe solle.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals als Zeugin vernommene Frau Nhat ergänzend ausgesagt, die Schulleiterin, Frau S habe sich sofort für ein künstlerisches Projekt, bei dem die Schüler ihr soziales Umfeld in großen Formaten malen und die Teamarbeit üben sollten, interessiert. Frau S habe schon öfter künstlerische Schulprojekte über das Quartiersmanagement "S", durchgeführt. Vom Antrag umfasst sei lediglich gewesen, dass die Kinder sich selbst aktiv in das Projekt "Soziale Stadt" einbringen sollten, und dass das Werk letztendlich präsentiert und zu diesem Zweck an der Wand befestigt werden sollte. Die genaue Art der Befestigung der Bilder an der Wand sei im Projektantrag, der ja kurz gefasst sein musste, nicht aufgenommen worden. Die ursprüngliche Idee, dass die Kinder direkt an die Wand malen sollten, sei nicht verwirklicht worden, weil das zu gefährlich gewesen wäre und während des Schulunterrichtes gestört hätte. Am 21. Februar 2007 habe es ein Gespräch mit der Schulleiterin, dem Hausmeister und der Kunstlehrerin gegeben, wobei der Hausmeister darauf hingewiesen habe, dass sich auch das Vorhaben, die Gemälde auf einen Keilrahmen zu spannen und an den Wänden anzuhängen, aufgrund von Brandschutzbestimmungen nicht realisieren ließe. Es sei dann erst vereinbart worden, die Gemälde auf schwer entflammbarem Stoff zu fertigen. Das sei sehr aufwändig gewesen, weil dieser Stoff teuer gewesen sei und zunächst habe ausprobiert werden müssen, ob man darauf überhaupt malen konnte. Die Gemälde seien im regulären Kunstunterricht, manchmal im Beisein der Klassenlehrerin oder im Beisein von Vertretungslehrern, und im Rahmen einer Projektwoche, in der sie die Materialien in der Aula hätten lagern könne, konzipiert und erstellt worden. Die Kunstlehrerin habe keine Zeit gehabt, ihr nach Fertigstellung des aus einzelnen Stücken von etwa 2,60 m Länge und 1 m Breite bestehenden und insgesamt 36 m langen Wandfrieses zu helfen. Auch der Hausmeister habe bei dem Projekt aufgrund eines Rückenschadens nicht mitgeholfen, wovon auch die Schulleiterin Kenntnis gehabt habe. So sei der Kläger eingesprungen, der bereits bei den Transporten geholfen habe. Der Schulleiterin sei damit einverstanden gewesen, dass der Kläger beim Anbringen des Wandfrieses behilflich sein würde, und habe die schuleigenen Leitern und den Schlüssel zur Schule zur Verfügung gestellt. Nach dem Unfall des Klägers sei das Projekt dann in der Weise zu Ende geführt worden, dass ein von einem Drittunternehmen gesponsertes Gerüst errichtet worden sei und sie mit einem anderen Bekannten das Fries an der Wand angebracht habe. Dieser sei aus einem Sonderfonds bezahlt worden und habe 16 Euro pro Stunde erhalten. Ursprünglich sei mit dem Kläger keine Bezahlung vereinbart gewesen. Nach dem Unfall habe sie ihm eine Art Entschädigung zukommen lassen wollen, und zwar 16 Euro pro Stunde für die Zeit am Freitag und Samstag. Tatsächlich habe der Kläger überhaupt keine Entschädigung erhalten, da die Honorarmittel bereits im April aufgebraucht gewesen seien. Auch sie selbst habe etliche Zeit ohne Honorar gearbeitet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Urteil des SG Berlin vom 02. Februar 2009 war insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Denn in dem für die Ermittlung des Verfahrensgegenstandes maßgeblichen Bescheid vom 18. Juli 2007 hat die Beklagte rechtsverbindlich lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Bei der weiteren Formulierung im Bescheid "die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 23. Juni 2007 wird abgelehnt" handelt es sich um eine Leerformel. Über die Gewährung konkreter Versicherungsleistungen wird die Beklagte erst noch zu entscheiden haben. Im Übrigen – soweit das SG Berlin der Klage statt gegeben und einen Arbeitsunfall des Klägers bejaht hat - ist die Berufung unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 ist rechtswidrig.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist nach den Maßgaben des § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 24/84, in Juris). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger am 23. Juni 2007 einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) erlitten, als er der Künstlerin E N half, von Schülern gemalte Bilder im Flur der H-Grundschule anzubringen, dabei von einer Leiterstufe abrutschte und sich einen Fersenbeintrümmerbruch zuzog.
Der Unfall stand in innerem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach § 2 SGB VII. Der Senat schließt sich zunächst den Ausführungen und Erwägungen des SG Berlin in seinem Urteil vom 02. Februar 2009 an und nimmt Bezug auf die dortigen Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
In Ergänzung und Vertiefung ist auszuführen, dass der Kläger allerdings nicht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genießt, weil er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur H-Grundschule oder zur Künstlerin E N stand. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist, und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht geltend macht, im Unfallzeitpunkt als Beschäftigter eines Unternehmens (der Schule oder der Frau N) tätig gewesen zu sein, ist ein solches auch aus den sonstigen Umständen des Falles nicht abzuleiten. Der Kläger war nicht in die Geschäfts- und Arbeitsorganisation der Schule oder des künstlerischen Unternehmens der Frau N eingegliedert, hat von dort auch keine Weisungen empfangen und dort auch nicht seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. zum Beschäftigungsverhältnis BSG, Urteile vom 01. Juni 1978, 12 RK 23/77; vom 20. Dezember 1961, 3 RK 65/57, beide in Juris).
Der Kläger war auch nicht als sog. "Wie-Beschäftigter" (§ 2 Abs. 2 SGB VII) tätig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB Versicherte tätig werden. Ob eine Person hiernach "wie" ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich nach den Kriterien für eine Beschäftigung. Allerdings gewährt § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherungsschutz auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind, solange nur die verrichtete Tätigkeit einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlich ist, d. h. es muss eine, wenn auch nur vorübergehende, ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, vorliegen; eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen muss nicht unbedingt gegeben sein. Auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste schließen grundsätzlich den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VII nicht aus, solange die Tätigkeit nicht nach Art und Umfang sowie Zeitdauer durch das verwandtschaftliche/freundschaftliche Verhältnis geprägt ist. Insoweit besteht keine feste Stundengrenze, entscheidend sind vielmehr die Stärke der tatsächlichen Beziehungen sowie Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteile vom 17. März 1992, 2 RU 22/91; vom 29. September 1992, 2 RU 46/91; vom 13. August 2001, B 2 U 29/01 R und B 2 U 33/01 R; vom 31. Mai 2005, B 2 U 35/04 R, jeweils in Juris). Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten/Freunden ist darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts-/Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhält, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1978, 8 RU 14/78; Urteil vom 26. April 1990, 2 RU 39/89, beide in Juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger zunächst nicht als "Wie"-Beschäftigter der H-Grundschule angesehen werden. Er stand nicht in einem einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlichen Verhältnis zur Schule. Es war zwischen ihm und der Schulleiterin keine bestimmte zu einer bestimmten Zeit zu erbringende Arbeitsleistung vorgesehen, es bestand keinerlei Weisungsbefugnis der Schulleiterin und es war auch keine Entlohnung von Seiten der Schule vereinbart.
