Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 89/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 310/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld über den 12. Dezember 2008 hinaus bis zum 12. Februar 2009.
Der 1956 geborene Kläger war als Bezieher von Arbeitslosgeld I gesetzlich bei der Beklagten bis zum 12. Februar 2008 krankenversichert. Ab dem nächsten Tag bewilligte diese ihm Krankengeld. Auf ihre Anfrage hin bestätigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. F unter dem 18. August 2008, eine Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Der Kläger könne auf dem Bau keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK). Dessen Gutachter Dipl.-Med. S legte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 dar, eine weitere Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Es lägen zwar noch Gesundheitsstörungen vor, der Kläger könne aber leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Im Gutachten heißt es wörtlich (Seite 5): "Sozialmed. Ergebnisschlüssel: Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)" sowie "Das Begutachtungsergebnis wurde der/dem Versicherten mitgeteilt." Auch den behandelnden Ärzten des Klägers wurde dies am selben Tag per Fax mitgeteilt.
Die Beklagte beschied den Kläger unter dem 11. Dezember 2008, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Zugang des Bescheides ende.
Der Kläger erhob am 17. Dezember 2008 Widerspruch. Er leide weiterhin unter starken Schädigungen im Rückenbereich und könne weder seinen erlernten Beruf eines Dachdeckers, noch überhaupt leichte Tätigkeiten verrichten.
Die Beklagte fragte erneut beim MDK nach. Dieser kam in der ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme durch Dipl.-Med. S zum gleichen Ergebnis ("Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)"). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. April 2009 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Die Untersuchung durch den MDK sei oberflächlich erfolgt. Er sei auch in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis 6. März 2009 arbeitsunfähig gewesen. Vom 13. Februar 2009 bis zum 6. März 2009 habe er eine Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen mit weiteren starken Gesundheitseinschränkungen. Sein Behandler Dr. F habe daher auch erneut seit dem 1. März 2009 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seine Hausärztin Dr. H habe nach Erhalt der Mitteilung der Beklagten gemeint, er könne sowieso mit seiner Krankschreibung bei der Beklagten nichts erreichen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass über den 12. Dezember 2008 bis zum Beginn der Reha-Maßnahme am 13. Februar 2009 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei.
Das SG hat eine Stellungnahme der Behandlerin Dr. H eingeholt. Auf deren Antwort wird ergänzend verwiesen (Gerichtsakte Blatt 57 f). Es hat sodann die Klage mit Urteil vom 17. August 2010 abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Krankengeldbezug nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führen müsse, habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Arbeitslosen auf die Tätigkeiten, auf welche sich diese nach § 121 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verweisen lassen müssten. Hier müsse sich der Kläger nicht auf seine gelernte ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker, sondern allgemein auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Solche Tätigkeiten habe er nach den MDK-Stellungnahmen und auch der der Behandlerin Dr. H ausführen können. Konsequenterweise habe die Ärztin keinen Widerspruch gegen die den Bescheid vom 11. Dezember 2008 zugrunde liegende gleichlautende Annahme des MDK eingelegt und kein Zweitgutachten beantragt. Außerdem habe sie weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Krankengeldauszahlscheine erteilt. Soweit sich der Kläger auf die später erfolgende Reha-Maßnahme bezogen habe, ließe der verstrichene Zeitraum keine Rückschlüsse auf den früheren Krankheitszustand mehr zu. Auch scheitere der geltend gemachte Krankengeldanspruch am Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entstehe der Krankengeldanspruch auch Folgeansprüchen erst am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt sein Vorbringen, im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einfachen Tätigkeiten in der Lage gewesen zu sein. Die nachträgliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin sei wenig überzeugend. Er gehe davon aus, dass die Formulierungen des MDK-Gutachters zum Ende der Arbeitsunfähigkeit sich auf 14 Tage ab Datum des Gutachtens beziehe.