Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 27 KR 34/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 279/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein im Einkommenssteuerbescheid als Gewinn aus Gewerbebetrieb verzeichneter und zu versteuernder Sanierungsgewinn ist beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V, selbst wenn die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer später von der Finanzverwaltung erlassen wurde.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007.
Der Kläger betreibt eine Tankstelle. Er ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 bat die Beklagte den Kläger routinemäßig um Mitteilung zur Höhe seines Einkommens, damit die Höhe seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden könne.
Am 2. Oktober 2007 reichte er durch seinen Steuerberater den Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag bei der Beklagten ein. Danach waren "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von 405.912,00 Euro zu versteuern. Der Steuerberater wies die Beklagte darauf hin, dass der Bescheid einen steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe von 388.496,00 Euro enthalte, der entstanden sei, weil die Hausbank des Klägers aufgrund erheblicher finanzieller Probleme auf die Rückzahlung eines Darlehens, das nicht mehr habe getilgt werden können, verzichtet habe. Der tatsächliche Gewinn im Jahre 2005 habe lediglich 17.415,00 Euro betragen. Dieser Betrag sei auch den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2006 zugrunde gelegt worden.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 legte die Beklagte der Berechnung der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 405.912,00 Euro zugrunde. Damit ändere sich ab dem 1. Juni 2007 der monatliche Beitrag auf 513,00 Euro in der Krankenversicherung und auf 60,56 Euro in der Pflegeversicherung. Hinsichtlich des erlangten Einkommens bestehe eine Bindung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid, sodass der Sanierungsgewinn nicht außer Betracht bleiben könne.
Auf der Grundlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006 – zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 17.809,00 Euro – setze die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2008 die monatlichen Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2008 in der Krankenversicherung auf 277,20 Euro und in der Pflegeversicherung auf 32,72 Euro fest.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Aufgrund niedriger Gewinne habe er aufgenommene Darlehen nicht mehr bedienen können. Im Rahmen eines erarbeiteten Sanierungskonzeptes habe seine Bank ihm Darlehen in Höhe von 388.496,00 Euro erlassen. Buchungstechnisch handele es sich dabei um einen Gewinn, obwohl kein Geld fließe und der Betroffene über keine zusätzlichen finanziellen Mittel verfüge. Nach einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. März 2003 zur ertragssteuerlichen Behandlung von derartigen Sanierungsgewinnen sei die Steuer auf den Sanierungsgewinn zu erlassen. Das Finanzamt habe insoweit keinen Spielraum. Dementsprechend habe auch hier das Finanzamt Straußberg – was unstreitig ist – mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 132.389,65 Euro erlassen. Sein tatsächliches Einkommen habe daher im Jahre 2005 lediglich 17.415,00 Euro betragen. Bei dem Sanierungsgewinn handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V. Auch aus der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sich nicht allein an den im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Beträgen zu orientieren habe. Sanierungsgewinne hätten unberücksichtigt zu bleiben.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen: Für die Beitragsbemessung sei zwingend auf die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte abzustellen. Für eine Minderung der Einkünfte in Höhe des dargelegten Sanierungsgewinns gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Beitragsbemessung orientiere sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, die wiederum an der Gesamtheit der Einnahmen zu messen sei. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehöre jedenfalls das Arbeitseinkommen. Dieses sei nach der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommenssteuerrechts zu ermitteln sei. Hierzu gehörten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Sanierungsgewinnen würden steuerrechtlich den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugeordnet und gehörten daher grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung. Der Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommenssteuerlast auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen führe nicht dazu, dass der Sanierungsgewinn auch bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung außer Betracht bleiben müsse. Denn die Einkommenseigenschaft des Sanierungsgewinnes entfalle nicht durch einen aus Billigkeitserwägungen verfügten Erlass einer Steuerschuld. Der Steuererlass führe als solcher nicht zur Änderung der im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus der Satzung der Beklagten und den darin enthaltenen Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder ergebe sich nichts anderes. Nach § 21 Abs. 1 der Satzung gehörten nämlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht: Nach § 240 SGB V solle die Bemessung der Beiträge sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten orientieren. Soweit hier der Sanierungsgewinn berücksichtigt werde, werde der Wortlaut der Vorschrift geradezu ins Gegenteil verkehrt, denn es werde nur eine fiktive Einkommenssituation und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Beim Sanierungsgewinn fließe tatsächlich kein Geld. Es würden lediglich Schulden erlassen. Eine Anhebung der Beiträge sei daher nicht gerechtfertigt. Eine strenge Bindung des sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens an die Festsetzung des Gewinns im Steuerbescheid sei gesetzlich nicht vorgegeben.