Der Kläger war auch nicht als "Wie"-Beschäftigter" im künstlerischen Unternehmen der Frau N tätig. Zwar übte er am Unfalltag eine – auch - dem Unternehmen der Zeugin N dienende und auch deren wirklichen Willen entsprechende ernsthafte Tätigkeit aus, als er ihr half, den Wandfries anzubringen. Die Tätigkeit hätte ihrer Art nach auch von Personen, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, verrichtet werden können, also etwa vom Schulhausmeister. Es handelte sich auch um eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert, was sich bereits aus der Anzahl der vom Kläger bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses geleisteten Vorarbeiten und Arbeiten ergibt. Gleichwohl entsprach das Gesamtbild nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit. So fehlte es an einem arbeitnehmerähnlichen Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Frau N und dem Kläger, er war nicht in das Unternehmen der Frau N dergestalt eingegliedert, dass er nach Art, Ort, Dauer und Zeit der Ausführung der Tätigkeit weisungsgebunden agiert hätte. Zwar musste sich die Zeugin N, und damit auch der Kläger, für ihre Arbeit an die schulfreie Zeit halten, auch mag Frau N ihre zeitlichen Vorstellungen mit denjenigen des Klägers koordiniert haben. Aber auch bei einem selbstständig tätigen Unternehmer sind Terminvorgaben durch den Auftraggeber regelmäßig erforderlich. Andererseits konnte Frau N, anders als ein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts, weder über die Freizeit des Klägers als solche verfügen noch war der Kläger umgekehrt verpflichtet, die abgesprochenen Zeiten tatsächlich einzuhalten. Vielmehr hätte er - wenn auch zu Lasten der Zeugin N - mangels rechtlicher Bindungen die erbetene Mitwirkung jederzeit einstellen können oder diese - sei es aus Zeitmangel, sei es, wegen der Gefahrgeneigtheit der Arbeit – auch gänzlich ablehnen können. Der Kläger hat der Zeugin N seine Hilfe bei der Befestigung des Wandfrieses entweder von sich aus, freiwillig und unentgeltlich angeboten oder jedenfalls eine derartige Bitte der Zeugin N problemlos bejaht. Arbeitnehmer handeln im Allgemeinen jedoch nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder sonstige materielle Vorteile (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 10.02.2011, L 2 U 68/09, in Juris). Gegen eine Einbindung des Klägers in den Betrieb der Frau N spricht schließlich auch, dass er über die für die Anbringung eines künstlerischen Wandfrieses erforderlichen Fachkenntnisse verfügte. Schließlich begründen auch der zeitliche Umfang der ursprünglich veranschlagten Arbeitzeit von zwei Tagen und der Umfang der vom Kläger bis zum Unfallereignis bereits erbrachten Arbeiten, den die Zeugin N vor dem SG auf insgesamt rund 35 – 40 Stunden beziffert hat, allein nicht die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit. Denn angesichts der langjährigen Dauer ihrer Freundschaft, der bestehenden Wohngemeinschaft und der vom Kläger und der Zeugin N bestätigten gegenseitigen Hilfeleistungen - etwa Beratung, welche Stücke in Ausstellungen gehängt werden sollten oder die Vertretung der Zeugin N durch den Kläger im Rahmen eines deutsch-polnischen Kunstprojektes - liegen die erbrachten und geplanten Hilfeleistungen des Klägers durchaus im Rahmen dessen, was unter guten Freunden üblich ist (vgl. zu lang andauernden Hilfeleistungen BSG, Urteil vom 17. März 1992, 2 RU 6/91, in Juris). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger der Zeugin N eine Gefälligkeit erwies, die durch die Stärke der zwischen ihnen bestehenden langjährigen Freundschaft und Wohngemeinschaft ihr Gepräge erhielt, andererseits war er, wie er im Termin vor dem LSG betont hat, auch als Künstler an Malereien von Kindern grundsätzlich interessiert. Schließlich hat der Kläger - nach seinen und den inhaltlich damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin N in den mündlichen Verhandlungen vor dem SG und vor dem LSG – seine Hilfe auch unentgeltlich geleistet. Es war zunächst keine Entlohnung vereinbart worden. Erst nach dem Unfall bot die Zeugin N dem Kläger 16 Euro bzw. 8 Euro pro Stunde bzw. ihren hälftigen Honoraranteil quasi als Entschädigung für die erlittene Verletzung an, wobei der Kläger dieses Angebot dann nicht in Anspruch nahm, weil auch für Frau N wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung standen. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis wäre aber eine unbedingte Vereinbarung einer Vergütung prägend gewesen. Schließlich gehen auch die Beteiligten selbst nicht von einer "Wie"-Beschäftigung des Klägers im Unternehmen der Frau N aus.
In Würdigung der Gesamtumstände folgt der Senat der vom SG Berlin in seinem Urteil vom 02. Februar 2009 vertretenen Auffassung, dass der Kläger ehrenamtlich für die H-Grundschule tätig war.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sind versichert Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 SGB VII genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, so dass dessen Bedeutung aus dem Wortsinn und dem Regelungszusammenhang erschlossen werden muss. Ehrenamtlich ist nur eine Tätigkeit, die unentgeltlich, also ohne Vergütung, ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 45/03 R; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, B 6 KA 64/98 R, in Juris). Daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, ist zu folgern, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (BSG, Urteile vom 27. 06. 1991, 2 RU 26/90; vom 18. Oktober 1994, 2 RU 15/94, beide in Juris). Diese Eingrenzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz für Personen begründen soll, die in Verwaltung und Rechtspflege sowie im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden. Die fragliche Tätigkeit braucht nicht auf Dauer angelegt zu sein; sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1975, 8 RU 234/74, beide in Juris; vgl. auch die Begründung in BT-Drucks IV/120, Seite 52).
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen und der Beweisaufnahmen vor dem SG Berlin sowie vor dem LSG hat sich der Kläger am Unfalltag, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten, in der H-Grundschule, einer dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII unterfallenden Einrichtung, betätigt, indem er der Zeugin Nhalf, den Wandfries anzubringen. Bei den von den Schülern unter Anleitung der Künstlerin, Frau N, vorgenommenen Malereien, die nach Fertigstellung der Bilder zu einem 36 m langen Wandfries zusammengeklebt worden waren, handelte es sich um ein Projekt, das der H-Grundschule zustehen sollte. Der von der Zeugin Nbeim Quartiersmanagement gestellte und genehmigte Antrag lautete "Wandmalerei mit Kindern der H-Grundschule". Es sollten "die kreativen Fähigkeiten und Möglichkeiten der Kinder unterstützt und gefördert werden, wobei gerade die gemeinschaftliche Arbeit an großen Bildern eine Herausforderung für das soziale Miteinander, das Verständnis füreinander und das Üben in gegenseitiger Toleranz bilden sollte". Ein Schulprojekt kann nach Auffassung des Senats durchaus auch dann anzunehmen sein, wenn ein Externer mit Wissen und Wollen der Schulleitung ein pädagogisches oder künstlerisches Projekt für und mit Kindern und Jugendlichen durchführt. So hat die Zeugin N angegeben, dass die Schulleiterin, Frau S, künstlerisch interessiert sei und schon öfter über das Quartiersmanagement Kunstprojekte initiiert habe. Auch war Frau N zum Unfallzeitpunkt bereits ca. 7 Monate an der Grundschule beschäftigt, hoffte, in Zukunft in der Schule weitere Projekte durchzuführen, und hatte mit den Schülern im Kunstunterricht und in einer Projektwoche im Sommer die Bilder erstellt, die das Leben der Schüler in ihrem Wohnbezirk bildhaft darstellten. Dass Frau N ihren Honorarvertrag nicht mit der Schule, sondern mit dem Bezirksamt Mvon B als Geldgeber abgeschlossen hatte, hindert nach Ansicht des Senats nicht die Annahme, dass es sich um ein Projekt mit und für die Grundschule gehandelt hat. Es entspricht durchaus der Üblichkeit, dass Schulen sich die für derartige Projekte fehlenden eigenen Mittel mit Hilfe anderer Stellen, zum Teil auch durch Sponsoring, beschaffen. Die Zeugin Nwar auch - vorübergehend – im Schulbetrieb dergestalt tätig, als sie mit den Schülern der Klasse 5a seit Oktober 2006 über mehrere Monate im Kunstunterricht an dem Projekt "Wandmalerei" arbeitete. Unter ihrer Anleitung wurden unter tatsächlichen und technischen Schwierigkeiten, wie sie Frau Nin ihrer Vernehmung vor dem LSG dargestellt hat, die einzelnen Bilder auf Leinwandflächen von den Schülern gemalt und dann zu dem Fries zusammengesetzt. In dieser intensiven Beschäftigung der Zeugin Nmit den Schülern liegt auch der Unterschied etwa zu einem Künstler, der in einer Schule eigene Werke zur Darstellung bringt. Die Früchte der zeitlich umfangreichen Projektarbeit sollten auch auf Dauer der Schule zustehen. Die Schulbezogenheit des Kunstprojektes zeigt sich schließlich auch darin, dass ursprünglich der Hausmeister bei der Anbringung des Wandfrieses helfen sollte, aber dies aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte.