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2009 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit ab dem 12. Dezember 2008 bis zum 12. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine telefonische Rücksprache mit dem MDK habe bestätigt, dass jeweils eine Arbeitsfähigkeit ab sofort bestanden habe.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst verwiesen wird, hat das SG einen Anspruch auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum verneint. Es fehlt bereits an der nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Zwar ist die Aussage des MDK-Gutachters in den gutachterlichen Stellungnahmen an sich widersprüchlich formuliert. "Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)" heißt bei unbefangener Betrachtung, dass der Zustand "nicht weiter AU" innerhalb von 14 Tagen bestehen wird. Hierfür spricht, dass im Gutachten vom 17. Dezember 2008 in der Kurzinformation zunächst das Begutachtungsdatum 11.12.2008 angeführt ist, dem das Ergebnis "nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)" folgt. Dies gilt aber auch für das Folgegutachten, in dem ebenfalls ab dem Datum des Folgegutachtens (23.12.2008) innerhalb von 14 Tagen die Arbeitsunfähigkeit als beendet bescheinigt sein könnte. Wie der MDK mittlerweile aber klargestellt hat, sollte jeweils ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ab sofort bescheinigt sein, eine Einschätzung, welche sich auch mit der der der behandelnden Hausärztin deckte. Dieses Ergebnis der Untersuchung ist dem Kläger so auch bereits im Anschluss an die Begutachtung am 11. Dezember 2008 laut Stellungnahme so mitgeteilt worden. Trotz ausdrücklichem Hinweis des Senats hat der Kläger eine solche mündliche Mitteilung nicht bestritten. Da den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt, ist die missverständliche Formulierung für die allein maßgebliche Frage tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit irrelevant. Es handelt sich insoweit nicht um eine Willenserklärung, auf deren objektivem Erklärungswert der Adressat vertrauen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Krankengeld über den 12. Dezember 2008 hinaus bis zum 12. Februar 2009.
Der 1956 geborene Kläger war als Bezieher von Arbeitslosgeld I gesetzlich bei der Beklagten bis zum 12. Februar 2008 krankenversichert. Ab dem nächsten Tag bewilligte diese ihm Krankengeld. Auf ihre Anfrage hin bestätigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. F unter dem 18. August 2008, eine Arbeitsfähigkeit sei nicht absehbar. Der Kläger könne auf dem Bau keine Arbeiten mehr verrichten. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK). Dessen Gutachter Dipl.-Med. S legte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 dar, eine weitere Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden. Es lägen zwar noch Gesundheitsstörungen vor, der Kläger könne aber leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Im Gutachten heißt es wörtlich (Seite 5): "Sozialmed. Ergebnisschlüssel: Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)" sowie "Das Begutachtungsergebnis wurde der/dem Versicherten mitgeteilt." Auch den behandelnden Ärzten des Klägers wurde dies am selben Tag per Fax mitgeteilt.
Die Beklagte beschied den Kläger unter dem 11. Dezember 2008, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Zugang des Bescheides ende.
Der Kläger erhob am 17. Dezember 2008 Widerspruch. Er leide weiterhin unter starken Schädigungen im Rückenbereich und könne weder seinen erlernten Beruf eines Dachdeckers, noch überhaupt leichte Tätigkeiten verrichten.
Die Beklagte fragte erneut beim MDK nach. Dieser kam in der ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme durch Dipl.-Med. S zum gleichen Ergebnis ("Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)"). Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. April 2009 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) erhoben. Die Untersuchung durch den MDK sei oberflächlich erfolgt. Er sei auch in der Zeit vom 12. Dezember 2008 bis 6. März 2009 arbeitsunfähig gewesen. Vom 13. Februar 2009 bis zum 6. März 2009 habe er eine Rehabilitationsmaßnahme durchlaufen mit weiteren starken Gesundheitseinschränkungen. Sein Behandler Dr. F habe daher auch erneut seit dem 1. März 2009 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Seine Hausärztin Dr. H habe nach Erhalt der Mitteilung der Beklagten gemeint, er könne sowieso mit seiner Krankschreibung bei der Beklagten nichts erreichen. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass über den 12. Dezember 2008 bis zum Beginn der Reha-Maßnahme am 13. Februar 2009 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei.