Im Klageverfahren hat die Beklagte daran festgehalten, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen steuerrechtlich den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zuzuordnen seien und daher grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung gehörten.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt/Oder den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 aufgehoben, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 17.416,00 Euro festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit die Beklagte Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid rechtwidrig, denn Pflegeversicherungsbeiträge habe nicht die Krankenkasse, sondern die bei der Krankenkasse errichtete Pflegekasse festzusetzen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Krankenkasse etwa im Namen der Pflegekasse gehandelt habe oder habe handeln wollen. Die Beiträge zur Krankenversicherung habe die Beklagte indessen zutreffend festgesetzt. Der Sanierungsgewinn habe bei Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Der Beitragspflicht des freiwillig versicherten Selbstständigen unterliege das Arbeitskommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV. Dieses sei definiert als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Liege der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommenssteuerbescheid zugrunde, sei die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 6. November 2008, B 1 KR 28/07 R, Rdnr. 16). Es sei die eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Arbeitseinkommen nach den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts ermitteln zu lassen. Hier sei das Betriebsvermögen des Klägers durch den Verzicht seiner Hausbank auf die Rückführung eines Darlehens gestiegen. Ob dabei Geld fließe, sei für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht entscheidend. Für die konsequente Anbindung an das Steuerrecht spreche auch der Ausschluss von Willkür. Die Anknüpfung an das Steuerrecht diene der Verwaltungspraktikabilität, die gefährdet wäre, wenn einzelne Posten der Gewinnermittlung steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten wären. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuerlast auf der Grundlage eines Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 erlassen worden sei. Dass Schulden erlassen werden können, sei nämlich keine Besonderheit des Steuerrechts.
Gegen den ihm am 3. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Auch unter Berücksichtigung von § 15 SGB IV sei das Arbeitseinkommen unzutreffend festgesetzt worden. Die Satzung der Beklagten sehe ausdrücklich vor, dass das Einkommen ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einnahmen ermittelt werden müsse. Dabei komme es auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an. Hier sei der Kläger tatsächlich wirtschaftlich nicht so leistungsfähig, wie es nach dem Steuerbescheid den Anschein habe. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 406.000,00 Euro seien weder tatsächlich zum Leben verbraucht worden, noch hätte der Kläger diese verbrauchen können. Auch das Bundessozialgericht lasse bei Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Ausnahmen von der engen Bindung an den Einkommenssteuerbescheid zu. Wenn die Finanzverwaltung, wie hier durch den Bescheid vom 3. Dezember 2007 geschehen, eine Versteuerung des Sanierungsgewinns für unbillig halte und die Steuer daher erlasse, dürfe der Sanierungsgewinn auf der anderen Seite nicht bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Einnahmen berücksichtigt werden. Die steuerrechtliche Wertung sei auf das Sozialrecht zu übertragen. Jedenfalls müsse die Beklagte den Teil der Beiträge, der auf den Sanierungsgewinn entfalle, erlassen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 aufzuheben, soweit Beiträge zur Krankenversicherung nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 17.416,00 Euro festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Sanierungsgewinn des Klägers müsse beitragsrechtlich als Arbeitseinkommen behandelt werden. Insbesondere könne der dem Kläger zugeflossene Sanierungsgewinn nicht mit Einnahmen mit Entschädigungscharakter oder einer besonderen sozialen Zweckbindung verglichen werden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den teilweisen Erlass der Beitragsforderungen beantragt habe, müsse hierüber zunächst ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen habe der Kläger die für den streitigen Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 fälligen Beiträge vollständig und fristgerecht gezahlt.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Sanierungsgewinn bei Ermittlung der Beitragslast berücksichtigt werden müsse. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Nach § 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl. I 378) am 1. Januar 2009 wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V n.F.).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 war danach § 240 Abs. 1 SGB V, hier in der vom 1. August 2006 bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung. In den Satzungsregelungen der jeweiligen Krankenkasse war sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße ("Mindestbeitragsbemessungsgrenze"). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 8. Oktober 1991 in der im Kalenderjahr 2007 gültigen Fassung (42. Nachtrag) gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung; als beitragspflichtige Einnahme gilt für hauptberuflich selbständig Tätige für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