Der ausdrücklichen Verleihung eines Ehrenamtes an den Kläger bedurfte es im Streitfall nicht. Die Schulleiterin hatte ausweislich ihrer Bescheinigung vom 27. August 2007 vorab Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger umfangreiche und gefahrgeneigte Arbeiten unentgeltlich im Interesse der Schule erbrachte. Da sich heutzutage etliche öffentliche Einrichtungen der Hilfe von externen Personen, etwa zur Unterstützung bei Schul- oder Sportfesten oder zwecks Bewirtschaftung von Cafeterien, bedienen, erschiene es für die Annahme ehrenamtlicher Tätigkeit übertrieben, zu verlangen, dass jedem Helfer zuvor explizit, möglicherweise in Schriftform, bestimmte Aufgaben durch die Leitung der Einrichtung übertragen werden müssten. Erforderlich ist allerdings, dass die Leitung der öffentlichen Einrichtung Kenntnis davon hat, dass in ihrem Aufgabenbereich bestimmte Personen in bestimmter Art und Weise unentgeltlich mithelfen. Das Tätigwerden beliebiger, der Leitung unbekannter Personen, wäre demgegenüber vom Begriff des Ehrenamtes nicht mehr umfasst. Im Streitfall hatte jedoch die Zeugin Sals Schulleiterin ihre Einwilligung dazu gegeben, dass der Kläger im Schulinteresse und im Rahmen eines klar abgegrenzten Aufgabenkreises im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule tätig werden würde. So hat die Zeugin ausweislich der Bescheinigung vom 27. August 2007 auch das Projekt "Wandmalerei" als Schulprojekt - und nicht als ein Projekt der Künstlerin N - und die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlich gewertet. Auch hat sie ausweislich der bei der Beklagten eingereichten Unfallanzeige (vom 24. Juni 2007) den Unfall des Klägers auch in ihrem Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich gesehen. In der Bescheinigung vom 27. August 2007 wäre zudem auch eine schriftliche Genehmigung des Tätigwerdens des Klägers zu sehen.
Es kommt daher auch nicht entscheidend darauf an, ob das zum Unfallzeitpunkt vom Kläger ausgeführte, durch spätere Brandschutzauflagen erforderlich gewordene feste Verkleben des Wandfrieses noch zu dem ursprünglich der Zeugin Nerteilten und honorierten Auftrag gehört hat, und ob Frau N nach Ausschöpfung des Honorarbudgets etwa ab April 2007 selbst Leistungen unentgeltlich und ehrenamtlich erbracht hat, wovon allerdings die zuständige Mitarbeiterin des Bezirksamtes, Frau L, ausgegangen ist (Schreiben vom 01. August 2008). Denn eine ehrenamtliche Tätigkeit auch der Zeugin N ab April 2007 wäre ein weiteres Argument für eine ehrenamtliche Helfertätigkeit des Klägers. Gleichwohl ist sein Tätigwerden aber für sich und unabhängig von demjenigen der Künstlerin N zu betrachten. Ehrenamtlich kann derjenige tätig werden, der andere ehrenamtlich Tätige unterstützt, er kann aber ebenso ehrenamtlich als Helfer die in Vereinen oder Schulen beschäftigten oder auch von außerhalb geholten Honorarkräfte unterstützen.
Schließlich schließt auch die Verrichtung eines Freundschaftsdienstes gegenüber Frau N einen Versicherungsschutz des Klägers aus ehrenamtlicher Tätigkeit nicht von vornherein aus. Die Handlungstendenz des Klägers bei der unentgeltlich verrichteten Tätigkeit, wie sie sich nach außen dargestellt, aber auch seinem eigenen Interesse an Malereien von Kindern entsprochen hat, war schulbezogen, unabhängig von seiner Motivation, der Zeugin Nzu helfen. Personen, die ein Ehrenamt übernehmen, lassen sich hierzu häufig erst aus Verbundenheit zu den in einer bestimmten Institution beschäftigten oder betreuten Menschen oder auch aus einer Freundschaft zu einer Person, die in einem bestimmten Verhältnis zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII genannten Rechtsträger steht, bewegen, so etwa Eltern, die ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen erbringen, weil das eigene Kind diese Schule besucht. Eine derart hervorgerufene Motivation hindert nicht die Annahme ehrenamtlicher Tätigkeit.
In der Gesamtschau sprechen nach Auffassung des Senats daher mehr Umstände für die vom SG Berlin vertretene Auffassung, dass der Kläger ehrenamtlich i. S. des § 2 Nr. 10 a SGB VII tätig war. Die Berufung der Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 23. Juni 2007 als Versicherungsfall.
Der Kläger erlitt am 23. Juni 2007 einen Unfall, als er der seit Oktober 2006 zeitweise im Kunstunterricht der Schule tätig geworden Künstlerin E N half, die im Rahmen eines über das Bezirksamt M finanzierten und durch das Quartiersmanagement S bereit gestellten Projektes "Wandmalerei" von den Kindern der H-Grundschule erstellten Bilder im Schulflur anzubringen, dabei von der Stufe der schuleigenen Leiter abrutschte, auf den Boden stürzte und sich einen Fersenbeintrümmerbruch und einen Bänderriss zuzog.
Ausweislich der Unfallanzeige der Leiterin der H-Grundschule, Frau S, vom 28. Juni 2007 hätten die Schüler die Bilder auf Leinwandflächen fertig gestellt und Frau N habe sie am Wochenende an die Wände des Flurs kleben wollen. Da dies allein nicht möglich gewesen sei, habe der Kläger dabei helfen sollen. Die Arbeiten seien am Freitag, dem 22. Juni 2007, begonnen und am Sonnabend fortgesetzt worden, bis es gegen 16:00 Uhr zu dem Unfall gekommen sei.
