Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 315/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 159/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß begehrt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Ab-schluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesund-heitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorläufig festzustellen,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dring-lichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersicht-lich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Weder hat er vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch hat er dargelegt, weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbe-halten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzver-fahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sinngemäß begehrt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Ab-schluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesund-heitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorläufig festzustellen,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dring-lichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersicht-lich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Erteilung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird. Weder hat er vorgetragen, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen Nachteilsausgleiche er im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch hat er dargelegt, weshalb er bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbe-halten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzver-fahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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