2. Hieran gemessen ist die Beitragsberechnung durch die Beklagte für den streitigen Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die vom Kläger geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Orientierung an der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
Dabei war als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V i.V.m. § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten auch zur Überzeugung des Senats der dem Kläger zugeflossene Sanierungsgewinn zu berücksichtigen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Gewinn ist grundsätzlich durch Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, festzustellen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Mai 2001, B 5 RJ 46/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Urteil vom 20. August 2009, L 9 KR 304/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23).
Zur Begründung dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Agrarsozialreformgesetz (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890) eingeführten bzw. geänderten Regelung ist in den Materialien ausgeführt worden (BT-Drucks. 12/5700 S. 92 zu Art. 3 Nr. 2): Das Arbeitseinkommen sei insbesondere beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten von Bedeutung. Die Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV, dass steuerliche Vergünstigungen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen seien, führe in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. So sei der Begriff der steuerlichen Vergünstigung im Steuerrecht nicht eindeutig bestimmt. Im Übrigen sei der Umfang solcher Vergünstigungen dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen. Die Rentenversicherung müsse deshalb das entsprechende Steuerrecht selbst auslegen oder die Finanzämter um Amtshilfe bitten; Fehler bei der Rechtsanwendung und eine lange Bearbeitungsdauer seien die Folgen. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung solle deshalb die Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV entfallen. Das Arbeitseinkommen entspreche damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser werde unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen übernommen. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, sei nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit werde eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen, als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht. Dies führe zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern, so dass eigene Nachprüfungen dieser Träger in diesem Bereich entfielen.
Ergänzend regelt § 16 SGB IV, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Danach ist auch der Sanierungsgewinn des Klägers, der im Steuerbescheid für das Jahr 2005 in die Berechnung der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" einfloss, beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V. Denn mit dem Sanierungsgewinn, der die Befreiung von einer Verbindlichkeit darstellt, ist dem Kläger ein messbarer Vermögensvorteil zugeflossen (ebenso: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 22. Dezember 2009, S 8 KR 144/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 ff.).
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. März 2003 ist Sanierung eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Sanierungsgewinn ist demzufolge die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Da die Erhebung der Steuer auf eine nach Ausschöpfung der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte bedeutet, kann die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 Abgabenordnung (AO) abweichend festgesetzt werden und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden. Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer ist die Steuer nach § 227 AO zu erlassen (Ermessensredu-zierung auf Null). Dies gilt auch für gegebenenfalls erhobene Stundungszinsen nach § 227 AO, soweit diese auf gestundete Steuerbeträge entfallen, die erlassen worden sind.
Diese steuerrechtliche Behandlung bleibt beitragsrechtlich für die Sozialversicherung ohne Auswirkungen. Dies geht bereits aus § 16 SGB IV hervor, wonach das Gesamteinkommen unverändert, d.h. ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erlasses steuerrechtlicher Verpflichtungen, aus dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Einkommen ist nach dem unzweideutigen Willen des Gesetzes als beitragspflichtige Einnahme zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, im Falle des Klägers als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Das Arbeitseinkommen im beitragsrechtlichen Sinne entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn, der unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen zu übernehmen ist.