Der Kläger gab im Unfallfragebogen der Technikerkrankenkasse an, seine Hilfe sei nötig gewesen, um die aus brandschutztechnischen Gründen auf schwer entflammbarem Stoff gemalten Bilder fest auf den Wänden zu verkleben. Diese Arbeiten seien aus Sicherheitsgründen während der unterrichtsfreien Zeiten durchgeführt worden. Frau N habe ihr Honorar mit ihm geteilt, so dass er für seine Hilfe 16 Euro pro Stunde erhalten habe.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 23. Juni 2007 ab, weil kein Arbeitsunfall vorliege. Der Unfall habe sich nicht im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der H-Grundschule ereignet. Auch die Tätigkeit des Klägers für Frau N als selbständiger Unternehmerin (freie Künstlerin), für die im Übrigen eine gewerbliche Berufsgenossenschaft und nicht die Beklagte zuständig wäre, sei nicht einer Tätigkeit aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich, sondern stelle sich vielmehr als eine im Rahmen sozialer Beziehungen übliche Gefälligkeit dar, die der Kläger als Kollege, Freund und Mitbewohner der Wohngemeinschaft mit Frau N für diese erledigt habe. Für derartige Tätigkeiten bestehe kein Versicherungsschutz.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger unter Beifügung einer seine Angaben bestätigenden Bescheinigung der Schulleiterin der H-Grundschule, Frau S, vor, er sei mit deren Einwilligung unentgeltlich und damit ehrenamtlich i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) tätig geworden. Die im Rahmen eines künstlerischen Projekts von den Kindern erstellten Wandmalereien hätten dauerhaft fest an den Wänden verklebt werden müssen und der Schulhausmeister habe aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung gestanden. Der Unfall habe sich in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet, so dass ein Arbeitsunfall gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die H-Grundschule gehöre zwar zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 8 SGB VII genannten Einrichtungen, jedoch seien die übrigen Voraussetzungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht gegeben. Zum einen habe es sich nicht um ein ehrenamtliches Projekt der Schule gehandelt. Frau N sei ohnehin nicht ehrenamtlich tätig gewesen, sondern habe sich als selbständige Künstlerin beim Quartiersmanagement W mit dem Projekt "Wandmalerei mit Kindern der H Grundschule" beworben und sei vom Quartiersmanagement bezahlt worden. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht unentgeltlich gewesen, denn Frau N habe ihm von dem ihr zur Verfügung stehenden Honorar 16 Euro pro Stunde gegeben. Auch die Erklärung der Schulleiterin Frau S beweise nicht das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule, weil sich diese bei der Abgabe ihrer nachträglichen Erklärung wohl nicht der Tragweite bewusst gewesen sei, die damit für die Schule verknüpft sein könne. Der Kläger sei unter Berücksichtigung seines engen sozialen Verhältnisses zu Frau N und der Tatsache, dass er ebenfalls als selbständiger Künstler seinen Lebensunterhalt bestreite, im Unfallzeitpunkt auch nicht als Angestellter der Frau N nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und auch nicht "wie" ein Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 SGB VII tätig geworden. Der Unfall vom 23. Juni 2007 könne daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei als ein "Wie-Beschäftigter" tätig geworden und genieße daher den Schutz der Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VII). Seine Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert gehabt und dem Unternehmen der freischaffenden Künstlerin N gedient, die ihn gebeten habe, ihr bei dem Projekt "Wandmalerei" zu helfen – eine Tätigkeit, wie sie ihrer Art nach auch von Arbeitnehmern verrichtet werden könne. Sie sei auch unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden, wobei nicht zwangsläufig eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmer und auch keine Eingliederung nach Art eines Arbeitnehmers gegeben sein müsse. Es sei für die Bejahung einer Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 2 SGB VII nicht entscheidungserheblich, ob er für seine Tätigkeit einen Honoraranteil erhalten habe, denn es habe sich nicht um eine übliche Gefälligkeit auf rein privater Ebene gehandelt, sondern um Hilfstätigkeiten im Rahmen des unternehmerischen Handelns der Künstlerin E N.
Später hat der Kläger seine Angaben dahingehend präzisiert, dass vorher kein Honorar vereinbart worden sei und dass er auch tatsächlich keine Vergütung von Frau N erhalten habe. Erst als er im Krankenhaus gelegen habe, sei Frau N auf die Idee gekommen, dass ihm ein Honorar gezahlt werden könne, als Ausgleich für den erlittenen Schaden, sofern noch Geld vorhanden sei. Allerdings habe sich dann herausgestellt, dass keine Honorarmittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. So habe Frau N das Projekt ab dem 26. April 2007 selbst unentgeltlich zu Ende geführt. Der Kläger hat ein Schreiben des Bezirksamtes M(vom 01. August 2007) vorgelegt, in welchem Frau N bestätigt wird, dass unvorhergesehen angefallene Mehrarbeiten nicht nur von Frau N, sondern auch vom Kläger freiwillig und unentgeltlich geleistet worden seien und dass diese Mehrleistungen ehrenamtlicher Arbeit entsprechen würden und dieser gleichgestellt werden könnten.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2008 hat das SG Berlin die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin haben Frau N und Frau Sals Zeuginnen die Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 02. Februar 2009 verwiesen.
Mit Urteil vom 02. Februar 2009 hat das SG Berlin den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 23. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall infolge einer versicherten Tätigkeit gehandelt habe und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Der Kläger habe zwar bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht als "Wie-Beschäftigter" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unter dem Versicherungsschutz der Beigeladenen gestanden. Er genieße jedoch Unfallversicherungsschutz, weil er im Zusammenhang mit dem unfallbringenden Ereignis eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Grundschule erbracht habe (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII).
Als sog. "Wie-Beschäftigter" könne der Kläger nicht angesehen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er nicht eine dem Betrieb der Frau N dienliche Tätigkeit wie ein Arbeitnehmer erbracht, vielmehr seien die Hilfeleistungen im Rahmen freundschaftlicher Verbundenheit erfolgt. Es habe der Zeugin N gegenüber weder eine Verpflichtung zur Mithilfe bestanden noch habe die Zeugin N gegenüber dem Kläger eine irgendwie geartete Weisungsbefugnis gehabt; vielmehr hätte der Kläger die erbetene Mitwirkung auch ablehnen können. Zwar müssten die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sein, wenn bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben sei. Maßgeblich sei hier auch die Frage einer Entlohnung, wozu der Kläger letztlich angegeben habe, die Tätigkeit habe ursprünglich eine unentgeltliche Hilfeleistung sein sollen und es sei zur Vereinbarung eines Honorars von 16 Euro pro Stunde erst nach dem Unfall als Ausgleich für den erlittenen Schaden gekommen. Der Kläger habe dieses Angebot zwar zunächst angenommen, dann aber von einer Inanspruchnahme der Entschädigung abgesehen, da wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten auch für Frau N keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung gestanden hätten. Diese von der Zeugin N so auch bestätigten Umstände seien für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis untypisch, vielmehr wäre dann die unbedingte Vereinbarung einer Vergütung prägend gewesen.
