Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 VG 188/09 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 26/11 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte und binnen eines Monats nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses einzuleitende Klageverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E E, , gewährt. Es sind Monatsraten in Höhe von Euro zu zahlen. Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragstellers verneint.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gebietet in Verbindung mit dem in Artikel 20 Absatz 3 Grundge-setz zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 1993 – 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zu-mindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Nach diesen Maßstäben ist die hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend nicht zu verneinen. Denn die hier streitbefangene Frage eines Anspruchs auf eine Implantatversorgung nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. §§ 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 Nr. 1, 18 c Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 17. Juni 2003 – L 13 VG 7/01) ist vor dem Hintergrund des Vortrages des Antragstellers nicht abschließend geklärt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob eine vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgelegte Ausnahmeindikation für implantologische Leistungen vorliegen könnte, wie der Kläger vorträgt. Zu der Frage, ob eine konventionelle prothetische Versorgung möglich war, sind weitere Ermittlungen durch Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Zahnarztes oder eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt.
2. Indessen waren Monatsraten in Ansatz zu bringen. Insoweit wird auf die Anlage zum vorliegenden Beschluss (nur für den Antragsteller) Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Absatz 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß § 73 a Absatz 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Antragstellers verneint.
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen. Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes gebietet in Verbindung mit dem in Artikel 20 Absatz 3 Grundge-setz zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitergehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses Nebenverfahren an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 1993 – 1 BvR 1523/92). Demnach ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund eines geklärten Sachverhalts für zutreffend oder für zu-mindest vertretbar und klärungsbedürftig hält.
Nach diesen Maßstäben ist die hinreichende Erfolgsaussicht vorliegend nicht zu verneinen. Denn die hier streitbefangene Frage eines Anspruchs auf eine Implantatversorgung nach § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. §§ 10 Absatz 1, 11 Absatz 1 Nr. 1, 18 c Absatz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 und 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 17. Juni 2003 – L 13 VG 7/01) ist vor dem Hintergrund des Vortrages des Antragstellers nicht abschließend geklärt. Insbesondere ist nicht geklärt, ob eine vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) festgelegte Ausnahmeindikation für implantologische Leistungen vorliegen könnte, wie der Kläger vorträgt. Zu der Frage, ob eine konventionelle prothetische Versorgung möglich war, sind weitere Ermittlungen durch Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Zahnarztes oder eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens angezeigt.
2. Indessen waren Monatsraten in Ansatz zu bringen. Insoweit wird auf die Anlage zum vorliegenden Beschluss (nur für den Antragsteller) Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Absatz 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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