Dadurch wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht erzielt, sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens. Letztlich beruht diese Regelung auch auf verwaltungspraktischen Gründen, was die oben zitierte Gesetzesbegründung zeigt (wie hier: Sozialgericht Leipzig, a.a.O., Rdnr. 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 13/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16). Anknüpfungspunkt ist die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Abzugsposten. Bedeutsam sind diese Abzugsposten nur für den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich, wenn von der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, also dem Gesamteinkommen, der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Abzüge nach § 13 Abs. 3 EStG abgezogen werden (§ 2 Abs. 3 EStG). Wenn vom Gesamtbetrag der Einkünfte weiter Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG), ergibt sich das Einkommen der Steuerpflichtigen. Wird dieses Einkommen um die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge vermindert, erhält man nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 25. August 2004, B 12 KR 36/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).
Ein Abzug des Sanierungsgewinns vom Gesamteinkommen ist damit weder steuerrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich vorgesehen. Ein später gegebenenfalls vorgenommener Erlass der durch Bescheid verbindlich festgesetzten Steuerschuld bleibt sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V ist vielmehr allein der jeweilige Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes maßgeblich (ebenso: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. August 2005, L 9 KR 136/03, Rdnr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Revision war in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007.
Der Kläger betreibt eine Tankstelle. Er ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert.
Mit Schreiben vom 10. September 2007 bat die Beklagte den Kläger routinemäßig um Mitteilung zur Höhe seines Einkommens, damit die Höhe seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden könne.
Am 2. Oktober 2007 reichte er durch seinen Steuerberater den Bescheid für 2005 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag bei der Beklagten ein. Danach waren "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von 405.912,00 Euro zu versteuern. Der Steuerberater wies die Beklagte darauf hin, dass der Bescheid einen steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe von 388.496,00 Euro enthalte, der entstanden sei, weil die Hausbank des Klägers aufgrund erheblicher finanzieller Probleme auf die Rückzahlung eines Darlehens, das nicht mehr habe getilgt werden können, verzichtet habe. Der tatsächliche Gewinn im Jahre 2005 habe lediglich 17.415,00 Euro betragen. Dieser Betrag sei auch den Steuervorauszahlungen für das Jahr 2006 zugrunde gelegt worden.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 legte die Beklagte der Berechnung der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 405.912,00 Euro zugrunde. Damit ändere sich ab dem 1. Juni 2007 der monatliche Beitrag auf 513,00 Euro in der Krankenversicherung und auf 60,56 Euro in der Pflegeversicherung. Hinsichtlich des erlangten Einkommens bestehe eine Bindung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid, sodass der Sanierungsgewinn nicht außer Betracht bleiben könne.
Auf der Grundlage des Steuerbescheides für das Jahr 2006 – zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 17.809,00 Euro – setze die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2008 die monatlichen Beiträge des Klägers für die Zeit ab 1. Januar 2008 in der Krankenversicherung auf 277,20 Euro und in der Pflegeversicherung auf 32,72 Euro fest.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Aufgrund niedriger Gewinne habe er aufgenommene Darlehen nicht mehr bedienen können. Im Rahmen eines erarbeiteten Sanierungskonzeptes habe seine Bank ihm Darlehen in Höhe von 388.496,00 Euro erlassen. Buchungstechnisch handele es sich dabei um einen Gewinn, obwohl kein Geld fließe und der Betroffene über keine zusätzlichen finanziellen Mittel verfüge. Nach einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. März 2003 zur ertragssteuerlichen Behandlung von derartigen Sanierungsgewinnen sei die Steuer auf den Sanierungsgewinn zu erlassen. Das Finanzamt habe insoweit keinen Spielraum. Dementsprechend habe auch hier das Finanzamt Straußberg – was unstreitig ist – mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer für das Jahr 2005 in Höhe von 132.389,65 Euro erlassen. Sein tatsächliches Einkommen habe daher im Jahre 2005 lediglich 17.415,00 Euro betragen. Bei dem Sanierungsgewinn handele es sich nicht um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V. Auch aus der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sich nicht allein an den im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Beträgen zu orientieren habe. Sanierungsgewinne hätten unberücksichtigt zu bleiben.