Der Kläger habe jedoch im Zusammenhang mit dem unfallbringenden Ereignis eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Grundschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII) erbracht. So sei der Kläger unentgeltlich tätig geworden. Sein Tätigwerden sei in erster Linie davon geprägt gewesen, das 36 m lange Wandbild im Interesse der Schüler und der Schule anbringen zu helfen, und habe nur nachrangig den Interessen der Zeugin N gedient, das Bild im Rahmen des ihr erteilten Auftrags fertig zu stellen. Ferner gehe der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers, etwa 30 Stunden, über das Maß hinaus, das im Rahmen freundschaftlicher Verbundenheit gegenüber Frau N zu erwarten gewesen wäre. Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers spreche gegen einen gewöhnlichen Freundschaftsdienst, sondern lasse bei Unentgeltlichkeit des Tätigwerdens auf weitergehende altruistische Motive schließen. Schließlich habe der Kläger auf einer Leiter in Höhe von rd. 3 m Höhe gearbeitet, eine Arbeit, die der Hausmeister der Schule zuvor unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit abgelehnt habe. Einer ausdrücklichen Verleihung eines Ehrenamtes durch die Zeugin S als Schulleiterin habe es zur Begründung eines ehrenamtlichen Tätigwerdens nicht bedurft. Ausreichend sei vielmehr, dass die Schulleiterin davon ausgegangen sei, der Kläger erbringe umfangreiche Arbeiten unentgeltlich im Interesse der Schule und damit im Interesse der Allgemeinheit. Der Annahme ehrenamtlicher Tätigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger der Zeugin S vor seinem Tätigwerden nicht weiter bekannt gewesen sei. Jedenfalls habe sich die Schulleiterin auf die Mitteilung der Zeugin N, sie werde sich von ihrem Freund unterstützen lassen, hiermit einverstanden gezeigt und ihr sei auch klar gewesen, dass damit vom zeitlichen Umfang und vom Grad der damit einhergehenden Gefährdung erhebliche Arbeiten in der Schule und für die Schule ausgeübt worden seien. Von der Rechtsprechung werde es sogar auch als ausreichend angesehen, dass Arbeiten nur einmalig und für wenige Stunden erbracht worden seien. Schließlich habe auch Frau L vom Bezirksamt M, Stadtteilmanagement, in ihrem Schreiben vom 01. August 2007 bestätigt, dass bei dem Projekt unvorhergesehene Mehrarbeiten angefallen seien, die ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprächen. Die Schulleiterin Frau Shabe zudem ausgesagt, sie werte das Tätigwerden des Klägers (laienhaft) als ehrenamtlich. Diese Aussagen zeigten jedenfalls, dass von Seiten Dritter das Tätigwerden des Klägers als den Interessen der Schule bzw. der Allgemeinheit dienlich angesehen worden sei.
Mit ihrer gegen das Urteil des SG Berlin vom 02. Februar 2009 eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall. Der Kläger sei nicht ehrenamtlich tätig geworden. So habe es sich bei dem bereits ab Oktober 2006 bis Juni 2007 laufenden Projekt der Zeugin N nicht um ein ehrenamtliches Projekt der H-H-Grundschule gehandelt. Vielmehr habe sich die als selbständige Künstlerin tätige Zeugin mit diesem Projekt beim Quartiersmanagement W um eine Kostenzusage beworben und hierfür auch den Zuschlag erhalten. Dass sich offenbar erst später aufgrund der Brandschutzauflagen ein erhöhter Bedarf an Materialkosten ergeben und dieser Umstand zwangsläufig auch zu einer Verminderung des eigentlich der Zeugin N zugedachten Honorars geführt habe, sei deren unternehmerischen Risiko als Selbständige zuzurechnen. Insoweit gingen sowohl die Zeugin N als auch Frau L vom Quartiersmanagement fehl in der Annahme, dass die von der Zeugin N ab ca. April 2007 erbrachten Leistungen als unentgeltlich zu werten seien. Auch die Schulleiterin S habe nicht ausgesagt, dass die vom Kläger ausgeführten Arbeiten erheblich und/oder gar gefährlich sein könnten, sondern lediglich ausgeführt, dass die Schulleitung dem – ihr unbekannten - Kläger keinen Auftrag zur Erledigung irgendwelcher Arbeiten erteilt und dass dieser von Seiten der Schule keine Entlohnung für sein Tätigwerden erhalten habe. Die Zeugin S sei von der Zeugin N quasi nebenbei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Freund/Bekannter behilflich sein werde, weil sie der Hilfe eines Dritten bedürfe und der Hausmeister diese nicht erbringen könne, ohne dabei Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen abzustimmen. Der Zeugin S sei es bei Erteilung der mündlichen Zustimmung nur darum gegangen, zu wissen, wer sich wann in ihrer Schule aufhalte und dass der Schule für das Tätigwerden des Klägers keine Kosten entstehen würden. Hieraus sei jedoch nicht auf das Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit zu schließen.
Das Tätigwerden des Klägers sei vielmehr von der engen freundschaftlichen Beziehung zur Zeugin N geprägt gewesen, was neben der Tatsache einer langjährigen Wohngemeinschaft auch dadurch deutlich werde, dass der Kläger quasi auf Abruf für die Zeugin N tätig geworden sei, Materialbesorgungen und –transporte für sie erledigt und ihr sein Kraftfahrzeug bei Wunsch zur Verfügung gestellt habe. Auch das vom Gericht angeführte Merkmal der Gefährlichkeit könne vor diesem Hintergrund keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründen, umso weniger, als Tätigkeiten auf Leitern nicht bereits deshalb als gefährlich einzustufen seien weil der Hausmeister der Schule derartige Arbeiten nicht habe ausführen wollen oder können. Der Kläger habe ebenfalls nicht angegeben, dass er bei Übernahme der Aufgabe von einer besonderen Gefährdung für seine Gesundheit ausgegangen sei. Aber auch ein solches Gefahrenmoment würde nicht zur Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule führen. Die eingeholten weiteren Projektunterlagen des Bezirksamtes M, Geschäftsstelle Stadtteilmanagement (Vergabehinweise, Bewilligungsauflagen, formale Rechnungsanforderungen, Abrechnung), zeigten zudem, dass es sich nicht um ein ehrenamtliches Projekt "Wandmalerei" in der Grundschule, sondern vielmehr um ein werkvertragsähnliches Verhältnis der Künstlerin, Frau N, zum Quartiersmanagement mit projektbezogenem Honorarbezug gehandelt habe.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, sie teile die Auffassung der Beklagten, dass nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit auszugehen sei.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, er sei ehrenamtlich im Interesse der Schule tätig geworden. Es sei ihm nicht darum gegangen, die Zeugin N bei der Erledigung einer honorarpflichtigen Auftragsarbeit zu unterstützen, dies schon deshalb, weil das feste Verkleben der Bilder, bei dem er sich verletzt habe, nicht Teil des der Zeugin ursprünglich erteilten Auftrags gewesen sei, sondern die von ihm ausgeführten Arbeiten erst durch spätere Brandschutzauflagen erforderlich geworden seien und nicht zum ursprünglichen Auftragsumfang gehört hätten. Mit dem Aufhängen der Bilder habe er einen klar abgegrenzten Aufgabenkreis im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule übernommen, so habe ursprünglich der Hausmeister der Schule beim Anbringen der Bilder helfen sollen, der jedoch aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen sei. Eine dem Hausmeister zugedachte Aufgabe könne nicht Teil der von der Zeugin N mit dem Honorarvertrag übernommenen Verpflichtungen sein. Der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Schule entspreche die ausdrückliche Einwilligung der Schulleiterin, dass er unentgeltlich in nicht unerheblichem Umfang in ihrem Interesse tätig werde, ferner die Aushändigung der Schlüssel und der genaue Zeitraum für die Erledigung der Arbeiten. Er habe auch weder eine Vergütung noch eine Entschädigung für seine Arbeiten erhalten. Zum Zeitpunkt seiner anders lautenden Angabe gegenüber seiner Krankenkasse sei die Zeugin Nnoch davon ausgegangen, dass sie aufgrund der unerwarteten Mehrausgaben weitere Honorarmittel erhalten könne und habe ihm deshalb eine Entschädigung für die erlittenen körperlichen Schäden zugesagt. Tatsächlich hätten jedoch keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung gestanden. Schließlich stehe auch die Freundschaft zwischen ihm und der Zeugin N einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entgegen. Ehrenamtlichkeit setze nicht voraus, dass er wesentlich allein der Schule habe helfen wollen. Ein Ehrenamt werde typischerweise nicht aus Verbundenheit mit einer bestimmten Institution übernommen, sondern aus Verbundenheit mit den in einer solchen Institution beschäftigten oder betreuten Menschen. Die Zeugin N sei zum Unfallzeitpunkt bereits mehr als ein Jahr an der Grundschule beschäftigt gewesen und sei davon ausgegangen, in Zukunft dort weitere Projekte durchzuführen. Er sei somit der Zeugin N zuliebe im objektiven Interessenkreis der Grundschule ehrenamtlich tätig geworden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) am 26. April 2012 hat der Kläger ergänzend angegeben, die Zeugin N habe ihm des Öfteren über das Schulprojekt erzählt und auch er selbst sei an Malereien von Kindern interessiert. Aus Brandschutzgründen hätten die auf Leinwand gefertigten Gemälde nicht an die Wände gehängt werden dürfen, sondern die Gemälde hätten aneinander als Fries über den gesamten Flur und auch über die Türen zu den Klassenzimmern fest an den Wänden verklebt werden müssen. Diese Arbeit sei von ihm und der Zeugin N auf der Leiter stehend gemacht worden. Er habe der Zeugin N natürlich auch geholfen, weil er mir ihr befreundet sei. Sie hätten sich auch in der Vergangenheit unterstützt, etwa indem sie vor Ausstellungen besprochen hätten, welche Stücke gehängt werden sollten. Er habe für seine Helfertätigkeit kein Geld bekommen, seine gegenteilige Erklärung gegenüber der Krankenkasse sei seinem schlechten Gesundheitszustand, der Aufregung und seiner damaligen Überzeugung, dass Frau Nihm einen Honoraranteil als Entschädigung für seinen Unfall abgeben würde, geschuldet gewesen. Die Schulleiterin Frau S habe er einige Zeit vor den Klebearbeiten persönlich kennen gelernt. Sie sei gleich einverstanden gewesen, dass er helfe solle.
Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals als Zeugin vernommene Frau Nhat ergänzend ausgesagt, die Schulleiterin, Frau S habe sich sofort für ein künstlerisches Projekt, bei dem die Schüler ihr soziales Umfeld in großen Formaten malen und die Teamarbeit üben sollten, interessiert. Frau S habe schon öfter künstlerische Schulprojekte über das Quartiersmanagement "S", durchgeführt. Vom Antrag umfasst sei lediglich gewesen, dass die Kinder sich selbst aktiv in das Projekt "Soziale Stadt" einbringen sollten, und dass das Werk letztendlich präsentiert und zu diesem Zweck an der Wand befestigt werden sollte. Die genaue Art der Befestigung der Bilder an der Wand sei im Projektantrag, der ja kurz gefasst sein musste, nicht aufgenommen worden. Die ursprüngliche Idee, dass die Kinder direkt an die Wand malen sollten, sei nicht verwirklicht worden, weil das zu gefährlich gewesen wäre und während des Schulunterrichtes gestört hätte. Am 21. Februar 2007 habe es ein Gespräch mit der Schulleiterin, dem Hausmeister und der Kunstlehrerin gegeben, wobei der Hausmeister darauf hingewiesen habe, dass sich auch das Vorhaben, die Gemälde auf einen Keilrahmen zu spannen und an den Wänden anzuhängen, aufgrund von Brandschutzbestimmungen nicht realisieren ließe. Es sei dann erst vereinbart worden, die Gemälde auf schwer entflammbarem Stoff zu fertigen. Das sei sehr aufwändig gewesen, weil dieser Stoff teuer gewesen sei und zunächst habe ausprobiert werden müssen, ob man darauf überhaupt malen konnte. Die Gemälde seien im regulären Kunstunterricht, manchmal im Beisein der Klassenlehrerin oder im Beisein von Vertretungslehrern, und im Rahmen einer Projektwoche, in der sie die Materialien in der Aula hätten lagern könne, konzipiert und erstellt worden. Die Kunstlehrerin habe keine Zeit gehabt, ihr nach Fertigstellung des aus einzelnen Stücken von etwa 2,60 m Länge und 1 m Breite bestehenden und insgesamt 36 m langen Wandfrieses zu helfen. Auch der Hausmeister habe bei dem Projekt aufgrund eines Rückenschadens nicht mitgeholfen, wovon auch die Schulleiterin Kenntnis gehabt habe. So sei der Kläger eingesprungen, der bereits bei den Transporten geholfen habe. Der Schulleiterin sei damit einverstanden gewesen, dass der Kläger beim Anbringen des Wandfrieses behilflich sein würde, und habe die schuleigenen Leitern und den Schlüssel zur Schule zur Verfügung gestellt. Nach dem Unfall des Klägers sei das Projekt dann in der Weise zu Ende geführt worden, dass ein von einem Drittunternehmen gesponsertes Gerüst errichtet worden sei und sie mit einem anderen Bekannten das Fries an der Wand angebracht habe. Dieser sei aus einem Sonderfonds bezahlt worden und habe 16 Euro pro Stunde erhalten. Ursprünglich sei mit dem Kläger keine Bezahlung vereinbart gewesen. Nach dem Unfall habe sie ihm eine Art Entschädigung zukommen lassen wollen, und zwar 16 Euro pro Stunde für die Zeit am Freitag und Samstag. Tatsächlich habe der Kläger überhaupt keine Entschädigung erhalten, da die Honorarmittel bereits im April aufgebraucht gewesen seien. Auch sie selbst habe etliche Zeit ohne Honorar gearbeitet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Urteil des SG Berlin vom 02. Februar 2009 war insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Denn in dem für die Ermittlung des Verfahrensgegenstandes maßgeblichen Bescheid vom 18. Juli 2007 hat die Beklagte rechtsverbindlich lediglich das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Bei der weiteren Formulierung im Bescheid "die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 23. Juni 2007 wird abgelehnt" handelt es sich um eine Leerformel. Über die Gewährung konkreter Versicherungsleistungen wird die Beklagte erst noch zu entscheiden haben. Im Übrigen – soweit das SG Berlin der Klage statt gegeben und einen Arbeitsunfall des Klägers bejaht hat - ist die Berufung unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 ist rechtswidrig.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für einen Arbeitsunfall ist nach den Maßgaben des § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 24/84, in Juris). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger am 23. Juni 2007 einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) erlitten, als er der Künstlerin E N half, von Schülern gemalte Bilder im Flur der H-Grundschule anzubringen, dabei von einer Leiterstufe abrutschte und sich einen Fersenbeintrümmerbruch zuzog.
Der Unfall stand in innerem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach § 2 SGB VII. Der Senat schließt sich zunächst den Ausführungen und Erwägungen des SG Berlin in seinem Urteil vom 02. Februar 2009 an und nimmt Bezug auf die dortigen Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
In Ergänzung und Vertiefung ist auszuführen, dass der Kläger allerdings nicht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genießt, weil er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur H-Grundschule oder zur Künstlerin E N stand. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist, und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht geltend macht, im Unfallzeitpunkt als Beschäftigter eines Unternehmens (der Schule oder der Frau N) tätig gewesen zu sein, ist ein solches auch aus den sonstigen Umständen des Falles nicht abzuleiten. Der Kläger war nicht in die Geschäfts- und Arbeitsorganisation der Schule oder des künstlerischen Unternehmens der Frau N eingegliedert, hat von dort auch keine Weisungen empfangen und dort auch nicht seinen Lebensunterhalt verdient (vgl. zum Beschäftigungsverhältnis BSG, Urteile vom 01. Juni 1978, 12 RK 23/77; vom 20. Dezember 1961, 3 RK 65/57, beide in Juris).