Das SG hat eine Stellungnahme der Behandlerin Dr. H eingeholt. Auf deren Antwort wird ergänzend verwiesen (Gerichtsakte Blatt 57 f). Es hat sodann die Klage mit Urteil vom 17. August 2010 abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Krankengeldbezug nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), wonach Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führen müsse, habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Arbeitslosen auf die Tätigkeiten, auf welche sich diese nach § 121 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) verweisen lassen müssten. Hier müsse sich der Kläger nicht auf seine gelernte ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker, sondern allgemein auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Solche Tätigkeiten habe er nach den MDK-Stellungnahmen und auch der der Behandlerin Dr. H ausführen können. Konsequenterweise habe die Ärztin keinen Widerspruch gegen die den Bescheid vom 11. Dezember 2008 zugrunde liegende gleichlautende Annahme des MDK eingelegt und kein Zweitgutachten beantragt. Außerdem habe sie weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch Krankengeldauszahlscheine erteilt. Soweit sich der Kläger auf die später erfolgende Reha-Maßnahme bezogen habe, ließe der verstrichene Zeitraum keine Rückschlüsse auf den früheren Krankheitszustand mehr zu. Auch scheitere der geltend gemachte Krankengeldanspruch am Fehlen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entstehe der Krankengeldanspruch auch Folgeansprüchen erst am Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt sein Vorbringen, im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einfachen Tätigkeiten in der Lage gewesen zu sein. Die nachträgliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärztin sei wenig überzeugend. Er gehe davon aus, dass die Formulierungen des MDK-Gutachters zum Ende der Arbeitsunfähigkeit sich auf 14 Tage ab Datum des Gutachtens beziehe.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2009 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit ab dem 12. Dezember 2008 bis zum 12. Februar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Eine telefonische Rücksprache mit dem MDK habe bestätigt, dass jeweils eine Arbeitsfähigkeit ab sofort bestanden habe.
Entscheidungsgründe:
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt.
Der Berufung muss Erfolg versagt bleiben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die nach § 153 Abs. 2 SGG zunächst verwiesen wird, hat das SG einen Anspruch auf Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum verneint. Es fehlt bereits an der nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erforderlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Zwar ist die Aussage des MDK-Gutachters in den gutachterlichen Stellungnahmen an sich widersprüchlich formuliert. "Aus medizinischer Sicht nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)" heißt bei unbefangener Betrachtung, dass der Zustand "nicht weiter AU" innerhalb von 14 Tagen bestehen wird. Hierfür spricht, dass im Gutachten vom 17. Dezember 2008 in der Kurzinformation zunächst das Begutachtungsdatum 11.12.2008 angeführt ist, dem das Ergebnis "nicht weiter AU (innerhalb von 14 Tagen)" folgt. Dies gilt aber auch für das Folgegutachten, in dem ebenfalls ab dem Datum des Folgegutachtens (23.12.2008) innerhalb von 14 Tagen die Arbeitsunfähigkeit als beendet bescheinigt sein könnte. Wie der MDK mittlerweile aber klargestellt hat, sollte jeweils ein Ende der Arbeitsunfähigkeit ab sofort bescheinigt sein, eine Einschätzung, welche sich auch mit der der der behandelnden Hausärztin deckte. Dieses Ergebnis der Untersuchung ist dem Kläger so auch bereits im Anschluss an die Begutachtung am 11. Dezember 2008 laut Stellungnahme so mitgeteilt worden. Trotz ausdrücklichem Hinweis des Senats hat der Kläger eine solche mündliche Mitteilung nicht bestritten. Da den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt, ist die missverständliche Formulierung für die allein maßgebliche Frage tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit irrelevant. Es handelt sich insoweit nicht um eine Willenserklärung, auf deren objektivem Erklärungswert der Adressat vertrauen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
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