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid im Wesentlichen: Für die Beitragsbemessung sei zwingend auf die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte abzustellen. Für eine Minderung der Einkünfte in Höhe des dargelegten Sanierungsgewinns gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Beitragsbemessung orientiere sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, die wiederum an der Gesamtheit der Einnahmen zu messen sei. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehöre jedenfalls das Arbeitseinkommen. Dieses sei nach der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen des Einkommenssteuerrechts zu ermitteln sei. Hierzu gehörten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Sanierungsgewinnen würden steuerrechtlich den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugeordnet und gehörten daher grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung. Der Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommenssteuerlast auf der Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen führe nicht dazu, dass der Sanierungsgewinn auch bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung außer Betracht bleiben müsse. Denn die Einkommenseigenschaft des Sanierungsgewinnes entfalle nicht durch einen aus Billigkeitserwägungen verfügten Erlass einer Steuerschuld. Der Steuererlass führe als solcher nicht zur Änderung der im Einkommenssteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus der Satzung der Beklagten und den darin enthaltenen Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder ergebe sich nichts anderes. Nach § 21 Abs. 1 der Satzung gehörten nämlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgebracht: Nach § 240 SGB V solle die Bemessung der Beiträge sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten orientieren. Soweit hier der Sanierungsgewinn berücksichtigt werde, werde der Wortlaut der Vorschrift geradezu ins Gegenteil verkehrt, denn es werde nur eine fiktive Einkommenssituation und nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Beim Sanierungsgewinn fließe tatsächlich kein Geld. Es würden lediglich Schulden erlassen. Eine Anhebung der Beiträge sei daher nicht gerechtfertigt. Eine strenge Bindung des sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens an die Festsetzung des Gewinns im Steuerbescheid sei gesetzlich nicht vorgegeben.
Im Klageverfahren hat die Beklagte daran festgehalten, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen steuerrechtlich den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zuzuordnen seien und daher grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung gehörten.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt/Oder den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 aufgehoben, soweit Beiträge zur Pflegeversicherung nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 17.416,00 Euro festgesetzt worden seien. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit die Beklagte Beiträge zur Pflegeversicherung festgesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid rechtwidrig, denn Pflegeversicherungsbeiträge habe nicht die Krankenkasse, sondern die bei der Krankenkasse errichtete Pflegekasse festzusetzen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Krankenkasse etwa im Namen der Pflegekasse gehandelt habe oder habe handeln wollen. Die Beiträge zur Krankenversicherung habe die Beklagte indessen zutreffend festgesetzt. Der Sanierungsgewinn habe bei Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden dürfen. Der Beitragspflicht des freiwillig versicherten Selbstständigen unterliege das Arbeitskommen im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV. Dieses sei definiert als der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählten auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Liege der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommenssteuerbescheid zugrunde, sei die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen (Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 6. November 2008, B 1 KR 28/07 R, Rdnr. 16). Es sei die eindeutige Absicht des Gesetzgebers gewesen, das Arbeitseinkommen nach den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts ermitteln zu lassen. Hier sei das Betriebsvermögen des Klägers durch den Verzicht seiner Hausbank auf die Rückführung eines Darlehens gestiegen. Ob dabei Geld fließe, sei für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht entscheidend. Für die konsequente Anbindung an das Steuerrecht spreche auch der Ausschluss von Willkür. Die Anknüpfung an das Steuerrecht diene der Verwaltungspraktikabilität, die gefährdet wäre, wenn einzelne Posten der Gewinnermittlung steuerrechtlich bzw. sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten wären. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuerlast auf der Grundlage eines Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 erlassen worden sei. Dass Schulden erlassen werden können, sei nämlich keine Besonderheit des Steuerrechts.