Der Kläger war auch nicht als sog. "Wie-Beschäftigter" (§ 2 Abs. 2 SGB VII) tätig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen versichert, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB Versicherte tätig werden. Ob eine Person hiernach "wie" ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich nach den Kriterien für eine Beschäftigung. Allerdings gewährt § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherungsschutz auch dann, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind, solange nur die verrichtete Tätigkeit einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlich ist, d. h. es muss eine, wenn auch nur vorübergehende, ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, vorliegen; eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen muss nicht unbedingt gegeben sein. Auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste schließen grundsätzlich den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VII nicht aus, solange die Tätigkeit nicht nach Art und Umfang sowie Zeitdauer durch das verwandtschaftliche/freundschaftliche Verhältnis geprägt ist. Insoweit besteht keine feste Stundengrenze, entscheidend sind vielmehr die Stärke der tatsächlichen Beziehungen sowie Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteile vom 17. März 1992, 2 RU 22/91; vom 29. September 1992, 2 RU 46/91; vom 13. August 2001, B 2 U 29/01 R und B 2 U 33/01 R; vom 31. Mai 2005, B 2 U 35/04 R, jeweils in Juris). Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten/Freunden ist darauf abzustellen, ob das Familienmitglied/der Freund eine Gefälligkeit erweist, die durch die Stärke des Verwandtschafts-/Freundschaftsverhältnisses ihr Gepräge erhält, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsbeziehungen gefordert und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1978, 8 RU 14/78; Urteil vom 26. April 1990, 2 RU 39/89, beide in Juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger zunächst nicht als "Wie"-Beschäftigter der H-Grundschule angesehen werden. Er stand nicht in einem einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlichen Verhältnis zur Schule. Es war zwischen ihm und der Schulleiterin keine bestimmte zu einer bestimmten Zeit zu erbringende Arbeitsleistung vorgesehen, es bestand keinerlei Weisungsbefugnis der Schulleiterin und es war auch keine Entlohnung von Seiten der Schule vereinbart.
Der Kläger war auch nicht als "Wie"-Beschäftigter" im künstlerischen Unternehmen der Frau N tätig. Zwar übte er am Unfalltag eine – auch - dem Unternehmen der Zeugin N dienende und auch deren wirklichen Willen entsprechende ernsthafte Tätigkeit aus, als er ihr half, den Wandfries anzubringen. Die Tätigkeit hätte ihrer Art nach auch von Personen, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, verrichtet werden können, also etwa vom Schulhausmeister. Es handelte sich auch um eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert, was sich bereits aus der Anzahl der vom Kläger bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses geleisteten Vorarbeiten und Arbeiten ergibt. Gleichwohl entsprach das Gesamtbild nicht einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit. So fehlte es an einem arbeitnehmerähnlichen Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Frau N und dem Kläger, er war nicht in das Unternehmen der Frau N dergestalt eingegliedert, dass er nach Art, Ort, Dauer und Zeit der Ausführung der Tätigkeit weisungsgebunden agiert hätte. Zwar musste sich die Zeugin N, und damit auch der Kläger, für ihre Arbeit an die schulfreie Zeit halten, auch mag Frau N ihre zeitlichen Vorstellungen mit denjenigen des Klägers koordiniert haben. Aber auch bei einem selbstständig tätigen Unternehmer sind Terminvorgaben durch den Auftraggeber regelmäßig erforderlich. Andererseits konnte Frau N, anders als ein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts, weder über die Freizeit des Klägers als solche verfügen noch war der Kläger umgekehrt verpflichtet, die abgesprochenen Zeiten tatsächlich einzuhalten. Vielmehr hätte er - wenn auch zu Lasten der Zeugin N - mangels rechtlicher Bindungen die erbetene Mitwirkung jederzeit einstellen können oder diese - sei es aus Zeitmangel, sei es, wegen der Gefahrgeneigtheit der Arbeit – auch gänzlich ablehnen können. Der Kläger hat der Zeugin N seine Hilfe bei der Befestigung des Wandfrieses entweder von sich aus, freiwillig und unentgeltlich angeboten oder jedenfalls eine derartige Bitte der Zeugin N problemlos bejaht. Arbeitnehmer handeln im Allgemeinen jedoch nur nach Aufforderung und nur gegen Entgelt oder sonstige materielle Vorteile (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 10.02.2011, L 2 U 68/09, in Juris). Gegen eine Einbindung des Klägers in den Betrieb der Frau N spricht schließlich auch, dass er über die für die Anbringung eines künstlerischen Wandfrieses erforderlichen Fachkenntnisse verfügte. Schließlich begründen auch der zeitliche Umfang der ursprünglich veranschlagten Arbeitzeit von zwei Tagen und der Umfang der vom Kläger bis zum Unfallereignis bereits erbrachten Arbeiten, den die Zeugin N vor dem SG auf insgesamt rund 35 – 40 Stunden beziffert hat, allein nicht die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit. Denn angesichts der langjährigen Dauer ihrer Freundschaft, der bestehenden Wohngemeinschaft und der vom Kläger und der Zeugin N bestätigten gegenseitigen Hilfeleistungen - etwa Beratung, welche Stücke in Ausstellungen gehängt werden sollten oder die Vertretung der Zeugin N durch den Kläger im Rahmen eines deutsch-polnischen Kunstprojektes - liegen die erbrachten und geplanten Hilfeleistungen des Klägers durchaus im Rahmen dessen, was unter guten Freunden üblich ist (vgl. zu lang andauernden Hilfeleistungen BSG, Urteil vom 17. März 1992, 2 RU 6/91, in Juris). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger der Zeugin N eine Gefälligkeit erwies, die durch die Stärke der zwischen ihnen bestehenden langjährigen Freundschaft und Wohngemeinschaft ihr Gepräge erhielt, andererseits war er, wie er im Termin vor dem LSG betont hat, auch als Künstler an Malereien von Kindern grundsätzlich interessiert. Schließlich hat der Kläger - nach seinen und den inhaltlich damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin N in den mündlichen Verhandlungen vor dem SG und vor dem LSG – seine Hilfe auch unentgeltlich geleistet. Es war zunächst keine Entlohnung vereinbart worden. Erst nach dem Unfall bot die Zeugin N dem Kläger 16 Euro bzw. 8 Euro pro Stunde bzw. ihren hälftigen Honoraranteil quasi als Entschädigung für die erlittene Verletzung an, wobei der Kläger dieses Angebot dann nicht in Anspruch nahm, weil auch für Frau N wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung standen. Für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis wäre aber eine unbedingte Vereinbarung einer Vergütung prägend gewesen. Schließlich gehen auch die Beteiligten selbst nicht von einer "Wie"-Beschäftigung des Klägers im Unternehmen der Frau N aus.
In Würdigung der Gesamtumstände folgt der Senat der vom SG Berlin in seinem Urteil vom 02. Februar 2009 vertretenen Auffassung, dass der Kläger ehrenamtlich für die H-Grundschule tätig war.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII sind versichert Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 8 SGB VII genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, so dass dessen Bedeutung aus dem Wortsinn und dem Regelungszusammenhang erschlossen werden muss. Ehrenamtlich ist nur eine Tätigkeit, die unentgeltlich, also ohne Vergütung, ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 45/03 R; zur Zulässigkeit von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2000, B 6 KA 64/98 R, in Juris). Daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, ist zu folgern, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (BSG, Urteile vom 27. 06. 1991, 2 RU 26/90; vom 18. Oktober 1994, 2 RU 15/94, beide in Juris). Diese Eingrenzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz für Personen begründen soll, die in Verwaltung und Rechtspflege sowie im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden. Die fragliche Tätigkeit braucht nicht auf Dauer angelegt zu sein; sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden ausgeübt werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1975, 8 RU 234/74, beide in Juris; vgl. auch die Begründung in BT-Drucks IV/120, Seite 52).