Gegen den ihm am 3. August 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor: Auch unter Berücksichtigung von § 15 SGB IV sei das Arbeitseinkommen unzutreffend festgesetzt worden. Die Satzung der Beklagten sehe ausdrücklich vor, dass das Einkommen ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einnahmen ermittelt werden müsse. Dabei komme es auf die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an. Hier sei der Kläger tatsächlich wirtschaftlich nicht so leistungsfähig, wie es nach dem Steuerbescheid den Anschein habe. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund 406.000,00 Euro seien weder tatsächlich zum Leben verbraucht worden, noch hätte der Kläger diese verbrauchen können. Auch das Bundessozialgericht lasse bei Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Ausnahmen von der engen Bindung an den Einkommenssteuerbescheid zu. Wenn die Finanzverwaltung, wie hier durch den Bescheid vom 3. Dezember 2007 geschehen, eine Versteuerung des Sanierungsgewinns für unbillig halte und die Steuer daher erlasse, dürfe der Sanierungsgewinn auf der anderen Seite nicht bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Einnahmen berücksichtigt werden. Die steuerrechtliche Wertung sei auf das Sozialrecht zu übertragen. Jedenfalls müsse die Beklagte den Teil der Beiträge, der auf den Sanierungsgewinn entfalle, erlassen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 29. Juli 2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 aufzuheben, soweit Beiträge zur Krankenversicherung nach beitragspflichtigen Einnahmen von mehr als 17.416,00 Euro festgesetzt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Sanierungsgewinn des Klägers müsse beitragsrechtlich als Arbeitseinkommen behandelt werden. Insbesondere könne der dem Kläger zugeflossene Sanierungsgewinn nicht mit Einnahmen mit Entschädigungscharakter oder einer besonderen sozialen Zweckbindung verglichen werden. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren den teilweisen Erlass der Beitragsforderungen beantragt habe, müsse hierüber zunächst ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Im Übrigen habe der Kläger die für den streitigen Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 fälligen Beiträge vollständig und fristgerecht gezahlt.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Besetzung durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden, weil das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat durch Beschluss vom 19. Juni 2012 die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass der Sanierungsgewinn bei Ermittlung der Beitragslast berücksichtigt werden müsse. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Nach § 240 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wurde die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Seit dem Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl. I 378) am 1. Januar 2009 wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V n.F.).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum Juni bis Dezember 2007 war danach § 240 Abs. 1 SGB V, hier in der vom 1. August 2006 bis zum 15. Dezember 2008 geltenden Fassung. In den Satzungsregelungen der jeweiligen Krankenkasse war sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Satzung musste mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße ("Mindestbeitragsbemessungsgrenze"). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
Nach § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 8. Oktober 1991 in der im Kalenderjahr 2007 gültigen Fassung (42. Nachtrag) gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung; als beitragspflichtige Einnahme gilt für hauptberuflich selbständig Tätige für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße.
2. Hieran gemessen ist die Beitragsberechnung durch die Beklagte für den streitigen Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die vom Kläger geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Orientierung an der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
Dabei war als beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V i.V.m. § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten auch zur Überzeugung des Senats der dem Kläger zugeflossene Sanierungsgewinn zu berücksichtigen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Gewinn ist grundsätzlich durch Vergleich des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen, festzustellen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 16. Mai 2001, B 5 RJ 46/00 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Senat, Urteil vom 20. August 2009, L 9 KR 304/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23).
Zur Begründung dieser mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Agrarsozialreformgesetz (ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890) eingeführten bzw. geänderten Regelung ist in den Materialien ausgeführt worden (BT-Drucks. 12/5700 S. 92 zu Art. 3 Nr. 2): Das Arbeitseinkommen sei insbesondere beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten von Bedeutung. Die Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV, dass steuerliche Vergünstigungen bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen seien, führe in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten. So sei der Begriff der steuerlichen Vergünstigung im Steuerrecht nicht eindeutig bestimmt. Im Übrigen sei der Umfang solcher Vergünstigungen dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen. Die Rentenversicherung müsse deshalb das entsprechende Steuerrecht selbst auslegen oder die Finanzämter um Amtshilfe bitten; Fehler bei der Rechtsanwendung und eine lange Bearbeitungsdauer seien die Folgen. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung solle deshalb die Regelung des § 15 Satz 2 SGB IV entfallen. Das Arbeitseinkommen entspreche damit dem steuerrechtlichen Gewinn; dieser werde unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen übernommen. Auch für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten sei, sei nach der neuen Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit werde eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen, als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht. Dies führe zu einer Verwaltungserleichterung bei den Sozialversicherungsträgern, so dass eigene Nachprüfungen dieser Träger in diesem Bereich entfielen.
Ergänzend regelt § 16 SGB IV, dass das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts ist; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Danach ist auch der Sanierungsgewinn des Klägers, der im Steuerbescheid für das Jahr 2005 in die Berechnung der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" einfloss, beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 240 SGB V. Denn mit dem Sanierungsgewinn, der die Befreiung von einer Verbindlichkeit darstellt, ist dem Kläger ein messbarer Vermögensvorteil zugeflossen (ebenso: Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 22. Dezember 2009, S 8 KR 144/08, zitiert nach juris, dort Rdnr. 18 ff.).
Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. März 2003 ist Sanierung eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Sanierungsgewinn ist demzufolge die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Da die Erhebung der Steuer auf eine nach Ausschöpfung der ertragssteuerrechtlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn für den Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen eine erhebliche Härte bedeutet, kann die entsprechende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 163 Abgabenordnung (AO) abweichend festgesetzt werden und nach § 222 AO mit dem Ziel des späteren Erlasses (§ 227 AO) zunächst unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet werden. Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer ist die Steuer nach § 227 AO zu erlassen (Ermessensredu-zierung auf Null). Dies gilt auch für gegebenenfalls erhobene Stundungszinsen nach § 227 AO, soweit diese auf gestundete Steuerbeträge entfallen, die erlassen worden sind.
Diese steuerrechtliche Behandlung bleibt beitragsrechtlich für die Sozialversicherung ohne Auswirkungen. Dies geht bereits aus § 16 SGB IV hervor, wonach das Gesamteinkommen unverändert, d.h. ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erlasses steuerrechtlicher Verpflichtungen, aus dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist. Einkommen ist nach dem unzweideutigen Willen des Gesetzes als beitragspflichtige Einnahme zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist, im Falle des Klägers als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb". Das Arbeitseinkommen im beitragsrechtlichen Sinne entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn, der unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbständigen zu übernehmen ist.
Dadurch wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht erzielt, sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens. Letztlich beruht diese Regelung auch auf verwaltungspraktischen Gründen, was die oben zitierte Gesetzesbegründung zeigt (wie hier: Sozialgericht Leipzig, a.a.O., Rdnr. 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 2003, B 12 KR 13/02 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16). Anknüpfungspunkt ist die Summe der Einkünfte vor Abzug der in § 2 Abs. 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Abzugsposten. Bedeutsam sind diese Abzugsposten nur für den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich, wenn von der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, also dem Gesamteinkommen, der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Abzüge nach § 13 Abs. 3 EStG abgezogen werden (§ 2 Abs. 3 EStG). Wenn vom Gesamtbetrag der Einkünfte weiter Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 2 Abs. 4 EStG), ergibt sich das Einkommen der Steuerpflichtigen. Wird dieses Einkommen um die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge vermindert, erhält man nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG das zu versteuernde Einkommen (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 25. August 2004, B 12 KR 36/03 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 16).
Ein Abzug des Sanierungsgewinns vom Gesamteinkommen ist damit weder steuerrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich vorgesehen. Ein später gegebenenfalls vorgenommener Erlass der durch Bescheid verbindlich festgesetzten Steuerschuld bleibt sozialversicherungsrechtlich ohne Belang. Für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 240 SGB V ist vielmehr allein der jeweilige Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes maßgeblich (ebenso: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2000, B 10 KR 3/99 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. August 2005, L 9 KR 136/03, Rdnr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG, die Revision war in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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