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen und der Beweisaufnahmen vor dem SG Berlin sowie vor dem LSG hat sich der Kläger am Unfalltag, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten, in der H-Grundschule, einer dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII unterfallenden Einrichtung, betätigt, indem er der Zeugin Nhalf, den Wandfries anzubringen. Bei den von den Schülern unter Anleitung der Künstlerin, Frau N, vorgenommenen Malereien, die nach Fertigstellung der Bilder zu einem 36 m langen Wandfries zusammengeklebt worden waren, handelte es sich um ein Projekt, das der H-Grundschule zustehen sollte. Der von der Zeugin Nbeim Quartiersmanagement gestellte und genehmigte Antrag lautete "Wandmalerei mit Kindern der H-Grundschule". Es sollten "die kreativen Fähigkeiten und Möglichkeiten der Kinder unterstützt und gefördert werden, wobei gerade die gemeinschaftliche Arbeit an großen Bildern eine Herausforderung für das soziale Miteinander, das Verständnis füreinander und das Üben in gegenseitiger Toleranz bilden sollte". Ein Schulprojekt kann nach Auffassung des Senats durchaus auch dann anzunehmen sein, wenn ein Externer mit Wissen und Wollen der Schulleitung ein pädagogisches oder künstlerisches Projekt für und mit Kindern und Jugendlichen durchführt. So hat die Zeugin N angegeben, dass die Schulleiterin, Frau S, künstlerisch interessiert sei und schon öfter über das Quartiersmanagement Kunstprojekte initiiert habe. Auch war Frau N zum Unfallzeitpunkt bereits ca. 7 Monate an der Grundschule beschäftigt, hoffte, in Zukunft in der Schule weitere Projekte durchzuführen, und hatte mit den Schülern im Kunstunterricht und in einer Projektwoche im Sommer die Bilder erstellt, die das Leben der Schüler in ihrem Wohnbezirk bildhaft darstellten. Dass Frau N ihren Honorarvertrag nicht mit der Schule, sondern mit dem Bezirksamt Mvon B als Geldgeber abgeschlossen hatte, hindert nach Ansicht des Senats nicht die Annahme, dass es sich um ein Projekt mit und für die Grundschule gehandelt hat. Es entspricht durchaus der Üblichkeit, dass Schulen sich die für derartige Projekte fehlenden eigenen Mittel mit Hilfe anderer Stellen, zum Teil auch durch Sponsoring, beschaffen. Die Zeugin Nwar auch - vorübergehend – im Schulbetrieb dergestalt tätig, als sie mit den Schülern der Klasse 5a seit Oktober 2006 über mehrere Monate im Kunstunterricht an dem Projekt "Wandmalerei" arbeitete. Unter ihrer Anleitung wurden unter tatsächlichen und technischen Schwierigkeiten, wie sie Frau Nin ihrer Vernehmung vor dem LSG dargestellt hat, die einzelnen Bilder auf Leinwandflächen von den Schülern gemalt und dann zu dem Fries zusammengesetzt. In dieser intensiven Beschäftigung der Zeugin Nmit den Schülern liegt auch der Unterschied etwa zu einem Künstler, der in einer Schule eigene Werke zur Darstellung bringt. Die Früchte der zeitlich umfangreichen Projektarbeit sollten auch auf Dauer der Schule zustehen. Die Schulbezogenheit des Kunstprojektes zeigt sich schließlich auch darin, dass ursprünglich der Hausmeister bei der Anbringung des Wandfrieses helfen sollte, aber dies aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte.
Der ausdrücklichen Verleihung eines Ehrenamtes an den Kläger bedurfte es im Streitfall nicht. Die Schulleiterin hatte ausweislich ihrer Bescheinigung vom 27. August 2007 vorab Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger umfangreiche und gefahrgeneigte Arbeiten unentgeltlich im Interesse der Schule erbrachte. Da sich heutzutage etliche öffentliche Einrichtungen der Hilfe von externen Personen, etwa zur Unterstützung bei Schul- oder Sportfesten oder zwecks Bewirtschaftung von Cafeterien, bedienen, erschiene es für die Annahme ehrenamtlicher Tätigkeit übertrieben, zu verlangen, dass jedem Helfer zuvor explizit, möglicherweise in Schriftform, bestimmte Aufgaben durch die Leitung der Einrichtung übertragen werden müssten. Erforderlich ist allerdings, dass die Leitung der öffentlichen Einrichtung Kenntnis davon hat, dass in ihrem Aufgabenbereich bestimmte Personen in bestimmter Art und Weise unentgeltlich mithelfen. Das Tätigwerden beliebiger, der Leitung unbekannter Personen, wäre demgegenüber vom Begriff des Ehrenamtes nicht mehr umfasst. Im Streitfall hatte jedoch die Zeugin Sals Schulleiterin ihre Einwilligung dazu gegeben, dass der Kläger im Schulinteresse und im Rahmen eines klar abgegrenzten Aufgabenkreises im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule tätig werden würde. So hat die Zeugin ausweislich der Bescheinigung vom 27. August 2007 auch das Projekt "Wandmalerei" als Schulprojekt - und nicht als ein Projekt der Künstlerin N - und die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlich gewertet. Auch hat sie ausweislich der bei der Beklagten eingereichten Unfallanzeige (vom 24. Juni 2007) den Unfall des Klägers auch in ihrem Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich gesehen. In der Bescheinigung vom 27. August 2007 wäre zudem auch eine schriftliche Genehmigung des Tätigwerdens des Klägers zu sehen.
Es kommt daher auch nicht entscheidend darauf an, ob das zum Unfallzeitpunkt vom Kläger ausgeführte, durch spätere Brandschutzauflagen erforderlich gewordene feste Verkleben des Wandfrieses noch zu dem ursprünglich der Zeugin Nerteilten und honorierten Auftrag gehört hat, und ob Frau N nach Ausschöpfung des Honorarbudgets etwa ab April 2007 selbst Leistungen unentgeltlich und ehrenamtlich erbracht hat, wovon allerdings die zuständige Mitarbeiterin des Bezirksamtes, Frau L, ausgegangen ist (Schreiben vom 01. August 2008). Denn eine ehrenamtliche Tätigkeit auch der Zeugin N ab April 2007 wäre ein weiteres Argument für eine ehrenamtliche Helfertätigkeit des Klägers. Gleichwohl ist sein Tätigwerden aber für sich und unabhängig von demjenigen der Künstlerin N zu betrachten. Ehrenamtlich kann derjenige tätig werden, der andere ehrenamtlich Tätige unterstützt, er kann aber ebenso ehrenamtlich als Helfer die in Vereinen oder Schulen beschäftigten oder auch von außerhalb geholten Honorarkräfte unterstützen.
Schließlich schließt auch die Verrichtung eines Freundschaftsdienstes gegenüber Frau N einen Versicherungsschutz des Klägers aus ehrenamtlicher Tätigkeit nicht von vornherein aus. Die Handlungstendenz des Klägers bei der unentgeltlich verrichteten Tätigkeit, wie sie sich nach außen dargestellt, aber auch seinem eigenen Interesse an Malereien von Kindern entsprochen hat, war schulbezogen, unabhängig von seiner Motivation, der Zeugin Nzu helfen. Personen, die ein Ehrenamt übernehmen, lassen sich hierzu häufig erst aus Verbundenheit zu den in einer bestimmten Institution beschäftigten oder betreuten Menschen oder auch aus einer Freundschaft zu einer Person, die in einem bestimmten Verhältnis zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII genannten Rechtsträger steht, bewegen, so etwa Eltern, die ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen erbringen, weil das eigene Kind diese Schule besucht. Eine derart hervorgerufene Motivation hindert nicht die Annahme ehrenamtlicher Tätigkeit.
In der Gesamtschau sprechen nach Auffassung des Senats daher mehr Umstände für die vom SG Berlin vertretene Auffassung, dass der Kläger ehrenamtlich i. S. des § 2 Nr. 10 a SGB VII tätig war. Die Berufung der Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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